Datenschutz und Schweigepflicht in der Verfahrenspflegschaft

Datenschutz und Schweigepflicht in der Verfahrenspflegschaft Datenschutz und Schweigepflicht in der Verfahrenspflegschaft

12.07.2015 Aufrufe

Kunkel: Datenschutz und Schweigepflicht in der Verfahrenspflegschaft Seite: 10Gem. § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO besteht ein Zeugnisverweigerungsrechtfür Tatsachen, die geheim zu halten sind. Aufgrund der mittelbarenGeltung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmungund seiner Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetzist der Verfahrenspfleger zur Geheimhaltung personenbezogenerDaten verpflichtet. Daher hat er ein Zeugnisverweigerungsrecht imZivilprozess, das im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit über§ 15 FGG entsprechend gilt.bb) Im Strafprozess?Im Strafprozess haben nur die in § 53 StPO genannten Personenein Zeugnisverweigerungsrecht; dazu zählt der Verfahrenspflegernicht.Ein Zeugnisverweigerungsrecht kann sich aber durch die Hintertürdes § 78 SGB X dann ergeben, wenn er von einem Sozialleistungsträgerpersonenbezogene Daten empfangen hat (siehe obenB. II. 3.). Dann hat er dieselben Pflichten, aber auch Rechte wie derSozialleistungsträger selbst. Für diesen aber gilt gem. § 35 Abs. 3SGB I ein Zeugnisverweigerungsrecht, das über § 35 Abs. 1 SGB Izur Zeugnisverweigerungspflicht wird (strittig nach h.M besteht keinZeugnisverweigerungsrecht, sondern lediglich eine Pflicht desDienstherrn, die Aussagegenehmigung zu verweigern; danachwäre der Verfahrenspfleger zur Zeugenaussage im Strafprozessverpflichtet.)III. Das Handeln von Normadressaten des Datenschutzes gegenüber demVerfahrenspfleger („passiver Datenschutz“)1. Normadressaten des Landesdatenschutzgesetzesa) Gericht

Kunkel: Datenschutz und Schweigepflicht in der Verfahrenspflegschaft Seite: 11Auch für die Gerichte gilt das Landesdatenschutzgesetz des jeweiligenBundeslandes (für Baden-Württemberg gem. § 2 Abs. 1, weil Gerichte alsOrgane der Rechtspflege öffentliche Stellen gem. § 2 Abs. 2 BDSG sind).Eine Datenübermittlung an Dritte bedarf deshalb einer Übermittlungsbefugnis.Für die Akteneinsicht ist dies § 34 FGG. Es handelt sich dabei umein Akteneinsichtsrecht des Kindes, nicht des Verfahrenspflegers. Soweitdas Kind seine eigenen Daten in den Akten zur Einsicht übermittelt bekommt,liegt ein Eingriff durch Datenübermittlung nicht vor. Ein solcher istnur für die Übermittlung personenbezogener Daten Dritter anzunehmen, deraber durch das Akteneinsichtsrecht gem. § 34 FGG legitimiert ist.b) SchuleAls öffentliche Stelle ist die Schule Normadressat des Landesdatenschutzgesetzes.Eine Datenübermittlung an den Verfahrenspfleger ist gem. § 15Abs. 1 Nr. 2 LDSG Baden-Württemberg nur zulässig, wenn das Interessedes Kindes dies gebietet und schutzwürdige Interessen Dritter nicht entgegenstehen.Auch hier liegt der Eingriff durch Datenübermittlung nur bezüglichpersonenbezogener Daten Dritter (also nicht des Kindes selbst) vor.Diese Daten dürfen dem Verfahrenspfleger als Vertreter der Interessen desKindes für die Zwecke des familiengerichtlichen Verfahrens also immerdann übermittelt werden, wenn nicht schutzwürdige Interessen Dritter diesverbieten. Regelmäßig werden bei einem Interessengegensatz zum Kinddie Eltern ein schutzwürdiges Interesse daran haben, dass ihre Daten demKind nicht übermittelt werden. Ihre Interessen sind aber dann nichtschutzwürdig, wenn ohne diese Übermittlung das Kindeswohl gefährdetwäre (z.B. wenn die Eltern das Kind von der Erfüllung der Schulpflichtabhalten).2. Normadressaten nach dem SGB (z.B. Jugendamt, kommunalerKindergarten)a) Akteneinsichtsrecht beim Jugendamt?aa) Kein Rechtsanspruch aus § 25 SGB X.

Kunkel: <strong>Datenschutz</strong> <strong>und</strong> <strong>Schweigepflicht</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Verfahrenspflegschaft</strong> Seite: 10Gem. § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO besteht e<strong>in</strong> Zeugnisverweigerungsrechtfür Tatsachen, die geheim zu halten s<strong>in</strong>d. Aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> mittelbarenGeltung des Gr<strong>und</strong>rechts auf <strong>in</strong>formationelle Selbstbestimmung<strong>und</strong> se<strong>in</strong>er Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetzist <strong>der</strong> Verfahrenspfleger zur Geheimhaltung personenbezogenerDaten verpflichtet. Daher hat er e<strong>in</strong> Zeugnisverweigerungsrecht imZivilprozess, das im Verfahren <strong>der</strong> freiwilligen Gerichtsbarkeit über§ 15 FGG entsprechend gilt.bb) Im Strafprozess?Im Strafprozess haben nur die <strong>in</strong> § 53 StPO genannten Personene<strong>in</strong> Zeugnisverweigerungsrecht; dazu zählt <strong>der</strong> Verfahrenspflegernicht.E<strong>in</strong> Zeugnisverweigerungsrecht kann sich aber durch die H<strong>in</strong>tertürdes § 78 SGB X dann ergeben, wenn er von e<strong>in</strong>em Sozialleistungsträgerpersonenbezogene Daten empfangen hat (siehe obenB. II. 3.). Dann hat er dieselben Pflichten, aber auch Rechte wie <strong>der</strong>Sozialleistungsträger selbst. Für diesen aber gilt gem. § 35 Abs. 3SGB I e<strong>in</strong> Zeugnisverweigerungsrecht, das über § 35 Abs. 1 SGB Izur Zeugnisverweigerungspflicht wird (strittig nach h.M besteht ke<strong>in</strong>Zeugnisverweigerungsrecht, son<strong>der</strong>n lediglich e<strong>in</strong>e Pflicht desDienstherrn, die Aussagegenehmigung zu verweigern; danachwäre <strong>der</strong> Verfahrenspfleger zur Zeugenaussage im Strafprozessverpflichtet.)III. Das Handeln von Normadressaten des <strong>Datenschutz</strong>es gegenüber demVerfahrenspfleger („passiver <strong>Datenschutz</strong>“)1. Normadressaten des Landesdatenschutzgesetzesa) Gericht

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!