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1 Hier schon mal der Entwurf für die ... - enhydralutris

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32VwV zu Bild 318 Parkscheibe1 Einzelheiten über <strong>die</strong> Ausgestaltung <strong>der</strong> Parkscheibe gibt das für Verkehr zuständige Bundesministerium imEinvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt.99. Die Überschrift <strong>der</strong> Verwaltungsvorschrift zu den Zeichen 325 und 326 Verkehrsberuhigte Bereiche wirddurch <strong>die</strong> Überschrift zu den Zeichen 325.1 und 325.2 Verkehrsberuhigter Bereich ersetzt und <strong>die</strong> Verwaltungsvorschriftwie folgt gefasst:1 I. Ein verkehrsberuhigter Bereich kommt nur für einzelne Straÿen o<strong>der</strong> für kleinräumige Bereiche mit überwiegen<strong>der</strong>Aufenthaltsfunktion und sehr geringem Verkehr in Betracht. Solche Bereiche können auch in Tempo30-Zonen integriert werden.2 II. Die mit Zeichen 325.1 gekennzeichneten Straÿen müssen durch ihre beson<strong>der</strong>e Gestaltung den Eindruckvermitteln, dass <strong>die</strong> Aufenthaltsfunktion überwiegt und <strong>der</strong> Fahrzeugverkehr eine untergeordnete Bedeutunghat. Es empehlt sich hierzu ein niveaugleicher Ausbau für <strong>die</strong> ganze Straÿenbreite.3 III. Zeichen 325.1 darf nur angeordnet werden, wenn Vorsorge für den ruhenden Verkehr getroen ist.4 IV. Das Zeichen 325.2 ist entbehrlich, wenn <strong>der</strong> verkehrsberuhigte Bereich in einen Fuÿgängerbereich (Zeichen242.1) o<strong>der</strong> eine Tempo 30-Zone (Zeichen 274.1) übergeht. Stattdessen sind <strong>die</strong> entsprechenden Zeichenanzuordnen.5 V. Zeichen 325.1 ist so aufzustellen, dass es aus ausreichen<strong>der</strong> Entfernung wahrgenommen werden kann;erfor<strong>der</strong>lichenfalls ist es von <strong>der</strong> Einmündung in <strong>die</strong> Hauptverkehrsstraÿe abzurücken o<strong>der</strong> beidseitig aufzustellen.6 VI. In verkehrsberuhigten Bereichen sollen keine weiteren Verkehrszeichen angeordnet werden. Insbeson<strong>der</strong>esollen <strong>die</strong> zum Parken bestimmten Flächen nicht durch Zeichen 314 gekennzeichnet werden, son<strong>der</strong>n durchMarkierung, <strong>die</strong> auch durch Pasterwechsel erzielt werden kann.100. In <strong>der</strong> Überschrift <strong>der</strong> Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 330 Autobahnwird <strong>die</strong> Angabe Zeichen 330durch <strong>die</strong> Angabe Zeichen 330.1ersetzt und <strong>die</strong> Verwaltungsvorschrift wie folgt geän<strong>der</strong>t:a) In Nummer I wird das Wort angebracht durch das Wort aufgestelltersetzt.b) In Nummer II wird Satz 2 wie folgt gefasst:Voraussetzung ist aber, dass für den Verkehr, <strong>der</strong> Autobahnen nicht befahren darf, an<strong>der</strong>e Straÿen, <strong>der</strong>enBenutzung zumutbar ist, und für <strong>die</strong> Anlieger an<strong>der</strong>weitige Ein- und Ausfahrten zur Verfügung stehen.c) Nummer III wird einschlieÿlich <strong>der</strong> dazugehörigen Randnummer gestrichen.101. Die Verwaltungsvorschrift zu den Zeichen 330, 331, 334 und 336 wird gestrichen.102. Die Verwaltungsvorschrift zu den Zeichen 330, 332 bis 334 und 448 bis 453 Autobahnbeschil<strong>der</strong>ung wirdgestrichen.103. Zu den Zeichen 330.1, 331.1, 330.2 und 331.2 wird <strong>die</strong> Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 330.1, 331.1, 330.2und 331.2wie folgt eingeführt:VwV zu Zeichen 330.1, 331.1, 330.2 und 331.21 Über <strong>die</strong> Zustimmungsbedürftigkeit, vgl. Nummer III 1 a zu Ÿ45 Abs. 1 bis 1 e; Rn. 3 bis 4. Ist <strong>die</strong> obersteLandesbehörde nicht zugleich oberste Landesbehörde für den Straÿenbau, muss auch <strong>die</strong>se zustimmen.104. Zu den Zeichen 330.2 und 331.2 wird <strong>die</strong> Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 330.2 und 331.2 Ende <strong>der</strong>Autobahn und Kraftfahrstraÿe wie folgt eingeführt:

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