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1 Hier schon mal der Entwurf für die ... - enhydralutris

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34II. Schutzstreifen für Radfahrer2 1. Die Leitlinie für Schutzstreifen ist im Verhältnis Strich/Lücke 1:1 zu markieren und an Kreuzungen undEinmündungen als Radverkehrsführung fortzusetzen.3 2. Auf <strong>die</strong> Markierung einer Leitlinie in Fahrbahnmitte ist zu verzichten, wenn abzüglich Schutzstreifen <strong>der</strong>verbleibende Fahrbahnanteil weniger als 5,50 m breit ist.4 3. Zu Schutzstreifen vgl. auch zu Nummer I 5 zu Ÿ2 Abs. 4 Satz 2.5 III. Leitlinien sind nach den Richtlinien für <strong>die</strong> Markierung von Straÿen (RMS) auszuführen. Vgl. zu Markierungen(Anlage 3).6 IV. Vgl. auch Nummer I zu Ÿ7 Abs. 1 bis 3.114. Die Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 341 Wartelinie wird wie folgt gefasst:Die Wartelinie darf nur dort angeordnet werden,1 1. wo das Zeichen 205 anordnet: Vorfahrt gewähren!,2 2. wo Linksabbieger den Gegenverkehr durchfahren lassen müssen,3 3. wo vor einer Lichtzeichenanlage, vor dem Z. 294 o<strong>der</strong> vor einem Bahnübergang eine Straÿe o<strong>der</strong> Zufahrteinmündet; in <strong>die</strong>sen Fällen ist <strong>die</strong> Anordnung des Zusatzzeichens bei Rot hier halten im Regelfall entbehrlich.115. Die Verwaltungsvorschrift zu Ÿ42 Abs. 6 Nr. 3 Schriftzeichen und Wie<strong>der</strong>gabe von Verkehrsschil<strong>der</strong>n auf<strong>der</strong> Fahrbahn wird gestrichen.116. In <strong>der</strong> Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 350 Fuÿgängerüberwegwerden <strong>die</strong> Angabe 1. und <strong>die</strong> NummerII einschlieÿlich <strong>der</strong> Randnummer gestrichen.117. Die Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 353 Einbahnstraÿe wird gestrichen.118. In <strong>der</strong> Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 354 Wasserschutzgebietwerden in Nummer I das Wort aufzustellendurch das Wort anzuordnenund das Wort Zusatzschild durch das Wort Zusatzzeichen ersetzt.119. Die Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 355 Fuÿgängerunter- o<strong>der</strong> -überführungen wird gestrichen.120. Die Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 356 Verkehrshelfer wird wie folgt gefasst:1 I. Verkehrshelfer sind Schülerlotsen, Schulweghelfer o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Helfer für den Fuÿgängerverkehr.2 II. An Lichtzeichenanlagen und Fuÿgängerüberwegen ist das Zeichen nicht anzuordnen.121. Die Verwaltungsvorschrift Zu Zeichen 357 Sackgasse wird wie folgt gefasst:VwV zu Zeichen 357 Sackgasse1 I. Das Zeichen ist nur anzuordnen, wenn <strong>die</strong> Straÿe nicht ohne weiteres als Sackgasse erkennbar ist.2 II. Ist <strong>die</strong> Durchlässigkeit einer Sackgasse für Radfahrer und Fuÿgänger nicht ohne weiteres erkennbar, ist imoberen Teil des Zeichens je nach örtlicher Gegebenheit Zeichen 239, Zeichen 240 o<strong>der</strong> Zeichen 241 in verkleinerterAusführung in das Zeichen zu integrieren.122. Die Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 358 Erste Hilfe wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:a) In Nummer II werden <strong>die</strong> Wörter amtlich anerkannter Verbändegestrichen.b) Nummer III einschlieÿlich <strong>der</strong> Randnummer 3 wird gestrichen.

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