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1 Hier schon mal der Entwurf für die ... - enhydralutris

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381. Auf Autobahnen darf nur in den Zeichen 332 und 449 auf folgende Ziele hingewiesen werden:- Flughäfen, Häfen, - Industrie- und Gewerbegebiete, Plätze für Parken und Reisen (P +R), Güterverkehrszentren,- Einrichtungenn für Groÿveranstaltungen (z. B. Messe, Stadion, Multifunktionsarena), - Nationalparksund Freizeitanlagen von überregionaler Bedeutung.2 2. Voraussetzung ist, dass eine Wegweisung zu <strong>die</strong>sen Zielen aus Gründen <strong>der</strong> Verkehrslenkung dringend gebotenist.3 II. Zur Begrenzung <strong>der</strong> Zielangaben vgl. RWBA.4 III. Auf autobahnähnlich ausgebauten Straÿen sind <strong>die</strong> Zeichen 332, 448, 449 und ggf. 453 gemäÿ den Richtlinienfür <strong>die</strong> wegweisende Beschil<strong>der</strong>ung auÿerhalb von Autobahnen (RWB) auszuführen.146. Die Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 448.1 Autohof wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:a) In Nummer III wird das Wort Zusatzschildes durch das Wort Zusatzzeichen ersetzt.b) In Nummer IV wird das Wort Zusatzschild durch das Wort Zusatzzeichen ersetzt und <strong>die</strong> Angabe 1999,Kap. 11.1.2 (8) gestrichen.c) Die dem Text <strong>der</strong> Vorschrift zugeordneten Randnummern mit Ausnahme <strong>der</strong> Randnummer 1 werden gestrichenund neue Randnummern wie folgt eingeführt:Randnummer 2 wird vor Nummer II 1, Randnummer 3 vor Nummer II 2, Randnummer 4 vor Nummer II3, Randnummer 5 vor Nummer II 4, Randnummer 6 vor Nummer II 5, Randnummer 7 vor Nummer II 6,Randnummer 8 vor Nummer II 7, Randnummer 9 vor Nummer III, Randnummer 10 vor Nummer IV undRandnummer 11 vor Nummer V eingeführt.147. Die Verwaltungsvorschriften zu Zeichen 449 Vorwegweiser auf Autobahnen, zu Zeichen 450 Ankündigungsbakeund zu Zeichen 453 Entfernungstafel werden gestrichen.148. Die Verwaltungsvorschriften zu Zeichen 454 Umleitungswegweiserund zu Zeichen 455 nummerierte Umleitungwerden gestrichen.149. Zu den Zeichen 454 und 455.1 wird <strong>die</strong> Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 454 und 455.1 wie folgt eingeführt:VwV zu Zeichen 454 und 455.11 I. Das Zeichen 454 o<strong>der</strong> 455.1 muss im Verlauf <strong>der</strong> Umleitungsstrecke an je<strong>der</strong> Kreuzung und Einmündungangeordnet werden, wo Zweifel über den weiteren Verlauf entstehen können.2 II. Zusätzliche Zielangaben sind nur anzuordnen, wo Zweifel entstehen können, zu welchem Ziel <strong>die</strong> Umleitunghinführt.3 III. Das Zeichen 455.1 kann im Verlauf <strong>der</strong> Umleitungsstrecke anstelle von Zeichen 454 angeordnet werden.Wo eine Unterscheidung mehrerer Umleitungsstrecken erfor<strong>der</strong>lich ist, kann es mit einer Nummerierung versehenwerden.4 IV. Das Zeichen 455.1 kann als Vorwegweiser wie auch als Wegweiser eingesetzt werden.5 V. Zum Einsatz als Ankündigung einer Umleitung siehe VwV zu Zeichen 457.1 und 458.150. Zu den Zeichen 455.2 und 457.2 wird <strong>die</strong> Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 455.2 und 457.2 Ende <strong>der</strong>Umleitung wie folgt eingeführt:VwV zu Zeichen 455.2 und 457.2 Ende <strong>der</strong> Umleitung

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