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1 Hier schon mal der Entwurf für die ... - enhydralutris

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26Lastkraftwagen nicht mehr zügig überholen können; dabei ist maÿgeblich <strong>die</strong> Stärke und Länge <strong>der</strong> Steigungo<strong>der</strong> des Gefälles; Berechnungen durch Sachverständige empfehlen sich.2 II. Bei Anordnung von Lkw-Überholverboten auf Autobahnen und autobahnähnlich ausgebauten Straÿen istergänzend folgendes zu beachten:3 1. Bei Anordnung von Lkw-Überholverboten auf Landesgrenzen überschreitenden Autobahnen müssen <strong>die</strong>Auswirkungen auf den im an<strong>der</strong>en Bundesland angrenzenden Streckenabschnitt berücksichtigt werden.4 2. Auf zweistreigen Autobahnen empfehlen sich LKW-Überholverbote an unfallträchtigen Streckenabschnitten(z.B. an Steigungs- o<strong>der</strong> Gefällstrecken, Ein- und Ausfahrten o<strong>der</strong> nach Fahrstreifenreduzierungen).5 3. Auf zweistreigen Autobahnen können darüber hinaus Uberholverbote - auch z.B. auf längeren Strecken inBetracht kommen, wenn bei hohem Verkehrsaufkommen durch häuges Überholen von Lkw <strong>die</strong> Geschwindigkeitauf dem Überholstreifen deutlich vermin<strong>der</strong>t wird und es dadurch zu einem stark gestörten Verkehrsuss kommt,durch den <strong>die</strong> Verkehrssicherheit beeinträchtigt werden kann.6 4. Unter Beachtung des Grundsatzes <strong>der</strong> Verhältnismäÿigkeit kann das Überholverbot auf Fahrzeuge mit einemhöheren zulässigen Gesamtgewicht als 3,5 t beschränkt werden, insbeson<strong>der</strong>e an Steigungsstrecken. Wenn dasVerkehrsaufkommen und <strong>die</strong> Fahrzeugzusammensetzung kein ganztägiges Überholverbot erfor<strong>der</strong>n, kommt eineBeschränkung des Überholverbots auf bestimmte Tageszeiten in Betracht.7 III. Aufgrund <strong>der</strong> bei Überholmanövern in Tunneln von LKW ausgehenden Gefahr sollte in Tunneln mit mehrals einem Fahrstreifen in je<strong>der</strong> Richtung ein LKW-Überholverbot angeordnet werden. Von einer Anordnung desZeichens kann abgesehen werden, wenn nachgewiesen wird, dass hiervon keine negativen Auswirkungen auf <strong>die</strong>Verkehrssicherheit ausgehen.74. Die Verwaltungsvorschrift zu den Zeichen 274, 276 und 277 wird wie folgt gefasst:1 I. Die Zeichen sind nur dort anzuordnen, wo Gefahrzeichen o<strong>der</strong> Richtungstafeln (Zeichen 626) nicht ausreichenwürden, um eine <strong>der</strong> Situation angepasste Fahrweise zu erreichen. Die Zeichen können abweichend von NummerI zu Ÿ40; Rn. 1 nur dann mit Gefahrzeichen kombiniert werden, wenn1. ein zusätzlicher Hinweis auf <strong>die</strong> Art <strong>der</strong> bestehenden Gefahr für ein daran orientiertes Fahrverhalten imEinzelfall unerlässlich ist o<strong>der</strong>2. aufgrund <strong>die</strong>ser Verkehrszeichenkombination eine Kennzeichnung des Endes <strong>der</strong> Verbotsstrecke entbehrlichwird (vgl. Erläuterung zu den Zeichen 278 bis 282).2 II. Gelten <strong>die</strong>se Verbote für eine längere Strecke, kann <strong>die</strong> jeweilige Länge <strong>der</strong> restlichen Verbotsstrecke aufeinem Zusatzzeichen 1001 angegeben werden.3 III. Die Zeichen 274, 276 und 277 sollen hinter solchen Kreuzungen und Einmündungen wie<strong>der</strong>holt werden,an denen mit dem Einbiegen ortsunkundiger Kraftfahrer zu rechnen ist. Wo innerhalb geschlossener Ortschaftendurch das Zeichen 274 eine Geschwindigkeit über 50 km/h zugelassen ist, genügt dagegen dessen Wie<strong>der</strong>holungin angemessenen Abständen.4 IV. Vgl. auch Nummer IV zu Ÿ41; Rn. 4 und über <strong>die</strong> Zustimmungsbedürftigkeit Nummer III 1 c und e zu Ÿ45Abs. 1 bis 1 e; Rn. 6 und 8.75. Die Verwaltungsvorschrift zu den Zeichen 274 bis 282 wird gestrichen.76. Die Verwaltungsvorschrift zu den Zeichen 278 bis 282 Ende <strong>der</strong> Streckenverbote wird gestrichen.77. Die Verwaltungsvorschrift zu den Zeichen 283 Haltverbot wird wie folgt gefasst

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