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Durchführungsbestimmungen für das Berufspraktikum

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Landrat-Gruber-Schule Dieburg, Durchführungsbestimmungen für <strong>das</strong> <strong>Berufspraktikum</strong> 114. BegleitunterrichtDie Termine des Begleitunterrichts sind der Ausbildungsstelle und der Berufspraktikantin oder demBerufspraktikanten in der Regel zu Beginn des <strong>Berufspraktikum</strong>s bekannt zu geben.5. Praktikumsbetreuung5.1 Zur fachlichen Betreuung der Berufspraktikantin oder des Berufspraktikanten werden Lehrkräfte derFachschule für Sozialpädagogik eingesetzt.5.2 Die Praktikumsbetreuung soll insbesonderea) die Ausbildungsaufgaben der Fachschule für Sozialpädagogik und der Ausbildungsstelle aufeinanderabstimmen,b) die Studierenden bei der Wahl der Ausbildungsstelle beraten,c) die Berufspraktikantin oder den Berufspraktikanten in fachlichen Fragen und beim Anfertigen desPraktikumsberichtes (§ 25 Abs.3) beraten,d) den vorzulegenden Praktikumsbericht der Berufspraktikantin oder des Berufspraktikanten beurteilen,e) die methodische Prüfung mit vorbereiten und durchführen.BP-DurchfBest-2010.doc

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