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1 Hier schon mal der Entwurf für die ... - enhydralutris

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16Gleise durch ortsfeste, körperliche Hin<strong>der</strong>nisse vom übrigen Verkehrsraum abgegrenzt und <strong>die</strong>se Hin<strong>der</strong>nisseauällig kenntlich gemacht sind; abtrennende Bordsteine müssen weiÿ sein.11 VI. 1. Straÿenbahnen auf beson<strong>der</strong>em o<strong>der</strong> unabhängigem Bahnkörper, <strong>der</strong> nicht innerhalb des Verkehrsraumseiner öentlichen Straÿe liegt, ist in <strong>der</strong> Regel durch Aufstellung von Andreaskreuzen <strong>der</strong> Vorrang zu geben. Ansolchen Bahnübergängen ist <strong>schon</strong> bei mäÿigem Verkehr auf <strong>der</strong> querenden Straÿe o<strong>der</strong> wenn auf <strong>die</strong>ser Straÿeschneller als 50 km/h gefahren wird, <strong>die</strong> Anbringung einer straÿenbahnabhängigen, in <strong>der</strong> Regel zweifarbigenLichtzeichenanlage (vgl. Ÿ37 Abs. 2 Nr. 3) o<strong>der</strong> von Schranken zu erwägen. Auch an solchen Bahnübergängenüber Feld- und Waldwege sind Andreaskreuze dann erfor<strong>der</strong>lich, wenn <strong>der</strong> Bahnübergang nicht ausreichen<strong>der</strong>kennbar ist; unzureichende Übersicht über <strong>die</strong> Bahnstrecke kann ebenfalls dazu Anlass geben.12 2. a) Liegt <strong>der</strong>. beson<strong>der</strong>e o<strong>der</strong> unabhängige Bahnkörper innerhalb des Verkehrsraums einer Straÿe mitVorfahrt o<strong>der</strong> verläuft er neben einer solchen Straÿe, bedarf es nur dann eines Andreaskreuzes, wenn <strong>der</strong> Schienenverkehrfür den kreuzenden o<strong>der</strong> abbiegenden Fahrzeugführer nach dem optischen Eindruck nicht zweifelsfreizu dem Verkehr auf <strong>der</strong> Straÿe mit Vorfahrt gehört. Unmittelbar vor dem beson<strong>der</strong>en Bahnkörper darf das Andreaskreuznur dann aufgestellt werden, wenn so viel Stauraum vorhanden ist, dass ein vor dem Andreaskreuzwartendes Fahrzeug den Längsverkehr nicht stört. Wird an einer Kreuzung o<strong>der</strong> Einmündung <strong>der</strong> Verkehr durchLichtzeichen geregelt, muss auch <strong>der</strong> Straÿenbahnverkehr auf <strong>die</strong>se Weise geregelt werden, und das auch dann,wenn <strong>der</strong> Bahnkörper parallel zu einer Straÿe in <strong>der</strong>en unmittelbarer Nähe verläuft. Dann ist auch stets zu erwägen,ob <strong>der</strong> <strong>die</strong> Schienen kreuzende Abbiegeverkehr gleichfalls durch Lichtzeichen zu regeln o<strong>der</strong> durch gelbesBlinklicht mit dem Sinnbild einer Straÿenbahn zu warnen ist.13 b) Hat <strong>der</strong> gleichgerichtete Verkehr an einer Kreuzung o<strong>der</strong> Einmündung nicht <strong>die</strong> Vorfahrt, ist es nur inAusnahmefällen möglich, <strong>der</strong> Straÿenbahn Vorrang zu gewähren.40. Die Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 205 Vorfahrt gewähren!wird wie folgt gefasst:"1 I. Ist neben einer durchgehenden Fahrbahn ein Fahrstreifen vorhanden, welcher <strong>der</strong> Einfädelung des einmündendenVerkehrs <strong>die</strong>nt, muss das Zeichen am Beginn <strong>die</strong>ses Fahrstreifens stehen. Vgl. Nummer I zu Ÿ7 Abs. 1 bis3; Rn. 1. An Einfädelungsstreifen auf Autobahnen und Kraftfahrstraÿen ist das Zeichen nicht erfor<strong>der</strong>lich (vgl.Ÿ18 Abs. 3).2 II. Über Kreisverkehr vgl. zu Ÿ9a und zu Zeichen 215.3 III. Nur wenn eine Bevorrechtigung <strong>der</strong> Schienenbahn auf an<strong>der</strong>e Weise nicht möglich ist, kann in Ausnahmefällendas Zeichen 205 mit dem Zusatzzeichen mit Straÿenbahnsinnbild angeordnet werden, insbeson<strong>der</strong>e woSchienenbahnen einen kreisförmigen Verkehr kreuzen o<strong>der</strong> wo <strong>die</strong> Schienenbahn eine Wendeschleife o<strong>der</strong> ähnlichgeführte Gleisanlagen befährt. Für eine durch Zeichen 306 bevorrechtigte Straÿe darf das Zeichen mit Zusatzzeichennicht angeordnet werden.41. Die Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 206 Halt! Vorfahrt gewähren!wird wie folgt gefasst:1. Das Zeichen 206 ist nur dann anzuordnen, wenn"1 1. <strong>die</strong> Sichtverhältnisse an <strong>der</strong> Kreuzung o<strong>der</strong> Einmündung es zwingend erfor<strong>der</strong>n,2 2. es wegen <strong>der</strong> Örtlichkeit (Einmündung in einer Innenkurve o<strong>der</strong> in eine beson<strong>der</strong>s schnell befahrene Straÿe)schwierig ist, <strong>die</strong> Geschwindigkeit <strong>der</strong> Fahrzeuge auf <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Straÿe zu beurteilen, o<strong>der</strong>3 3. es sonst aus Gründen <strong>der</strong> Sicherheit notwendig erscheint, einen Wartepichtigen zu beson<strong>der</strong>er Vorsicht zumahnen (z. B. in <strong>der</strong> Regel an <strong>der</strong> Kreuzung zweier Vorfahrtstraÿen).4 II. Zusätzlich ist im Regelfall eine Haltlinie (Zeichen 294) dort anzubringen, wo <strong>der</strong> Wartepichtige <strong>die</strong> Straÿeübersehen kann. Bei einem im Zuge <strong>der</strong> Vorfahrtstraÿe (306) verlaufenden Radweg ist <strong>die</strong> Haltlinie unmittelbarvor <strong>der</strong> Radwegefurt anzubringen.

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