1 Hier schon mal der Entwurf für die ... - enhydralutris
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40werden Vorschriftzeichen vertikal versetzt dargestellt. Die Ausführung entspricht den Vorgaben <strong>der</strong> RWB. Gilt<strong>die</strong> gleiche verkehrsrechtliche Anordnung für benachbarte Fahrstreifen, ist nur ein Vorschriftzeichen auf den Pfeilschäftendarzustellen. Ein Vorschriftzeichen, dass für mehr als zwei Fahrstreifen gilt, wird nicht auf <strong>der</strong> Tafelangezeigt.156. In <strong>der</strong> Überschrift <strong>der</strong> Verwaltungsvorschrift zu Ÿ43 Verkehrseinrichtungen wird <strong>die</strong> Angabe (Anlage 5)angefügt und <strong>die</strong> Verwaltungsvorschrift wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:a) Zu Absatz 1 wird nach Satz 1 wie folgt angefügt:2 Schranken, Sperrpfosten einschlieÿlich Polier und Absperrgelän<strong>der</strong> sind nur dann als Verkehrseinrichtunganzuordnen, wenn sie sich regelnd, sichernd o<strong>der</strong> verbietend auf den Verkehr auswirken. Aus Gründen <strong>der</strong>Verkehrssicherungspicht sind sie auf geeignete Weise z. B. durch reektierende Materialien kenntlich zu machen.b) In <strong>der</strong> Überschrift zu Absatz 3 Nr. 2 wird <strong>die</strong> Angabe Nr. 2gestrichen und <strong>die</strong> Verwaltungsvorschrift wiefolgt gefasst:3 I. Die Sicherung von Arbeitsstellen und <strong>der</strong> Einsatz von Absperrgeräten erfolgt nach den Richtlinien für <strong>die</strong>Sicherung von Arbeitsstellen an Straÿen (RSA), <strong>die</strong> das für Verkehr zuständige Bundesministerium im Einvernehmenmit den zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gibt.4 II. Abweichende Ausführungen <strong>der</strong> Schraerung gibt das für Verkehr zuständige Bundesministerium nachAnhörung <strong>der</strong> zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt.c) Die Verwaltungsvorschrift zu Absatz 3 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:5 I. Leitplatten werden angeordnet bei Hin<strong>der</strong>nissen auf o<strong>der</strong> neben <strong>der</strong> Fahrbahn. Statt Leitplatten könnenauch Leitbaken (Zeichen 605) verwendet werden. Die Zeichen sind so aufzustellen, dass <strong>die</strong> Streifen nach <strong>der</strong>Seite fallen, auf <strong>der</strong> an dem Hin<strong>der</strong>nis vorbeizufahren ist.6 II. Richtungstafeln sind nur dann anzuordnen, wenn <strong>der</strong> Fahrer bei <strong>der</strong> Annäherung an eine Kurve den weiterenStraÿenverlauf nicht rechtzeitig sehen kann o<strong>der</strong> <strong>die</strong> Kurve deutlich enger ist, als nach dem vorausgehendenStraÿenverlauf zu erwarten ist. Die Anordnung in aufgelöster Form (Zeichen 625) ist vorzuziehen.7 III. Zu Leit<strong>mal</strong>en vgl. Richtlinien für <strong>die</strong> Kennzeichnung von Brückenbauwerken mit beschränkter Durchfahrtshöheüber Straÿen.d) Nach <strong>der</strong> Verwaltungsvorschrift zu Absatz 3 Nr. 3 wird <strong>die</strong> Verwaltungsvorschrift zu Absatz 3 Nr. 4 wiefolgt angefügt:zu Absatz 3 Nr. 48 I. Leitpfosten sollen nur auÿerhalb geschlossener Ortschaften angeordnet werden. In <strong>der</strong> Regel beträgt ihrAbstand 50 m.e) Die Verwaltungsvorschrift zu Absatz 4 wird gestrichen.157. Die Verwaltungsvorschrift zu Ÿ44 Sachliche Zuständigkeit wird wie folgt gefasst:1 I. Zur Bekämpfung <strong>der</strong> Verkehrsunfälle haben Straÿenverkehrsbehörde, Straÿenbaubehörde und Polizei eng zusammenzu arbeiten, um zu ermitteln, wo sich <strong>die</strong> Unfälle häufen, worauf <strong>die</strong>se zurückzuführen sind, und welcheMaÿnahmen ergrien werden müssen, um Unfallursachen zu beseitigen. <strong>Hier</strong>zu sind Unfallkommissionen einzurichten,<strong>der</strong>en Organisation, Zuständigkeiten und Aufgaben Län<strong>der</strong>erlasse regeln. Für <strong>die</strong> örtliche Untersuchungvon Verkehrsunfällen an Bahnübergängen gelten dabei wegen ihrer Beson<strong>der</strong>heiten ergänzende Bestimmungen.2 II. Das Ergebnis <strong>der</strong> örtlichen Untersuchungen <strong>die</strong>nt <strong>der</strong> Polizei als Unterlage für zweckmäÿigen Einsatz, denVerkehrsbehörden für verkehrsregelnde und den Straÿenbaubehörden für straÿenbauliche Maÿnahmen.