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1 Hier schon mal der Entwurf für die ... - enhydralutris

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241 I. Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Sicherheitsgründen sollen auf bestehenden Straÿen angeordnet werden,wenn Unfalluntersuchungen ergeben haben, dass häug geschwindigkeitsbedingte Unfälle aufgetreten sind.Dies gilt jedoch nur dann, wenn festgestellt worden ist, dass <strong>die</strong> geltende Höchstgeschwindigkeit von <strong>der</strong> Mehrheit<strong>der</strong> Kraftfahrer eingehalten wird. Im an<strong>der</strong>en Fall muss <strong>die</strong> geltende zulässige Höchstgeschwindigkeit durchgesetztwerden. Geschwindigkeitsbeschränkungen können sich im Einzelfall <strong>schon</strong> dann empfehlen, wenn aufgrundunangemessener Geschwindigkeiten häug gefährliche Verkehrssituationen festgestellt werden.2 Bei neuen Straÿen dürfen sie nur dann angeordnet werden, wenn auf Grund baulicher o<strong>der</strong> verkehrlicher Gegebenheitendas Befahren mit <strong>der</strong> gesetzlich zulässigen Höchstgeschwindigkeit, bei Autobahnen mit <strong>der</strong> Richtgeschwindigkeitnicht zugelassen werden kann.II. Auÿerhalb geschlossener Ortschaften können Geschwindigkeitsbeschränkungen nach Maÿgabe <strong>der</strong> Nummer Izweckmäÿig sein,3 1. wo Fahrzeugführer insbeson<strong>der</strong>e in Kurven, auf Gefällstrecken und an Stellen mit beson<strong>der</strong>s unebenerFahrbahn (vgl. aber Nummer II zu Ÿ40; Rn. 1), ihre Geschwindigkeit nicht den Straÿenverhältnissen anpassen;<strong>die</strong> zulässige Höchstgeschwindigkeit soll dann auf <strong>die</strong>jenige Geschwindigkeit festgelegt werden, <strong>die</strong> vorher von 50Fahrzeugführer eingehalten wurde,4 2. wo insbeson<strong>der</strong>e auf Steigungs- und Gefällstrecken und dort, wo Verkehrsströme zusammengeführt o<strong>der</strong>getrennt werden (vgl. Nummer II zu Ÿ7; Rn. 2), eine Vermin<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Geschwindigkeitsunterschiede gebotenist; <strong>die</strong> zulässige Höchstgeschwindigkeit soll dann auf <strong>die</strong>jenige Geschwindigkeit festgelegt werden, <strong>die</strong> vorhervon 50 Fahrzeugführer eingehalten wurde,5 3. wo Fuÿgänger o<strong>der</strong> Radfahrer im Längs- o<strong>der</strong> Querverkehr in beson<strong>der</strong>er Weise gefährdet sind; <strong>die</strong> zulässigeHöchstgeschwindigkeit soll auf <strong>die</strong>sen Abschnitten in <strong>der</strong> Regel 70 km/h nicht übersteigen.6 4. in bevorrechtigten Knotenpunktzufahrten, wenn Wartepichtige <strong>die</strong> vorfahrtberechtigten Fahrzeuge nichtrechtzeitig erkennen können o<strong>der</strong> für Linksabbieger keine Abbiegestreifen markiert sind; <strong>die</strong> zulässige Höchstgeschwindigkeitsoll auf <strong>die</strong>sen Abschnitten in <strong>der</strong> Regel 70 km/h nicht übersteigen.7 III. Auÿerhalb geschlossener Ortschaften ist <strong>die</strong> zulässige Höchstgeschwindigkeit vor Lichtzeichenanlagen auf70 km/h zu beschränken.8 IV. Das Zeichen soll so weit vor <strong>der</strong> Gefahrstelle aufgestellt werden, dass eine Gefährdung auch bei ungünstigenSichtverhältnissen ausgeschlossen ist. Auÿerhalb geschlossener Ortschaften sind im Allgemeinen 50 bis 100 m,innerhalb geschlossener Ortschaften 30 bis 50 m ausreichend.9 V. Vor dem Beginn geschlossener Ortschaften dürfen Geschwindigkeitsbeschränkungen zur stufenweisen Anpassungan <strong>die</strong> innerorts zulässige Geschwindigkeit nur angeordnet werden, wenn <strong>die</strong> Ortstafel (Zeichen 310)nicht rechtzeitig, im Regelfall auf eine Entfernung von mindestens 100 m, erkennbar ist.10 VI. Auf Autobahnen und autobahnähnlichen Straÿen dürfen nicht mehr als 130 km/h angeordnet werden.Nur dort darf <strong>die</strong> Geschwindigkeit stufenweise herabgesetzt werden. Eine Geschwindigkeitsstufe soll höchstens40 km/h betragen. Der Mindestabstand in Metern zwischen den unterschiedlichen Höchstgeschwindigkeiten solldas 10-fache <strong>der</strong> Geschwindigkeits<strong>die</strong>renz in km/h betragen. Nach Streckenabschnitten ohne Beschränkung sollin <strong>der</strong> Regel als erste zulässige Höchstgeschwindigkeit 100 km/h angeordnet werden.11 VII. Geschwindigkeitsbeschränkungen mit gleichbleiben<strong>der</strong> Höhe können für längere Strecken angeordnetwerden, um wie<strong>der</strong>holte Wechsel von Strecken mit und ohne Geschwindigkeitsbeschränkungen o<strong>der</strong> von Streckenmit Beschränkungen in verschiedener Höhe zu vermeiden.12 VIII. Das Zeichen 274 mit Zusatzzeichen bei Nässe soll statt des Zeichens 114 dort angeordnet werden, woGefahrzeichen als Warnung vor <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Gefahr von Aquaplaning nicht ausreicht.

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