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1 Hier schon mal der Entwurf für die ... - enhydralutris

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28Zu Nummer I (Fahrstreifenbegrenzung)1 I. Das Zeichen ist zur Trennung des für den Gegenverkehr bestimmten Teils <strong>der</strong> Fahrbahn in <strong>der</strong> Regeldann anzuordnen, wenn <strong>die</strong> Straÿe mehr als einen Fahrstreifen je Richtung aufweist. In <strong>die</strong>sen Fällen ist <strong>die</strong>Fahrstreifenbegrenzung in <strong>der</strong> Regel als Doppellinie auszubilden. Auf Straÿen mit nur einem Fahrstreifen jeRichtung ist das Zeichen nur dann anzuordnen, wenn das Befahren des für den Gegenverkehr bestimmten Teils <strong>der</strong>Fahrbahn aus Verkehrssicherheitsgründen nicht zugelassen werden kann. In <strong>die</strong>sen Fällen soll zuvor eine Leitlinievon ausreichen<strong>der</strong> Länge angeordnet werden, <strong>der</strong>en Striche länger sein müssen als ihre Lücken (Warnlinie). Diedurchgehende Linie ist dort zu unterbrechen, wo das Linksab- und -einbiegen zugelassen werden soll. Soll dasLinksab- o<strong>der</strong> -einbiegen nur aus einer Fahrtrichtung zugelassen werden, ist an <strong>die</strong>sen Stellen <strong>die</strong> einseitigeFahrstreifenbegrenzung (Zeichen 296) anzuordnen.2 II. Zeichen 295 ist auÿerdem anzuordnen, wenn mehrere Fahrstreifen für den gleichgerichteten Verkehr vorhandensind, ein Fahrstreifenwechsel jedoch verhin<strong>der</strong>t werden soll. Die Fahrstreifen müssen dann mindestens 3m breit sein.3 III. In den übrigen Fällen reicht eine Abgrenzung vom Gegenverkehr durch eine Leitlinie (Zeichen 340) aus.4 IV. Wegen <strong>der</strong> Zustimmungsbedürftigkeit vgl. Nummer III 1 c zu Ÿ45 Abs. 1 bis 1 e; Rn. 6.Zu Nummer 2 (Fahrbahnbegrenzung)5 Auÿerhalb geschlossener Ortschaften ist auf Straÿen zumindest bei starkem Kraftfahrzeugverkehr <strong>der</strong> Fahrbahnrandzu markieren.84. Zu Zeichen 297.1 Vorankündigungspfeil wird <strong>die</strong> Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 297.1 Vorankündigungspfeilwie folgt eingeführt:VwV zu Zeichen 297.1 Vorankündigungspfeil1 I. Aus Gründen <strong>der</strong> besseren Erkennbarkeit für den Kraftfahrer wird empfohlen, zur Ankündigung des Endeseines Fahrstreifens eine abweichende Ausführung des Pfeils zu verwenden. Diese gibt das für Verkehr zuständigeBundesministerium nach Anhörung <strong>der</strong> zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt.2 II. Auf Nummer IV zu ŸŸ39 bis 43 Allgemeines über Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen wird verwiesen.85. Die Überschrift <strong>der</strong> Verwaltungsvorschrift zu Nummer 7 Parkächenmarkierungen vor Zeichen 299 wirddurch <strong>die</strong> Überschrift Parkächenmarkierungen (lfd. Nummer 7 <strong>der</strong> Anlage 3) ersetzt und wie folgt gefasst:1 I. Eine Parkächenmarkierung ist an Parkuhren vorzunehmen und uberall dort, wo von <strong>der</strong> vorgeschriebenenLängsaufstellung abgewichen werden soll o<strong>der</strong> das Gehwegparken ohne Anordnung des Zeichens 315 zugelassenwerden soll. Die erkennbare Abgrenzung <strong>der</strong> Parkächen kann mit Markierungen, Markierungsknopfreihen o<strong>der</strong>durch Pasterwechsel erfolgen. In <strong>der</strong> Regel reicht eine Kennzeichnung <strong>der</strong> Parkstandsecken aus.2 II. Das Parken auf Gehwege darf nur zugelassen werden, wenn genügend Platz für den unbehin<strong>der</strong>ten Verkehrvon Fuÿgängern gegebenenfalls mit Kin<strong>der</strong>wagen o<strong>der</strong> Rollstuhlfahrern auch im Begegnungsverkehr bleibt, <strong>die</strong>Gehwege und <strong>die</strong> darunter liegenden Leitungen durch <strong>die</strong> parkenden Fahrzeuge nicht beschädigt werden könnenund <strong>der</strong> Zugang zu Leitungen nicht beeinträchtigt werden kann. Die Zulassung des Parkens durch Markierungauf Gehwege ist dort zu erwägen, wo nur wenigen Fahrzeugen das Parken erlaubt werden soll; sonst ist <strong>die</strong>Anordnung des Zeichens 315 ratsam.86. Die Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 299 Grenzmarkierung für Halt- und Parkverbote wird wie folgt gefasst:1 I. Vgl. zu Ÿ12 Abs. 3 Nummer I und Nummer 8 Buchst. d; Rn. 2.

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