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1 Hier schon mal der Entwurf für die ... - enhydralutris

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2B. LösungDie Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vollzieht <strong>die</strong> in <strong>der</strong> StVO vorgesehenen Rechtsän<strong>der</strong>ungennach und ermöglicht den Straÿenverkehrsbehörden <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> den praktischen Vollzug <strong>der</strong> verkehrsrechtlichenVorschriften zur Erreichung <strong>der</strong> o.g. Ziele.C. Alternativen Keine.D. Finanzielle Auswirkungen auf <strong>die</strong> öentlichen Haushalte1. Haushaltsausgaben ohne VollzugsaufwandBund und Län<strong>der</strong>n entstehen keine zusätzlichen Kosten. Soweit auf Grund <strong>der</strong> Verordnung künftig verstärktFahrbahnen und Radwege für Inline-Skater freigegeben werden, entstehen den Straÿenbaulastträgern Kostenfür Verkehrszeichen und ggf. für <strong>die</strong> bauliche Ertüchtigung und Erhaltung <strong>der</strong> Verkehrsächen aus Gründen<strong>der</strong> Verkehrssicherungspicht. Die Straÿenverkehrsbehörden werden aber nicht verpichtet, solche Anordnungenvorzunehmen; ihnen wird nur <strong>die</strong> Möglichkeit dazu eingeräumt. Eine Mehrbelastung liegt damit in ihrereigenen Verantwortung. Im Ergebnis werden jedoch durch den Wegfall von mehreren Verkehrszeichen und denbegleitenden Verwaltungsvorschriften <strong>die</strong> Kosten reduziert. Auch <strong>die</strong> Streichung überüssiger Vorgaben in denbegleitenden Verwaltungsvorschriften zu bestehenden Verkehrszeichen, bei denen <strong>die</strong> Anordnung nicht zwingendgeboten ist, führen zur Kostenreduzierung. Es ist mit einer Kostenersparnis von 200 Euro pro Verkehrszeichenauszugehen. Da nicht bekannt ist, wie viele Verkehrszeichen in Deutschland aufgestellt sind und wie viele davonentfernt werden können, ist <strong>die</strong> Gesamtkostenersparnis nicht quantizierbar.2. Haushaltsausgaben mit VollzugsaufwandDie Än<strong>der</strong>ungsverordnung löst einen unerheblichen Vollzugsaufwand bei den Län<strong>der</strong>n für <strong>die</strong> geringfügige Anpassung<strong>der</strong> Tatbestandskataloge und <strong>der</strong> darauf basierenden EDV-Verfahren aus.E. Sonstige KostenAuswirkungen auf Einzelpreise sowie das Preisniveau, insbeson<strong>der</strong>e das Verbraucherpreisniveau, ergeben sichnicht.F. BürokratiekostenDurch <strong>die</strong>se Än<strong>der</strong>ungsverordnung werden keine Informationspichten eingeführt, vereinfacht o<strong>der</strong> abgeschat.Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straÿenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO)VomNach Artikel 84 Abs. 2 des Grundgesetzes wird folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:Artikel 1Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straÿenverkehrs-Ordnung vom 26. Januar 2001 (BAnz. S. 1419, 5206),zuletzt geän<strong>der</strong>t durch wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:1. Die Verwaltungsvorschrift Zu Ÿ2 Straÿenbenutzung durch Fahrzeugewird wie folgt geän<strong>der</strong>t:a) Die Verwaltungsvorschrift Zu Absatz 4 Satz 1 wird gestrichen.b) Die Verwaltungsvorschrift Zu Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:I. Allgemeines

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