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1 Hier schon mal der Entwurf für die ... - enhydralutris

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4I. Radwege ohne Benutzungspicht19 Radwege ohne Benutzungspicht sind für den Radverkehr angelegte Verkehrsächen ohne Zeichen 237, 240o<strong>der</strong> 241. dabei ist zu beachten, dass20 1. <strong>der</strong> Radverkehr insbeson<strong>der</strong>e an Kreuzungen, Einmündungen und verkehrsreichen Grundstückszufahrtendurch Markierungen sicher geführt wird und 21 2. ausreichend Vorsorge getroen ist, dass <strong>der</strong> Radweg nichtdurch den ruhenden Verkehr genutzt wird.II. Freigabe linker Radwege (Radverkehr in Gegenrichtung)22 1. Auf baulich angelegten Radwegen kann nach sorgfältiger Prüfung <strong>die</strong> Benutzungspicht auch für denRadverkehr in Gegenrichtung mit Zeichen 237, 240 o<strong>der</strong> 241 o<strong>der</strong> ein Benutzungsrecht durch das ZusatzzeichenRadverkehr frei (1022-10) angeordnet werden. 23 2. Eine Benutzungspicht kommt in <strong>der</strong> Regel auÿerhalbgeschlossener Ortschaften, ein Benutzungsrecht in <strong>der</strong> Regel innerhalb geschlossener Ortschaften nur in Betracht.24 3. Am Anfang und am Ende einer solchen Anordnung ist eine sichere Querungsmöglichkeit <strong>der</strong> Fahrbahn zuschaen. 25 4. Voraussetzung für <strong>die</strong> Anordnung ist, dass a) <strong>die</strong> Breite einschlieÿlich des Sicherheitsraumes<strong>die</strong> sichere Begegnung von Radfahrern erlaubt; b) nur wenige Kreuzungen, Einmündungen und verkehrsreicheGrundstückszufahrten zu überqueren sind; c) dort auch zwischen dem in Gegenrichtung fahrenden Radfahrerund dem Kraftfahrzeugverkehr ausreichend Sicht besteht. 26 5. An Kreuzungen und Einmündungen sowie anverkehrsreichen Grundstückszufahrten ist für den Fahrzeugverkehr auf <strong>der</strong> untergeordneten Straÿe das Zeichen205 Vorfahrt gewähren! o<strong>der</strong> Zeichen 206 Halt! Vorfahrt gewähren! jeweils mit dem Zusatzzeichen mit demSinnbild eines Fahrrades und zwei gegengerichteten waagerechten Pfeilen anzuordnen. Zum Standort <strong>der</strong> Zeichenvgl. Nummer I zu Zeichen 205 und 206; Rn. 1. Bei Zweifeln, ob <strong>der</strong> Radweg noch zu <strong>der</strong> vorfahrtberechtigtenStraÿe gehört vgl. Nr. 1 zu Ÿ9 Abs. 3; Rn. 9d) In <strong>der</strong> Überschrift <strong>der</strong> Verwaltungsvorschrift Zu Absatz 4 Satz 4wird <strong>die</strong> Angabe Satz 4 durch <strong>die</strong> AngabeSatz 5 ersetzt und in <strong>der</strong> Verwaltungsvorschrift werden <strong>die</strong> bisherigen Randnummern 39 und 40 zu den neuenRandnummern 27 und 28.e) Nach <strong>der</strong> Verwaltungsvorschrift Zu Absatz 4 Satz 5 wird folgende neue Verwaltungsvorschrift eingefügt:Zu Absatz 5 Satz 1 29 Gegen <strong>die</strong> Benutzung des Radweges durch ein Kind, welches das 8. Lebensjahr nochnicht vollendet hat und von einem Rad fahrenden Erwachsenen begleitet wird, soll nicht eingeschritten werden,solange dadurch <strong>der</strong> Radverkehr nicht gefährdet o<strong>der</strong> wesentlich behin<strong>der</strong>t o<strong>der</strong> belästigt wird. Gleiches giltfür den Fall, dass ein Erwachsener ein Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr mit dem Fahrrad auf demGehweg begleitet, solange <strong>die</strong>s nicht mit einer Gefährdung o<strong>der</strong> wesentlichen Behin<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> Belästigung <strong>der</strong>Fuÿgänger einhergeht.2. Die Verwaltungsvorschrift zu Ÿ8 Vorfahrt wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:a) Zu Absatz 1 Nummer I 1 wird wie folgt gefasst:"1 I. 1. Kreuzungen und Einmündungen sollten auch für den Ortsfremden <strong>schon</strong> durch ihre bauliche Beschaffenheiterkennbar sein. Wenn das nicht <strong>der</strong> Fall ist, sollten bei <strong>der</strong> Straÿenbaubehörde bauliche Verän<strong>der</strong>ungenangeregt werden. Ist eine ausreichende Erkennbarkeit nicht gewährleistet, sollten <strong>die</strong> zu <strong>der</strong> Kreuzung o<strong>der</strong>Einmündung gehörenden Verkehrszeichen (positive und negative Vorfahrtzeichen o<strong>der</strong> Gefahrzeichen 102 Kreuzung)in <strong>der</strong> Regel auf beiden Seiten <strong>der</strong> Straÿe und ausnahmsweise auch über <strong>der</strong> Fahrbahn angebracht werden.Auch ergänzende Maÿnahmen, wie Verän<strong>der</strong>ung des Strich-Lücke- Verhältnisses <strong>der</strong> Leitlinien in <strong>der</strong> untergeordnetenStraÿe, verzerrte Wie<strong>der</strong>gabe <strong>der</strong> aufgestellten Verkehrszeichen durch Markierung auf <strong>der</strong> Fahrbahn(vgl. Ÿ39 Abs. 3 und Nummer IV 7 zu den ŸŸ39 bis 43, Rn. 56) in ausreichen<strong>der</strong> Entfernung o<strong>der</strong> eine beson<strong>der</strong>eBeleuchtung können sich empfehlen.

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