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1 Hier schon mal der Entwurf für die ... - enhydralutris

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8c) Die Nummern III bis IV werden wie folgt gefasst:III Allgemeines über Verkehrszeichen7 1. Es dürfen nur <strong>die</strong> in <strong>der</strong> StVO abgebildeten Verkehrszeichen verwendet werden o<strong>der</strong> solche, <strong>die</strong> das fürVerkehr zuständige Bundesministerium nach Anhörung <strong>der</strong> zuständigen obersten Landesbehörden durch Verlautbarungim Verkehrsblatt zulässt.Die Formen <strong>der</strong> Verkehrszeichen müssen den Mustern <strong>der</strong> StVO entsprechen.Mehrere Verkehrszeichen o<strong>der</strong> ein Verkehrszeichen mit wenigstens einem Zusatzzeichen dürfen gemeinsam aufeiner weiÿen Trägertafel aufgebracht werden. Die Trägertafel hat einen schwarzen Rand und einen weiÿen Kontraststreifen.Zusatzzeichen werden jeweils von einem zusätzlichen schwarzen Rand gefasst. Einzelne Verkehrszeichendürfen nur auf einer Trägertafel aufgebracht sein, wenn wegen ungünstiger Umfeldbedingungen eineverbesserte Wahrnehmbarkeit erreicht werden soll.8 2. Allgemeine Regeln zur Ausführung <strong>der</strong> Gestaltung von Verkehrszeichen sind als Anlage zu <strong>die</strong>ser Verwaltungsvorschriftim Katalog <strong>der</strong> Verkehrszeichen in <strong>der</strong> aktuellen Ausgabe (VzKat) ausgeführt.9 Die Gefahrzeichen 103 und 105, 117, 121 sowie 133 bis 142 können dann spiegelbildlich dargestellt werden,10 a) wenn dadurch verdeutlicht wird, wo <strong>die</strong> Gefahr zu erwarten ist (Zeichen 103, 105, 117, 121) o<strong>der</strong>11 b) wenn sie auf <strong>der</strong> linken Fahrbahnseite wie<strong>der</strong>holt werden (Zeichen 117, 133 bis 142); <strong>die</strong> Anordnung vonGefahrzeichen für beide Fahrbahnseiten ist jedoch nur zulässig, wenn nach den örtlichen Gegebenheiten nichtausgeschlossen werden kann, dass Verkehrsteilnehmer das nur rechts bendliche Gefahrzeichen nicht o<strong>der</strong> nichtrechtzeitig erkennen können.3. Gröÿe <strong>der</strong> Verkehrszeichen12 a) Die Ausführung <strong>der</strong> Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen ist auf das tatsächliche individuelle Erfor<strong>der</strong>niszu begrenzen; unnötig groÿ dimensionierte Zeichen sind zu vermeiden.13 b) Sofern in <strong>die</strong>ser Vorschrift nichts an<strong>der</strong>es bestimmt wird, erfolgt <strong>die</strong> Wahl <strong>der</strong> benötigten Verkehrszeichengröÿe vor dem Hintergrund einer sorgfältigen Abwägung anhand folgen<strong>der</strong> Tabellen:Verkehrszeichen Gröÿe 1 Gröÿe 2 Gröÿe 3 (70Ronde(0) 420 600 750 (125Dreieck (Seitenl.) 630 900 1260 (140Quadrat(Seitenl.) 420 600 840 (140Rechteck (H x B) 630 x 420 900 x 600 1260 x 840 (140Maÿe in mmZusatzzeichen Gröÿe 1 Gröÿe 2 Gröÿe 3 (70Höhe 1 231 x 420 330 x 600 412 x 750 Höhe 2 315x420 450x600562x750 Höhe 3 420 x 420 800 x 600 750 x 750 Maÿe <strong>der</strong> Zusatzzeichen in mm14 c) Gröÿenangaben für Son<strong>der</strong>formen (z.B. Zeichen 201 Ändreaskreuz), <strong>die</strong> in <strong>die</strong>ser Vorschrift nicht ausgeführtwerden, sind im VzKat festgelegt.15 d) In <strong>der</strong> Regel richtet sich <strong>die</strong> Gröÿe nach <strong>der</strong> am Aufstellungsort geltenden zulässigen Höchstgeschwindigkeit:Gröÿen <strong>der</strong> Verkehrszeichen für Dreiecke Quadrate und Rechtecke Geschwindigkeitsbereich (km/h) Gröÿe 20 bisweniger als 50 1 50 bis 100 2 mehr als 100 3Gröÿen <strong>der</strong> Verkehrszeichen für Ronden Geschwindigkeitsbereich (km/h) Gröÿe 0 bis 20 1 mehr als 20 bis 80 2mehr als 80 316 e) Auf Autobahnen und autobahnähnlich ausgebauten Straÿen ohne Geschwindigkeitsbeschränkung werdenVerbote und vergleichbare Anordnungen zunächst durch Verkehrszeichen <strong>der</strong> Gröÿe 3 nach den Vorgaben desVzKat angekündigt, Wie<strong>der</strong>holungen erfolgen in <strong>der</strong> Regel in <strong>der</strong> Gröÿe 2.

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