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1 Hier schon mal der Entwurf für die ... - enhydralutris

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1430-Zonen in <strong>der</strong> Regel nicht erfor<strong>der</strong>lich (vgl. Nummer X 3 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz, 4 Satz 2 zu Ÿ45 Abs.1 bis 1 e; Rn. 43 und 44).2 II. Vgl. auch zu Ÿ31; Rn. 1.32. In <strong>der</strong> Überschrift <strong>der</strong> Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 138 Radfahrer kreuzen wird das Wort kreuzengestrichen und <strong>die</strong> Verwaltungsvorschrift wird wie folgt gefasst:"1 Das Zeichen ist nur dort anzuordnen, wo Radverkehr auÿerhalb von Kreuzungen o<strong>der</strong> Einmündungen übero<strong>der</strong> auf <strong>die</strong> Fahrbahn geführt wird und <strong>die</strong>s für den Kraftfahrzeugverkehr nicht ohne weiteres erkennbar ist.Vgl. Nummer III zu den Zeichen 237, 240 und 241.33. In <strong>der</strong> Überschrift <strong>der</strong> Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 140 Viehtrieb, Tiere werden das Komma und dasWort Tiere gestrichen und <strong>die</strong> Verwaltungsvorschrift wird wie folgt gefasst:"1 Das Zeichen darf nur für Straÿen auÿerhalb geschlossener Ortschaften angeordnet werden, auf denen häugVieh über <strong>die</strong> Fahrbahn o<strong>der</strong> auf ihr entlang getrieben wird (s. Ÿ28 StVO).34. Zu Zeichen 141 wird <strong>die</strong> Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 141 Reiterwie folgt eingeführt:VwV zu Zeichen 141 Reiter1 Das Zeichen darf nur für Straÿen angeordnet werden, auf denen häug mit Reitern zu rechnen ist.35. Die Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 142 Wildwechsel wird wie folgt gefasst:"1 I. Das Zeichen darf nur für Straÿen mit schnellem Verkehr und nur dort angeordnet werden, wo Wild häugüber <strong>die</strong> Fahrbahn wechselt, ohne dass <strong>der</strong> Verkehrsteilnehmer aufgrund <strong>der</strong> örtlichen Gegebenheiten damitrechnen muss. Es empehlt sich, bei <strong>der</strong> Ermittlung <strong>die</strong>ser Gefahrstellen Sachkundige einzubeziehen.2 II. Auf Straÿen mit Wildschutzzäunen ist das Zeichen entbehrlich.36. Die Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 144 Flugbetrieb wird gestrichen.37. In <strong>der</strong> Überschrift <strong>der</strong> Verwaltungsvorschrift zu den Zeichen 150 bis 162 Bahnübergang wird <strong>die</strong> AngabeZeichen 150 durch <strong>die</strong> Angabe Zeichen 151 ersetzt und <strong>die</strong> Verwaltungsvorschrift wird wie folgt gefasst:"1 I. Die Zeichen sind auÿerhalb geschlossener Ortschaften in <strong>der</strong> Regel für beide Straÿenseiten anzuordnen.2 II. In <strong>der</strong> Regel sind <strong>die</strong> Zeichen 156 bis 162 anzuordnen. Selbst auf Straÿen von geringer Verkehrsbedeutunggenügt das Zeichen 151 allein nicht, wenn dort schnell gefahren wird o<strong>der</strong> wenn <strong>der</strong> Bahnübergang zu spät zuerkennen ist.3 Innerhalb geschlossener Ortschaften genügt das Zeichen 151, wenn nicht schneller als 50 km/h gefahren werdendarf und <strong>der</strong> Bahnübergang gut erkennbar ist.38. Die Verwaltungsvorschrift zu Ÿ41 Vorschriftzeichen wird wie folgt gefasst:"1 I. Bei Än<strong>der</strong>ungen von Verkehrsregeln, <strong>der</strong>en Missachtung beson<strong>der</strong>s gefährlich ist, z. B. bei Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong>Vorfahrt, ist für eine ausreichende Übergangszeit <strong>der</strong> Fahrverkehr zu warnen, z. B. durch Hinweise auf <strong>der</strong>Fahrbahnoberäche (vgl. Ÿ39 Abs. 3 und Nummer IV 7; Rn. 56 zu den ŸŸ39 bis 43) o<strong>der</strong> durch auallende Tafelnmit erläutern<strong>der</strong> Beschriftung.2 II. Wenn durch Verbote o<strong>der</strong> Beschränkungen einzelne Verkehrsarten ausgeschlossen werden, ist <strong>die</strong>s in ausreichendemAbstand vorher anzukündigen und auf mögliche Umleitungen hinzuweisen.

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