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Durchführungsbestimmungen für das Berufspraktikum

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Landrat-Gruber-Schule Dieburg, Durchführungsbestimmungen für <strong>das</strong> <strong>Berufspraktikum</strong> 7Auszug aus derVerordnung über die Ausbildung und die Prüfungenan den Fachschulen für SozialpädagogikVom 10. Februar 1999 (ABl. S. 240) in der Fassung vom 27. Januar 2003Richtlinien für <strong>das</strong> <strong>Berufspraktikum</strong> (Dritter Ausbildungsabschnitt)Im Einvernehmen mit dem Hessischen Ministerium für Umwelt, Energie, Jugend, Familie und Gesundheit werdenfolgende Richtlinien erlassen:1. PraktikantenverhältnisDas <strong>Berufspraktikum</strong> ist ein vergütungs- und sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis. FürAusbildungsstellen in öffentlicher Trägerschaft bemisst sich die Vergütung der Berufspraktikantinnen undBerufspraktikanten nach dem Tarifvertrag über die Regelungen der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen undPraktikanten für Berufe des Sozial- und Erziehungsdienstes in der jeweils gültigen Fassung.Wird <strong>das</strong> <strong>Berufspraktikum</strong> in Ausbildungsstellen abgeleistet, deren Träger nicht vom Geltungsbereich einesTarifvertrages erfasst werden, richtet sich die Praktikantenvergütung nach §19 des Berufsbildungsgesetzes bzw.nach den Festlegungen der Vergütung durch entsprechende Regelungen der Spitzenverbände der freienWohlfahrtspflege oder der Kirchen.2. AusbildungsstellenSozialpädagogische Einrichtungen müssen ein Arbeitsfeld für Erzieherinnen und Erzieher und in konzeptioneller,personeller und sachlicher Hinsicht geeignet sein. Sie sind in personeller Hinsicht geeignet, wenn diefachpraktische Ausbildung der Berufspraktikantin oder des Berufspraktikanten durch eine Fachkraft, welche einemindestens zweijährige Berufserfahrung nach Abschluss ihrer Ausbildung besitzen muss, gewährleistet ist.Als Fachkräfte für die Anleitung gelten staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher, staatlich anerkannteSozialpädagoginnen und Sozialpädagogen sowie sozialpädagogische Fachkräfte mit vergleichbarer Ausbildung.Als Grundlage für die Anleitung muss eine unmittelbare gemeinsame sozialpädagogische Arbeit mit der Anleiterinoder dem Anleiter mindestens während der Hälfte der Arbeitszeit der Berufspraktikantin oder desBerufspraktikanten in der Einrichtung sichergestellt werden.BP-DurchfBest-2010.doc

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