2B. LösungDie Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vollzieht <strong>die</strong> in <strong>der</strong> StVO vorgesehenen Rechtsän<strong>der</strong>ungennach und ermöglicht den Straÿenverkehrsbehörden <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> den praktischen Vollzug <strong>der</strong> verkehrsrechtlichenVorschriften zur Erreichung <strong>der</strong> o.g. Ziele.C. Alternativen Keine.D. Finanzielle Auswirkungen auf <strong>die</strong> öentlichen Haushalte1. Haushaltsausgaben ohne VollzugsaufwandBund und Län<strong>der</strong>n entstehen keine zusätzlichen Kosten. Soweit auf Grund <strong>der</strong> Verordnung künftig verstärktFahrbahnen und Radwege für Inline-Skater freigegeben werden, entstehen den Straÿenbaulastträgern Kostenfür Verkehrszeichen und ggf. für <strong>die</strong> bauliche Ertüchtigung und Erhaltung <strong>der</strong> Verkehrsächen aus Gründen<strong>der</strong> Verkehrssicherungspicht. Die Straÿenverkehrsbehörden werden aber nicht verpichtet, solche Anordnungenvorzunehmen; ihnen wird nur <strong>die</strong> Möglichkeit dazu eingeräumt. Eine Mehrbelastung liegt damit in ihrereigenen Verantwortung. Im Ergebnis werden jedoch durch den Wegfall von mehreren Verkehrszeichen und denbegleitenden Verwaltungsvorschriften <strong>die</strong> Kosten reduziert. Auch <strong>die</strong> Streichung überüssiger Vorgaben in denbegleitenden Verwaltungsvorschriften zu bestehenden Verkehrszeichen, bei denen <strong>die</strong> Anordnung nicht zwingendgeboten ist, führen zur Kostenreduzierung. Es ist mit einer Kostenersparnis von 200 Euro pro Verkehrszeichenauszugehen. Da nicht bekannt ist, wie viele Verkehrszeichen in Deutschland aufgestellt sind und wie viele davonentfernt werden können, ist <strong>die</strong> Gesamtkostenersparnis nicht quantizierbar.2. Haushaltsausgaben mit VollzugsaufwandDie Än<strong>der</strong>ungsverordnung löst einen unerheblichen Vollzugsaufwand bei den Län<strong>der</strong>n für <strong>die</strong> geringfügige Anpassung<strong>der</strong> Tatbestandskataloge und <strong>der</strong> darauf basierenden EDV-Verfahren aus.E. Sonstige KostenAuswirkungen auf Einzelpreise sowie das Preisniveau, insbeson<strong>der</strong>e das Verbraucherpreisniveau, ergeben sichnicht.F. BürokratiekostenDurch <strong>die</strong>se Än<strong>der</strong>ungsverordnung werden keine Informationspichten eingeführt, vereinfacht o<strong>der</strong> abgeschat.Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straÿenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO)VomNach Artikel 84 Abs. 2 des Grundgesetzes wird folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:Artikel 1Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straÿenverkehrs-Ordnung vom 26. Januar 2001 (BAnz. S. 1419, 5206),zuletzt geän<strong>der</strong>t durch wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:1. Die Verwaltungsvorschrift Zu Ÿ2 Straÿenbenutzung durch Fahrzeugewird wie folgt geän<strong>der</strong>t:a) Die Verwaltungsvorschrift Zu Absatz 4 Satz 1 wird gestrichen.b) Die Verwaltungsvorschrift Zu Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:I. Allgemeines
38 1. Benutzungspichtige Radwege sind mit Zeichen 237 gekennzeichnete baulich angelegte Radwege und Radfahrstreifen,mit Zeichen 240 gekennzeichnete gemeinsame Geh- und Radwege sowie <strong>die</strong> mit Zeichen 241 gekennzeichnetenfür den Radverkehr bestimmten Teile von getrennten Rad- und Gehwegen. 9 2. BenutzungspichtigeRadwege dürfen nur angeordnet werden, wenn ausreichende Flächen für den Fuÿgängerverkehr zur Verfügungstehen. Sie dürfen nur dort angeordnet werden, wo es <strong>die</strong> Verkehrssicherheit o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Verkehrsablauf erfor<strong>der</strong>n.Innerorts kann <strong>die</strong>s insbeson<strong>der</strong>e für Vorfahrtstraÿen mit starkem Kraftfahrzeugverkehr gelten. 