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1 Hier schon mal der Entwurf für die ... - enhydralutris

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1031 c) Verkehrszeichen können so gewölbt sein, dass sie auch seitlich erkennbar sind, wenn <strong>die</strong>s nach ihrer Zweckbestimmunggeboten erscheint und ihre Sichtbarkeit von vorn dadurch nicht beeinträchtigt wird. Dies gilt insbeson<strong>der</strong>efür <strong>die</strong> Zeichen 250 bis 267, nicht jedoch für vorfahrtregelnde Zeichen.32 10. Es ist darauf zu achten, dass Verkehrszeichen nicht <strong>die</strong> Sicht behin<strong>der</strong>n, insbeson<strong>der</strong>e auch nicht <strong>die</strong> Sichtauf an<strong>der</strong>e Verkehrszeichen o<strong>der</strong> auf Blinklicht- o<strong>der</strong> Lichtzeichenanlagen verdecken.11. Häufung von Verkehrszeichen33 Weil <strong>die</strong> Bedeutung von Verkehrszeichen bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit zweifelsfrei erfassbar seinmuss, sind Häufungen von Verkehrszeichen zu vermeiden. Es ist daher stets vorrangig zu prüfen, auf welchevorgesehenen o<strong>der</strong> bereits vorhandenen Verkehrszeichen verzichtet werden kann.34 Sind dennoch an einer Stelle o<strong>der</strong> kurz hintereinan<strong>der</strong> mehrere Verkehrszeichen unvermeidlich, muss dafürgesorgt werden, dass <strong>die</strong> für den ieÿenden Verkehr wichtigen beson<strong>der</strong>s auallen. Kann <strong>die</strong>s nicht realisiertwerden o<strong>der</strong> wird ein für den ieÿenden Verkehr bedeutsames Verkehrszeichen an <strong>der</strong> betreenden Stelle nichterwartet, ist jene Wirkung auf an<strong>der</strong>e Weise zu erzielen (z.B. durch Übergröÿe o<strong>der</strong> gelbes Blinklicht).35 a) Am gleichen Posten o<strong>der</strong> sonst unmittelbar über- o<strong>der</strong> nebeneinan<strong>der</strong> dürfen nicht mehr als drei Verkehrszeichenangebracht werden.36 aa) Gefahrzeichen stehen grundsätzlich allein (vgl. Nummer I zu Ÿ40; Rn. 1), auÿer ein damit verbundenesVerbotszeichen soll erläutert werden (vgl. VwV zu Zeichen 274, 276 und 277).37 bb) Mehr als zwei Vorschriftzeichen sollen an einem Pfosten nicht angebracht werden. Sind ausnahmsweisedrei solcher Verkehrszeichen an einem Pfosten vereinigt, dann darf sich nur eins davon an den ieÿenden Verkehrwenden.38 cc) Vorschriftzeichen für den ieÿenden Verkehr dürfen in <strong>der</strong> Regel nur dann kombiniert werden, wenn siesich an <strong>die</strong> gleichen Verkehrsarten wenden und wenn sie <strong>die</strong> gleiche Strecke o<strong>der</strong> den gleichen Punkt betreen.39 dd) Verkehrszeichen durch <strong>die</strong> eine Wartepicht angeordnet o<strong>der</strong> angekündigt wird, dürfen nur dann an einemPfosten mit an<strong>der</strong>en Verkehrszeichen angebracht werden, wenn jene wichtigen Zeichen beson<strong>der</strong>s auallen.40 ee) Dasselbe gilt für <strong>die</strong> Kombination von Vorschriftzeichen für den ieÿenden Verkehr mit Halt- und Parkverboten.41 ) Zeichen 201, 278 bis 282 und 350 dürfen mit an<strong>der</strong>en Verkehrszeichen nicht kombiniert werden.42 b) Dicht hintereinan<strong>der</strong> sollen Verkehrszeichen für den ieÿenden Verkehr nicht folgen. Zwischen Pfosten,an denen solche Verkehrszeichen gezeigt werden, sollte vielmehr ein so groÿer Abstand bestehen, dass <strong>der</strong> Verkehrsteilnehmerbei <strong>der</strong> dort gefahrenen Geschwindigkeit Gelegenheit hat, <strong>die</strong> Bedeutung <strong>der</strong> Verkehrszeichennacheinan<strong>der</strong> zu erfassen.43 12. An spitzwinkligen Einmündungen ist bei <strong>der</strong> Aufstellung <strong>der</strong> Verkehrszeichen dafür zu sorgen, dassBenutzer <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Straÿe sie nicht auf sich beziehen, auch nicht bei <strong>der</strong> Annäherung; erfor<strong>der</strong>lichenfalls sindSichtblenden o<strong>der</strong> ähnliche Vorrichtungen anzubringen.44 13. a) Die Unterkante <strong>der</strong> Verkehrszeichen sollte sich, soweit nicht bei einzelnen Zeichen an<strong>der</strong>es gesagt ist,in <strong>der</strong> Regel 2 m über Straÿenniveau benden, über Radwegen 2,20 m, an Schil<strong>der</strong>brücken 4,50 m, auf Inselnund an Verkehrsteilern 0,60 m.45 b) Verkehrszeichen dürfen nicht innerhalb <strong>der</strong> Fahrbahn aufgestellt werden. In <strong>der</strong> Regel sollte <strong>der</strong> Seitenabstandvon ihr innerhalb geschlossener Ortschaften 0,50 m, keinesfalls weniger als 0,30 m betragen, auÿerhalbgeschlossener Ortschaften 1,50 m.

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