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Durchführungsbestimmungen für das Berufspraktikum

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Landrat-Gruber-Schule Dieburg, Durchführungsbestimmungen für <strong>das</strong> <strong>Berufspraktikum</strong> 13c) die für die Ausbildungsstelle geltenden Instruktionen und die Unfallverhütungsvor-schriften zu beachtensowie die anvertrauten Mittel und Materialien pfleglich zu be-handeln,d) bei persönlicher Abwesenheit die Leitung der Ausbildungsstelle unverzüglich zu benachrichtigen undden Grund anzugeben,e) der Leitung der Ausbildungsstelle spätestens am dritten Tage einer Erkrankung eine ärztlicheBescheinigung vorzulegen. Bei längeren Erkrankungen gelten die Bestimmungen des § 7 derAusbildungsordnung.(2) Die Berufspraktikantin oder der Berufspraktikant ist verpflichtet, über alle während der Tätigkeit in derAusbildungsstelle bekannt gewordenen internen Vorgänge sowohl während der Dauer der Ausbildung als auchnach deren Abschluss zu schweigen.§ 4Pflichten des Trägers der Ausbildungsstelle(1) Der Träger der Ausbildungsstelle verpflichtet sich,a) die Berufspraktikantin oder den Berufspraktikanten nach der Hessischen Verordnung über die Ausbildung unddie Prüfungen an den Fachschulen für Sozialpädagogik in der jeweils geltenden Fassung auszubilden,b) die Berufspraktikantin oder den Berufspraktikanten zum Besuch des Begleitunterrichts der Fachschulefür Sozialpädagogik freizustellen und diese Unterrichtszeiten nicht auf den Urlaub anzurechnen,c) die Berufspraktikantin oder den Berufspraktikanten über die Unfall- und Gesundheitsgefahren sowieüber die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwehr dieser Gefahren zu informieren,d) die Bestimmungen der Sozialversicherung zu beachten,e) mit der Praktikumsbetreuerin oder dem Praktikumsbetreuer zusammenzuarbeiten und ihr oder ihm dievorgeschriebenen Besuche in der Ausbildungsstelle zu gestatten.(2) Der Träger der Ausbildungsstelle zahlt der Berufspraktikantin oder dem Berufspraktikanten einemonatliche Vergütung in Höhe von ............... DM.§ 5Arbeitszeit und UrlaubDie regelmäßige tägliche Arbeitszeit beträgt .............. Stunden. Die Ausbildungsstelle gewährt derBerufspraktikantin oder dem Berufspraktikanten Urlaub nach den geltenden Bestimmungen. Der Urlaub ist in derRegel in der Zeit der Schulferien zu gewähren und zu nehmen.§ 6Bericht und BescheinigungDie Ausbildungsstelle übersendet der Fachschule für Sozialpädagogik zu einem von dieser bestimmten Termineine Beurteilung der Berufspraktikantin oder des Berufspraktikanten.Vorstehender Vertrag wurde in .............-facher Ausführung gefertigt und von den Vertragspartnern eigenhändigunterschrieben.............................................................., den ........................................................................................................................................................................................................(Träger der Ausbildungsstelle)(Praktikantin/Praktikant)---------------------------------------------------------------------------------------------------------------Eine Ausfertigung an die Schulleitung der Fachschule für Sozialpädagogik zur Kenntnisnahme.BP-DurchfBest-2010.doc

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