10 3. Ein Radfahrstreifenist ein mit Zeichen 237 gekennzeichneter, von <strong>der</strong> Fahrbahn durch Zeichen 295 abgetrennter Teil<strong>der</strong> Straÿe. Das Zeichen 295 ist in <strong>der</strong> Regel in Breitstrich (0,25 m) auszuführen. Zur besseren Erkennbarkeitdes Radfahrstreifens kann in seinem Verlauf das Zeichen 237 in regelmäÿigen Abständen markiert werden. WerdenRadfahrstreifen an Straÿen mit starkem Kraftfahrzeugverkehr angelegt, ist ein breiter Radfahrstreifen o<strong>der</strong>ein zusätzlicher Sicherheitsraum zum ieÿenden Verkehr erfor<strong>der</strong>lich. Radfahrstreifen sind in Kreisverkehrennicht zulässig. 11 4. Ist ein benutzungspichtiger Radweg aus Sicherheitsgründen erfor<strong>der</strong>lich, aber nicht zuverwirklichen und ist Mischverkehr auf <strong>der</strong> Fahrbahn noch vertretbar, kann auf <strong>der</strong> Fahrbahn ein Schutzstreifenangelegt werden. Zusätzlich ist <strong>die</strong> Freigabe des Gehweges zur Mitbenutzung durch den Radverkehr, Zeichen239 Gehweg mit Zusatzzeichen 1022-10 Radverkehr frei in Betracht zu ziehen. Die Freigabe des Gehwegeszur Mitbenutzung durch den Radverkehr ist auch dann in Betracht zu ziehen, wenn kein Schutzstreifen auf <strong>der</strong>Fahrbahn angelegt werden kann. Zum Gehweg vgl. zu Zeichen 239. 12 5. Ein Schutzstreifen ist ein durch Zeichen340 gekennzeichneter und zusätzlich in regelmäÿigen Abständen mit dem Sinnbild Fahrrä<strong>der</strong>markierter Teil <strong>der</strong>Fahrbahn. Er kann innerhalb geschlossener Ortschaften auf Straÿen mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeitvon bis zu 50 km/h markiert werden, wenn <strong>die</strong> Verkehrszusammensetzung eine Mitbenutzung des Schutzstreifensdurch den Kraftfahrzeugverkehr nur in seltenen Fällen erfor<strong>der</strong>t. Er muss so breit sein, dass er einschlieÿlich desSicherheitsraumes einen hinreichenden Bewegungsraum für den Radfahrer bietet. Der abzüglich Schutzstreifenverbleibende Fahrbahnteil muss so breit sein, dass sich zwei Personenkraftwagen gefahrlos begegnen können.Schutzstreifen sind in Kreisverkehren nicht zulässig. Zum Schutzstreifen vgl. Nummer II zu Zeichen 340; Rn. 2..II. RadwegebenutzungspichtVoraussetzung für <strong>die</strong> Anordnung <strong>der</strong> Benutzungspicht durch Anordnung <strong>der</strong> Zeichen 237, 240 o<strong>der</strong> 241 ist,dass <strong>der</strong> Radweg 13 1. frei von Hin<strong>der</strong>nissen und einschlieÿlich eines Sicherheitsraumes so breit ist, dass Radfahrereinan<strong>der</strong> überholen können; gemeinsame Geh- und Radwege sollen einschlieÿlich des Sicherheitsraumesso breit sein, dass Radfahrer in ausreichendem Abstand an Fuÿgängern vorbei fahren können. Diese Breitendürfen nur auf kurzen Abschnitten (z.B. an Engstellen) unterschritten werden; 14 2. in einem den Erfor<strong>der</strong>nissendes Radverkehrs genügenden Zustand angelegt ist und unterhalten wird; 15 3. eindeutig erkennbar, imVerlauf durchgängig und stetig ist und an Kreuzungen, Einmündungen und verkehrsreichen Grundstückzufahrtenzwischen dem Kraftfahrzeugverkehr und dem Radverkehr ausreichend Sicht besteht und 16 4. ausreichendVorsorge getroen ist, dass <strong>der</strong> Radverkehr nicht durch den ruhenden Kraftfahrzeugverkehr behin<strong>der</strong>t wird. ImÜbrigen wird auf <strong>die</strong> Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA) <strong>der</strong> Forschungsgesellschaft für Straÿen- undVerkehrswesen (FGSV) in <strong>der</strong> jeweils gültigen Fassung hingewiesen.17 III. Sind <strong>die</strong> vorstehenden Anfor<strong>der</strong>ungen nicht sämtlich erfüllt und können auch in absehbarer Zeit nichterfüllt werden, so ist in jedem Einzelfall abzuwägen, ob <strong>die</strong> Anordnung <strong>der</strong> Benutzungspicht aus Gründen<strong>der</strong> Verkehrssicherheit o<strong>der</strong> des Verkehrsablaufs dennoch erfor<strong>der</strong>lich ist. Dabei ist das Ziel, den Anteil desRadverkehrs am Straÿenverkehr zu steigern, beson<strong>der</strong>s zu beachten. Es empehlt sich, bei <strong>der</strong> EntscheidungSachkundige für den Rad-, Fuÿgänger- und Kraftfahrzeugverkehr zu beteiligen.18 IV. Zur Verkehrsschau betreend Radverkehrsanlagen vgl. Nummer IV zu Ÿ45 Abs. 3; Rn. 56 ..c) In <strong>der</strong> Überschrift <strong>der</strong> Verwaltungsvorschrift Zu Absatz 4 Satz 3wird <strong>die</strong> Angabe und Satz 4 angefügt und<strong>die</strong> Verwaltungsvorschrift wie folgt gefasst: