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1 Hier schon mal der Entwurf für die ... - enhydralutris

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12Für Verkehrseinrichtungen gelten <strong>die</strong> Vorschriften <strong>der</strong> Nummern 1, III 1, 2, 4, 5, 6, 10, 12 und 13 sinngemäÿ;Rn. 3, 7, 8, 9, 11, 18 bis 20, 25 bis 27, 32, 44 bis 45.13. Die Verwaltungsvorschrift zu Ÿ40 Gefahrzeichen wird wie folgt gefasst:"1 I. Gefahrzeichen sind nach Maÿgabe des Ÿ45 Abs. 9 Satz 3 anzuordnen. Nur wenn sie als Warnung o<strong>der</strong>Auor<strong>der</strong>ung zur eigenverantwortlichen Anpassung des Fahrverhaltens nicht ausreichen, sollte stattdessen mitVorschriftzeichen (insbeson<strong>der</strong>e Zeichen 274, 276) auf eine <strong>der</strong> Gefahrsituation angepasste Fahrweise hingewirktwerden.2 II. Die Angabe <strong>der</strong> Entfernung zur Gefahrstelle o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Länge <strong>der</strong> Gefahrstrecke durch an<strong>der</strong>e als <strong>die</strong> in Abs.2 und 4 bezeichneten Zusatzzeichen ist unzulässig.14. Die Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 101 Gefahrstelle wird wie folgt gefasst:"1 I. Das Zeichen darf nicht anstelle <strong>der</strong> Zeichen 102 bis 151 dauerhaft verwendet werden.2 II. Vor Schienenbahnen ohne Vorrang darf nur durch <strong>die</strong>ses Zeichen samt einem Zusatzzeichen z.B. mit demSinnbild Straÿenbahn (1048-19) o<strong>der</strong> dem Sinnbild aus Zeichen 151 gewarnt werden, bei nicht o<strong>der</strong> kaumbenutzten Gleisen auch durch Zeichen 112.15. In <strong>der</strong> Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 102 Kreuzung o<strong>der</strong> Einmündung mit Vorfahrt von rechts wird inSatz 1 das Wort aufgestelltdurch das Wort angeordnet ersetzt.16. Die Verwaltungsvorschrift zu den Zeichen 103 und 105 Kurve wird durch <strong>die</strong> Verwaltungsvorschrift zu denZeichen 103 Kurve und 105 Doppelkurve ersetzt und <strong>die</strong> Verwaltungsvorschrift wird wie folgt gefasst:"1 I. Die Zeichen sind nur dort anzuordnen, wo <strong>die</strong> Erfor<strong>der</strong>lichkeit einer erheblichen Reduzierung <strong>der</strong> Geschwindigkeitin einem Kurvenbereich nicht rechtzeitig erkennbar ist, obwohl Richtungstafeln aufgestellt sind (vgl. Nr.II VwV zu Ÿ43 Abs. 3 Nr. 3 (lfd. Nummer 6 <strong>der</strong> Anlage 5); Rn. 6).2 II. Es dürfen nur <strong>die</strong> im Katalog <strong>der</strong> Verkehrszeichen aufgeführten Varianten <strong>der</strong> Zeichen 103 und 105 angeordnetwerden. Eine nähere Darstellung des Kurvenverlaufs auf den Zeichen ist unzulässig.3 III. Mehr als zwei gefährliche Kurven im Sinne <strong>der</strong> Nummer I sind durch ein Doppelkurvenzeichen mit einemZusatzzeichen, das <strong>die</strong> Länge <strong>der</strong> kurvenreiche Strecke angibt, anzukündigen. Vor den einzelnen Kurven ist dannnicht mehr zu warnen.17. Die Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 108 Gefälle und 110 Steigungwird wie folgt gefasst:"1 Die Zeichen dürfen nur dann angeordnet werden, wenn <strong>der</strong> Verkehrsteilnehmer <strong>die</strong> Steigung o<strong>der</strong> das Gefällenicht rechtzeitig erkennen o<strong>der</strong> wegen beson<strong>der</strong>er örtlicher Verhältnisse o<strong>der</strong> des Streckencharakters <strong>die</strong>Stärke o<strong>der</strong> <strong>die</strong> Länge <strong>der</strong> Neigungsstrecke unterschätzen kann. Die Länge <strong>der</strong> Gefahrstrecke kann auf einemZusatzzeichen angegeben werden.18. Die Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 112 Unebene Fahrbahn wird wie folgt gefasst:"1 I. Das Zeichen ist nur für sonst gut ausgebaute Straÿen und nur dann anzuordnen, wenn Unebenheiten beiEinhaltung <strong>der</strong> jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Gefahr für den Fahrzeugverkehr darstellen können.2 II. Es ist empfehlenswert, <strong>die</strong> Entfernung zwischen dem Standort des Zeichens und dem Ende <strong>der</strong> Gefahrstelleanzugeben, wenn vor einer unebenen Fahrbahn von erheblicher Länge gewarnt werden muss.3 III. Vgl. auch Nummer II zu Zeichen 101; Rn. 2.19. Die Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 113 Schnee- o<strong>der</strong> Eisglättewird gestrichen.

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