1 Hier schon mal der Entwurf für die ... - enhydralutris
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228 7. Gegenseitige Behin<strong>der</strong>ungen, <strong>die</strong> durch stark benutzte Zu- und Abfahrten (z.B. bei Parkhäusern, Tankstellen)hervorgerufen werden, sind durch geeignete Maÿnahmen, wie Verlegung <strong>der</strong> Zu- und Abfahrten in Nebenstraÿen,auf ein Mindestmaÿ zu beschränken.9 8. Son<strong>der</strong>fahrstreifen ohne zeitliche Beschränkung in Randlage dürfen nur dort angeordnet werden, wo keinAnliegerverkehr vorhanden ist und das Be- und Entladen, z.B. in beson<strong>der</strong>en Ladestraÿen o<strong>der</strong> Innenhöfen,erfolgen kann. Sind <strong>die</strong>se Voraussetzungen nicht gegeben, sind für <strong>die</strong> Son<strong>der</strong>fahrstreifen zeitliche Beschränkungenvorzusehen.10 9. Zur Befriedigung des Kurzparkbedürfnisses während <strong>der</strong> Geltungsdauer <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>fahrstreifen sollte <strong>die</strong>Parkzeit in nahegelegene Nebenstraÿen beschränkt werden.11 10. Son<strong>der</strong>fahrstreifen im Gleisraum von Straÿenbahnen dürfen nur im Einvernehmen mit <strong>der</strong> TechnischenAufsichtsbehörde nach Ÿ58 Abs. 3 <strong>der</strong> Straÿenbahn-, Bau- und Betriebsordnung angeordnet werden.12 11. Die Zeichen sind auf <strong>die</strong> Zeiten zu beschränken, in denen Linienbusverkehr stattndet. Dies gilt nicht,wenn sich <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>fahrstreifen in Mittellage bendet und baulich o<strong>der</strong> durch Zeichen 295 von dem Individualverkehrabgegrenzt ist. Dann soll auf eine zeitliche Beschränkung verzichtet werden. Die Geltungsdauer zeitlichbeschränkter Son<strong>der</strong>fahrstreifen sollte innerhalb des Betriebsnetzes einheitlich angeordnet werden.13 12. Die Anordnung von Son<strong>der</strong>fahrstreifen soll in <strong>der</strong> Regel nur dann erfolgen, wenn mindestens 20 Omnibussedes Linienverkehrs pro Stunde <strong>der</strong> stärksten Verkehrsbelastung verkehren.14 III. 1. Zur Aufstellung vgl. Nummer III 8 zu ŸŸ39 bis 43. Das Zeichen ist an je<strong>der</strong> Kreuzung und Einmündungzu wie<strong>der</strong>holen. Zur Verdeutlichung kann <strong>die</strong> Markierung BUS auf <strong>der</strong> Fahrbahn aufgetragen werden.15 2. Ist das Zeichen zeitlich beschränkt, ist <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>fahrstreifen durch eine Leitlinie (Zeichen 340) ansonstengrundsätzlich durch eine Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) zu markieren. Auch Son<strong>der</strong>fahrstreifen ohnezeitliche Beschränkung sind dort mit Zeichen 340 zu markieren, wo ein Überqueren zugelassen werden muss(z.B. aus Grundstücksein- und -ausfahrten). Die Ausführung <strong>der</strong> Markierungen richtet sich nach den Richtlinienfür <strong>die</strong> Markierung von Straÿen (RMS).16 3. Son<strong>der</strong>fahrstreifen in Einbahnstraÿen entgegen <strong>der</strong> Fahrtrichtung, <strong>die</strong> gegen <strong>die</strong> Fahrbahn des entgegengerichtetenVerkehrs baulich abzugrenzen sind, sollen auch am Beginn <strong>der</strong> Einbahnstraÿe durch das Zeichenkenntlich gemacht werden. Es kann sich empfehlen, dem allgemeinen Verkehr <strong>die</strong> Führung des Busverkehrsanzuzeigen.17 4. Kann durch eine Markierung eine Erleichterung des Linienverkehrs erreicht werden (Fahrstreifen in Mittellage,im Gleisraum von Straÿenbahnen o<strong>der</strong> auf baulich abgesetzten Straÿenteilen), empehlt es sich, auf dasZeichen zu verzichten.Die Voraussetzungen für <strong>die</strong> Einrichtung eines Son<strong>der</strong>fahrstreifens gelten entsprechend. 18 5. Die Flüssigkeitdes Verkehrs auf Son<strong>der</strong>fahrstreifen an Kreuzungen und Einmündungen kann durch Abbiegeverbote für denIndividualverkehr (z. B. Zeichen 209 bis 214) verbessert werden. Notfalls sind beson<strong>der</strong>e Lichtzeichen (Ÿ37 Abs. 2Nr. 4) anzuordnen. Die Einrichtung von Busschleusen o<strong>der</strong> <strong>die</strong> Vorgabe bedarfsgerechter Vor- und Nachlaufzeitenan Lichtzeichenanlagen wird empfohlen.19 6. Ist <strong>die</strong> Kennzeichnung des Endes eines Son<strong>der</strong>fahrstreifens erfor<strong>der</strong>lich, ist das Zeichen mit dem ZusatzzeichenENDEanzuordnen.20 IV. Die Funktionsfähigkeit <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>fahrstreifen hängt weitgehend von ihrer völligen Freihaltung vom Individualverkehrab.60. Die Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 250 Verbot für Fahrzeuge aller Art wird gestrichen.