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1 Hier schon mal der Entwurf für die ... - enhydralutris

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36131. Zu Zeichen 391 wird <strong>die</strong> Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 391 Mautpichtige Strecke wie folgt eingeführt:VwV zu Zeichen 391 Mautpichtige Strecke1 I. Es wird auf <strong>die</strong> VwV zu Zeichen 390 Mautpicht nach dem Autobahnmautgesetz ABMG verwiesen.2 II. Die Kosten für <strong>die</strong> Beschaung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung <strong>der</strong> Zeichen trägt <strong>der</strong> Betreiber<strong>der</strong> mautpichtigen Strecke (vgl. Ÿ2 Abs. 2 Satz 1 FStrPrivFinÄndG).132. In <strong>der</strong> Überschrift <strong>der</strong> Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 392 Zollwerden das Wort Zoll durch das WortZollstelle und in <strong>der</strong> Verwaltungsvorschrift das Wort Zollabfertigungsstelle durch das Wort Zollstelle ersetzt.133. Die Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 393 Informationstafel an Grenzübergangsstellen wird gestrichen.134. Zu Ÿ42 Absatz 2 Nummer 2 Anlage 4 Abschnitt 10 wird <strong>die</strong> Verwaltungsvorschrift zu Anlage 4 Abschnitt10 Wegweisung wie folgt eingeführt:VwV zu Absatz 8 Wegweisung1 I. Die Wegweisung soll den ortsunkundigen Verkehrsteilnehmer über ausreichend leistungsfähige Straÿen zügigund sicher leiten. <strong>Hier</strong>bei sind <strong>die</strong> tatsächlichen Verkehrsbedürfnisse und <strong>die</strong> Bedeutungen <strong>der</strong> Straÿen zubeachten. Eine Zweckentfremdung <strong>der</strong> Wegweisung aus Gründen <strong>der</strong> Werbung ist unzulässig.2 II. Die Ausgestaltung und Aufstellung <strong>der</strong> wegweisenden Zeichen richten sich nach den Richtlinien für wegweisendeBeschil<strong>der</strong>ung auÿerhalb von Autobahnen (RWB) und den Richtlinien für wegweisende Beschil<strong>der</strong>ungauf Autobahnen (RWBA). Das für Verkehr zuständige Bundesministerium gibt <strong>die</strong> RWB und RWBA im Einvernehmenmit den zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt.135. Die Verwaltungsvorschriften zu den Zeichen 401 und 410, zu Zeichen 405 Nummernschild für Autobahnenund zu Zeichen 406 Nummernschild für Knotenpunkte <strong>der</strong> Autobahnen werden gestrichen.136. In <strong>der</strong> Überschrift <strong>der</strong> Verwaltungsvorschrift zu den Zeichen 415 bis 442 Wegweisung auÿerhalb von Autobahnenwird das Wort Wegweisungdurch das Wort Wegweiser ersetzt und <strong>die</strong> Verwaltungsvorschrift wiefolgt gefasst:1 Für Bundesstraÿen gibt das für Verkehr zuständige Bundesministerium das Bundesstraÿenverzeichnis heraus.Es enthält u. a. <strong>die</strong> Fern- und Nahziele <strong>der</strong> Bundesstraÿen sowie <strong>die</strong> Entfernungen benachbarter Ziele auf <strong>der</strong>Bundesstraÿe. Das Bundesstraÿenverzeichnis sowie <strong>die</strong> entsprechenden Verzeichnisse <strong>der</strong> obersten Landesbehördenfür <strong>die</strong> übrigen Straÿen sind bei <strong>der</strong> Auswahl <strong>der</strong> Ziele zu beachten.137. Die Verwaltungsvorschrift zu den Zeichen 421 und 442 wird gestrichen.138. Die Überschrift zu <strong>der</strong> Verwaltungsvorschrift zu den Zeichen 421 und 442, 454 bis 466 Beschil<strong>der</strong>ung vonUmleitungen und Bedarfsumleitungenwird durch <strong>die</strong> Überschrift zu den Zeichen 421, 422, 442 und 454 bis 466Umleitungsbeschil<strong>der</strong>ung ersetzt und <strong>die</strong> Verwaltungsvorschrift wird wie folgt gefasst:VwV zu den Zeichen 421, 422, 442 und 454 bis 466 Umleitungsbeschil<strong>der</strong>ung1 I. Umleitungen, auch nur von Teilen des Fahrverkehrs, und Bedarfsumleitungen sind in <strong>der</strong> Regel in einemUmleitungsplan festzulegen. Die zuständige Behörde hat sämtliche beteiligten Behörden und <strong>die</strong> Polizei,gegebenenfalls auch <strong>die</strong> Bahnunternehmen, Linienverkehrsunternehmen und <strong>die</strong> Versorgungsunternehmen zurPlanung heranzuziehen. Dabei sind <strong>die</strong> Vorschriften des Straÿenrechts, insbeson<strong>der</strong>e des Ÿ14 des Bundesfernstraÿengesetzesund <strong>die</strong> entsprechenden Vorschriften <strong>der</strong> Landesstraÿengesetze zu berücksichtigen. Bei allen in denVerkehrsablauf erheblich eingreifenden Umleitungsplänen empehlt es sich, einen Anhörungstermin anzuberaumen.

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