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1 Hier schon mal der Entwurf für die ... - enhydralutris

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2052. In <strong>der</strong> Überschrift <strong>der</strong> Verwaltungsvorschrift Zu Zeichen 237 Radfahrer' wird das Wort Radfahrer' durchdas Wort Radweg ersetzt und <strong>die</strong> Verwaltungsvorschrift wird wie folgt gefasst:1 Zur Radwegebenutzungspicht und zum Begri des Radweges vgl. zu Ÿ2 Abs. 4 Satz 2; Rn. 8 .53. In <strong>der</strong> Überschrift <strong>der</strong> Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 238 Reiterwird das Wort Reiter durch das WortReitweg ersetzt und <strong>die</strong> Verwaltungsvorschrift wird wie folgt gefasst:1 Der Klarstellung durch das Zeichen bedarf es nur dort, wo <strong>die</strong> Zweckbestimmung eines Straÿenteils als Reitwegsich nicht aus dessen Ausgestaltung ergibt.54. In <strong>der</strong> Überschrift <strong>der</strong> Verwaltungsvorschrift Zu Zeichen 239 Fuÿgänger' wird das Wort Fuÿgänger' durchdas Wort Gehweg ersetzt und <strong>die</strong> Verwaltungsvorschrift wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:a) Nummer II. wird wie folgt gefasst:2 II. Die Freigabe des Gehweges zur Benutzung durch Radfahrer durch das Zeichen 239 mit ZusatzzeichenRadfahrer frei kommt nur in Betracht, wenn <strong>die</strong>s unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Belange <strong>der</strong> Fuÿgänger vertretbarist.b) Nummer III. wird wie folgt gefasst:3 III. Die Beschaenheit und <strong>der</strong> Zustand des Gehweges sollen dann auch den gewöhnlichen Verkehrsbedürfnissendes Radverkehrs (z.B. Bordsteinabsenkung an Einmündungen und Kreuzungen) entsprechen.c) Die Randnummern 4 bis 7 werden gestrichen.55. Die Überschrift <strong>der</strong> Verwaltungsvorschrift Zu Zeichen 240 gemeinsamer Fuÿ- und Radweg wird durch <strong>die</strong>Wörter Zu Zeichen 240 Gemeinsamer Geh- und Radweg ersetzt und <strong>die</strong> Verwaltungsvorschrift wird wie folgtgefasst:1 I. Die Anordnung <strong>die</strong>ses Zeichens kommt nur in Betracht, wenn <strong>die</strong>s unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Belange <strong>der</strong>Fuÿgänger vertretbar und mit <strong>der</strong> Sicherheit und Leichtigkeit des Radverkehrs vereinbar ist und <strong>die</strong> Beschaenheit<strong>der</strong> Verkehrsäche den Anfor<strong>der</strong>ungen des Radverkehrs genügt.2 II. An Lichtzeichenanlagen reicht im Regelfall eine gemeinsame Furt für Fuÿgänger und Radverkehr aus. In<strong>die</strong>sen Fällen soll in den roten und grünen Lichtzeichen zusätzlich zu dem Sinnbild für Fuÿgänger auch dasSinnbild eines Fahrrades gezeigt werden.56. Die Überschrift <strong>der</strong> Verwaltungsvorschrift Zu Zeichen 241 getrennter Fuÿ- und Radweg wird durch <strong>die</strong>Wörter Zu Zeichen 241 Getrennter Rad- und Gehweg ersetzt und <strong>die</strong> Verwaltungsvorschrift wird wie folgtgeän<strong>der</strong>t:a) Nummer I. wird wie folgt gefasst:1 I. Die Anordnung <strong>die</strong>ses Zeichens kommt nur in Betracht, wenn <strong>die</strong> Belange <strong>der</strong> Fuÿgänger ausreichendberücksichtigt sind und <strong>die</strong> Zuordnung <strong>der</strong> Verkehrsächen allein mit einer Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen295) zweifelsfrei erfolgen kann. Zur Radwegebenutzungspicht vgl. zu Ÿ2 Abs. 4 Satz 2; Rn. 8 .b) In Nummer II. wird <strong>die</strong> Angabe 1. gestrichen.c) Nummer II.2 nebst Randnummer wird gestrichen.57. Die Überschrift <strong>der</strong> Verwaltungsvorschrift Zu Zeichen 242 Beginn eines Fuÿgängerbereichs und 243 Endeeines Fuÿgängerbereichs wird durch <strong>die</strong> Wörter und Zeichen zu den Zeichen 242.1 und 242.2 Beginn und Endeeines Fuÿgängerbereichs ersetzt und <strong>die</strong> Verwaltungsvorschrift wird wie folgt gefasst:

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