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1 Hier schon mal der Entwurf für die ... - enhydralutris

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42d) in Nummer X 2 werden <strong>die</strong> Angaben Zusatzschild durch <strong>die</strong> Angaben Zusatzzeichen und <strong>die</strong> AngabeZeichen 290 durch <strong>die</strong> Angabe 290.1ersetzt.e) nach Nummer XI wird mit Randnummer 45a wie folgt angefügt:45a XII. Vor <strong>der</strong> Anordnung von Verkehrsverboten für bestimmte Verkehrsarten durch Verkehrszeichen, wieinsbeson<strong>der</strong>e durch Zeichen 242.1 und 244.1, ist mit <strong>der</strong> für das Straÿen- und Wegerecht zuständigen Behördezu klären, ob eine straÿenrechtliche Teileinziehung erfor<strong>der</strong>lich ist. Diese ist im Regelfall notwendig, wenn bestimmteVerkehrsarten auf Dauer vollständig o<strong>der</strong> weitestgehend von dem durch <strong>die</strong> Widmung <strong>der</strong> Verkehrsächefestgelegten verkehrsüblichen Gemeingebrauch ausgeschlossen werden sollen.Durch Verkehrszeichen darf kein Verkehr zugelassen werden, <strong>der</strong> über den Widmungsinhalt hinausgeht.159. Die Verwaltungsvorschrift Zu Ÿ46 Ausnahmegenehmigung und Erlaubniswird zu Absatz 1 wie folgt geän<strong>der</strong>t:a) Zu Nummer II werden in Nummer I. 1 b) <strong>die</strong> Angabe Zeichen 290durch <strong>die</strong> Angabe Zeichen 290.1, inNummer I f) das Wort Anwohner durch das Wort Bewohner und in Nummer I 1 g) <strong>die</strong> Angabe Zeichen 325durch <strong>die</strong> Angabe Zeichen 325.1 ersetzt.Artikel 2Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am [Einsetzen: erster Tag des auf <strong>die</strong> Veröentlichung folgendendritten Kalen<strong>der</strong>monats] in Kraft.Der Bundesrat hat zugestimmt.Berlin, denDer Bundeskanzler Der Bundesminister für Verkehr, Bau- und StadtentwicklungBegründungDie Verwaltungsvorschrift zeichnet sich durch folgende Themenschwerpunkte aus:I. Mit <strong>die</strong>ser Än<strong>der</strong>ung sind vor allem <strong>die</strong> Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu ŸŸ39 . StVO vollständigdarauf überprüft worden, ob sie für <strong>die</strong> zuständigen Straÿenverkehrsbehörden eine ausreichende Hilfestellungbieten, bei <strong>der</strong> Anordnung von Verkehrszeichen nach dem Grundsatz so viel wie nötig, so wenig wie möglich zuverfahren. Diese Hilfestellung soll es den Straÿenbehörden ermöglichen, vor Ort systematisch zu überprüfen, obVerkehrszeichen überüssig sind und <strong>die</strong>se Schil<strong>der</strong> ohne Beeinträchtigung von Verkehrssicherheit und Verkehrsablaufentfernt werden können. Neben Straung und Vereinfachung <strong>der</strong> Allgemeinen Verwaltungsvorschriftenerfolgte insbeson<strong>der</strong>e eine Neustrukturierung <strong>der</strong> Verwaltungsvorschriften zu Ÿ42 StVO. Gerade <strong>die</strong> Entechtungdes bisherigen Ÿ42 Absatz 8 StVO ermöglicht <strong>die</strong> bessere Übersichtlichkeit, welche Verkehrszeichen zu <strong>der</strong> Gruppe<strong>der</strong> Wegweisung (vgl. Abschnitt 10, Anlage 4), Umleitungsschil<strong>der</strong>ung (vgl. Abschnitt 11, Anlage 4) o<strong>der</strong><strong>der</strong> sonstigen Verkehrsführung (vgl. Abschnitt 12, Anlage 4) gehören. Dement sprechend waren <strong>die</strong> AllgemeinenVerwaltungsvorschriften zu entechten. Bei <strong>die</strong>ser Entechtung wurde <strong>die</strong> Möglichkeit genutzt, <strong>die</strong> AllgemeinenVerwaltungsvorschriften zu straen. Durch <strong>die</strong> Ordnung in den oben genannten Gruppen konnten identischeVerwaltungsvorschriften für <strong>die</strong> jeweilige Gruppe vereinheitlicht und zentriert werden. Durch <strong>die</strong> Gruppierungkonnten <strong>die</strong> nunmehr unnötigen Wie<strong>der</strong>holungen von Bestimmungen in den einzelnen Verwaltungsvorschriftenentfernt werden Dies ermöglicht den Straÿenverkehrsbehörden eine konzentrierte Übersicht, welche Verwaltungsvorschriftenfür <strong>die</strong> Wegweisung, Umleitungsbeschil<strong>der</strong>ung und <strong>der</strong> sonstigen Verkehrsführung gelten. Die Neustrukturierungund Einführung von neuen Glie<strong>der</strong>ungspunkten innerhalb <strong>die</strong>ser Gruppen ermöglicht auch, dassVerweisungen in den Verwaltungsvorschriften zu den Richtlinien ubersichtlicher gestaltet werden konnten. Durchdas Bündelungspaket (Entechtung des Ÿ42 StVO einschlieÿlich <strong>der</strong> begleitenden Verwaltungsvorschriften und

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