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Durchführungsbestimmungen für das Berufspraktikum

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6 Landrat-Gruber-Schule Dieburg, Durchführungsbestimmungen für <strong>das</strong> <strong>Berufspraktikum</strong>(7) Das <strong>Berufspraktikum</strong> wird von den Ausbildungsstellen in eigener Verantwortung gemäß denRichtlinien nach Anlage 10 durchgeführt. Die Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten werdenvon den Lehrkräften für die Fächer Sozialpädagogische Strategien und Konzepte und denen fürSozialpädagogische Grundlagen betreut. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann weiterefachkundige Lehrkräfte zur Betreuung einsetzen. Im Rahmen der Betreuung sind vorangemeldeteBesuche in der Ausbildungsstelle durchzuführen.; die Lehrerin oder der Lehrer nimmt in der Regel ander sozialpädagogischen Tätigkeit der Berufspraktikantin oder des Berufspraktikanten beobachtendteil. An dem anschließenden Gespräch mit der Berufspraktikantin oder dem Berufspraktikanten überArbeitsweise, Zielsetzung und Planung seiner Arbeit soll die für die fachpraktische Ausbildungzuständige Fachkraft der Ausbildungsstelle beteiligt werden. Die Lehrerin oder der Lehrer erstellteinen Kurzbericht über den Besuch in der Praxisstelle und beurteilt den Ausbildungsstand; derVermerk über <strong>das</strong> Ergebnis des Besuchs in der Praktikumsstelle ist dieser zugänglich zu machen.(8) Gegen Ende des <strong>Berufspraktikum</strong>s legt die Ausbildungsstelle der Fachschule für Sozialpädagogik eineBeurteilung der Berufspraktikantin oder des Berufspraktikanten vor. Dabei sind die formalen Angabenund inhaltlichen Kriterien entsprechend Gliederungspunkt 3.6 der Anlage 12 zu berücksichtigen.(9) Während des <strong>Berufspraktikum</strong>s nimmt die Berufspraktikantin oder der Berufspraktikant amBegleitunterricht (Anlage 2) teil. Der Begleitunterricht dient insbesondere der Reflexion derPraxiserfahrung.(10) Für <strong>das</strong> Praktikantenverhältnis ist ein schriftlicher Vertrag abzuschließen.(11) Im übrigen gelten die Richtlinien für <strong>das</strong> <strong>Berufspraktikum</strong> nach Anlage 12.§ 25 Zweck und Termin der methodischen Prüfung(2) Die methodische Prüfung findet am Ende des 12-monatigen <strong>Berufspraktikum</strong>s (dritterAusbildungsabschnitt) oder der nach § 7 Abs. 2 und 3 festgelegten Dauer des <strong>Berufspraktikum</strong>s statt.Sie soll spätestens zwei Monate nach dessen Beendigung stattgefunden haben.§ 26 Prüfungsausschuss, Zulassung zur methodischen Prüfung(3) Die Zulassung ist insbesondere zu versagen, wennc) in der in § 7 Abs. 8 genannten Beurteilung der Praktikantin oder des Praktikanten und in einemschriftlichen Bericht der als Praktikumsbetreuerin eingesetzten Lehrerin oder des alsPraktikumsbetreuer eingesetzten Lehrers, der sich insbesondere auf die Ergebnisse der nach § 7 Abs. 7durchgeführten Besuche und der von der Berufspraktikantin oder vom Berufspraktikanten vorgelegtenKurzberichte stützt, festgestellt wird, <strong>das</strong>s <strong>das</strong> <strong>Berufspraktikum</strong> nicht erfolgreich abgeleistet wurde.BP-DurchfBest-2010.doc

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