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Bauordnung 2010 - Gemeinde Hedingen

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Art. 18In der Industriezone sind auch Handels und Dienstleistungsbetriebezugelassen.NutzweiseE. Zone für öffentliche BautenArt. 19Bauten haben gegenüber den privaten Nachbargrundstücken dieGrenz und Gebäudeabstände der betreffenden Bauzone einzuhalten.Gegenüber Grundstücken in Nichtbauzonen gilt ein Grenzabstandvon mindestens 5,0 m.AbständeF. ErholungszonenArt. 20a) Erholungszonen «Bad Hedingerweiher», «Pflanzgärten Gäudern»und «Sportplatz Schlag»In der Erholungszone «Bad Hedingerweiher» sind dem Badebetriebdienende Bauten sowie Aussenanlagen zulässig. Die erlaubte Gesamthöhebeträgt maximal 4,5 m.In der Erholungszone «Pflanzgärten Gäudern» sind der Gartenbewirtschaftungdienende Bauten und Anlagen zulässig. Gartenhäuserdürfen eine Gesamthöhe von maximal 3,0 m und eine Gebäudegrundflächevon maximal 10 m² nicht überschreiten.In der Erholungszone «Sportplatz Schlag» sind dem Sport und derFreizeit dienende Bauten, Anlagen und Nutzungen zulässig. Die erlaubteGesamthöhe beträgt maximal 4,5 m.Gegenüber Grundstücken in anderen Zonen gilt ein Grenzabstandvon 5 m.Im übrigen kommen die kantonalrechtlichen Mindestvorschriften zurAnwendung.b) Erholungszone «Chrätzacher»In der Erholungszone «Chrätzacher» gelten die nachstehenden Bestimmungen:Nutzweise undGrundmasse9

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