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Gesetzentwurf für ein Gesetz über die Neuregelung schulischer ...

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18. WahlperiodeDrucksache 18 /HESSISCHER LANDTAG<strong><strong>Gesetz</strong>entwurf</strong>der Fraktion der SPD<strong>für</strong> <strong>ein</strong> <strong>Gesetz</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Neuregelung</strong> <strong>schulischer</strong> Inklusion in Hessen(GENESIS)A. ProblemDie Umsetzung der VN-Konvention <strong>für</strong> <strong>die</strong> Rechte von Menschen mit Behinderungkommt an hessischen Schulen nicht voran. Wesentliches Hindernis ist der sogenannte Ressourcenvorbehalt im <strong>Gesetz</strong> – andere hinderliche Regelungen wie <strong>ein</strong>un<strong>über</strong>sichtliches Entscheidungsverfahren kommen hinzu.B. LösungDie Vorgaben des Hessischen Schulgesetzes (HSchG) werden geändert.K<strong>ein</strong>e.K<strong>ein</strong>e.C. BefristungD. AlternativenE. Finanzielle AuswirkungenIm Rahmen der Haushaltsplanung und –bewirtschaftung ist finanzielle Vorsorge <strong>für</strong><strong>die</strong> Ermöglichung <strong>ein</strong>es inklusiven Schulsystems in Hessen zu treffen. Dies erfolgt<strong>ein</strong>erseits durch <strong>die</strong> Umschichtung im System befindlicher Ressourcen, andererseitsdurch <strong>die</strong> Bereitstellung zusätzlicher Mittel, <strong>die</strong> bedarfsdeckend s<strong>ein</strong> müssen. Da dasAnwahlverhalten der Eltern <strong>für</strong> ihre Kinder nicht bekannt ist, sind <strong>die</strong> konkretenAuswirkungen nicht präzise bezifferbar.K<strong>ein</strong>e.F. Unmittelbare und mittelbare Auswirkungen auf <strong>die</strong> Chancengleichheitvon Männern und FrauenG. Besondere Auswirkungen auf behinderte MenschenDurch <strong>die</strong> Umsetzung der VN-Konvention <strong>für</strong> <strong>die</strong> Rechte von Menschen mitBehinderung an Hessens Schulen wird <strong>ein</strong> wesentlicher Beitrag zur Durchsetzungvon Chancengleichheit <strong>für</strong> Menschen mit Behinderung geleistet.


Der Landtag wolle das folgende <strong>Gesetz</strong> beschließen:<strong>Gesetz</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Neuregelung</strong> <strong>schulischer</strong> Inklusion in Hessen(GENESIS)VomArtikel 1Änderung des SchulgesetzesDas Schulgesetz in der Fassung vom 14. Juni 2005 (GVBl. I S. 441), zuletzt geändertdurch <strong>Gesetz</strong> vom 18. Dezember 2012 (GVBl. S. 645), wird wie folgt geändert:1. Im Inhaltsverzeichnis erhält der Siebte Abschnitt folgende Fassung:„Siebter Abschnitt§ 49 Anspruch auf sonderpädagogische Förderung§ 50 Inklusion, Kooperationsver<strong>ein</strong>barung, Förderbudget§ 51 Inklusiver Unterricht in allen Schulen§ 52 Besonderer Unterricht in der Berufsschule§ 53 Förderschulen und Förderzentren§ 54 Überprüfung und Feststellung des Anspruchs auf sonderpädagogischeFörderung§ 55 Nähere Ausgestaltung der sonderpädagogischen Förderung“2. Der siebte Abschnitt erhält folgende Fassung:„Siebter AbschnittSonderpädagogische Förderung§49Anspruch auf sonderpädagogische Förderung(1) Kinder und Jugendliche mit Behinderung und drohender Behinderung habenAnspruch auf sonderpädagogische Förderung und angemesseneUnterstützung. Sie besuchen den Unterricht der allgem<strong>ein</strong> bildenden undberuflichen Schulen (allgem<strong>ein</strong>e Schulen) gem<strong>ein</strong>sam mit Schülerinnen undSchülern ohne Behinderung (inklusive Bildung).(2) Dem Wunsch der Eltern auf sonderpädagogische Förderung in Förderschulenin ihren verschiedenen Formen ist zu entsprechen.(3) Die sonderpädagogische Förderung erfolgt <strong>für</strong> jede Schülerin und jedenSchüler auf der Grundlage <strong>ein</strong>es individuellen Förderplans.§ 50Inklusion, Kooperationsver<strong>ein</strong>barung, Förderbudget


(1) Die allgem<strong>ein</strong>en Schulen und <strong>die</strong> Förderschulen haben den gem<strong>ein</strong>samenAuftrag, bei der Rehabilitation und Inklusion der Kinder und Jugendlichen mitAnspruch auf sonderpädagogische Förderung in <strong>die</strong> Gesellschaft mitzuwirkenund dabei mit den Jugendämtern und den Trägern und Einrichtungen derJugendhilfe nach dem VIII. Buch des Sozialgesetzbuchs und den Trägern derSozialhilfe zusammenzuarbeiten. Die sonderpädagogischen Beratungs- undFörderzentren, <strong>die</strong> nach § 53 Abs. 2 an Förderschulen <strong>ein</strong>gerichtet wordensind, koordinieren <strong>die</strong> Zusammenarbeit und unterstützen <strong>die</strong> allgem<strong>ein</strong>enSchulen bei der Erfüllung des Förderauftrags. Der Erfüllung des Auftrags<strong>die</strong>nen insbesondere Maßnahmen der Prävention und Minderung vonBe<strong>ein</strong>trächtigungen in der allgem<strong>ein</strong>en Schule. Sie sind in Zusammenarbeitvon allgem<strong>ein</strong>er Schule und Förderschule zu entwickeln.(2) Zu den vorbeugenden Maßnahmen gehören Fördersysteme wie zum BeispielKl<strong>ein</strong>klassen <strong>für</strong> Erziehungshilfe und Sprachheilklassen. Die Kl<strong>ein</strong>klasse ist <strong>die</strong>flexible Organisationsform, in der <strong>die</strong> besondere Förderung <strong>ein</strong>zeln odergem<strong>ein</strong>sam in Lerngruppen erfolgt. Der Schulträger legt imSchulentwicklungsplan (§145) fest, in welcher Zahl Kl<strong>ein</strong>klassen <strong>für</strong>Erziehungshilfe oder Sprachheilklassen <strong>ein</strong>gerichtet und unterhalten werden.(3) Schul- und Jugendhilfeträger und Land schließen <strong>ein</strong>eKooperationsver<strong>ein</strong>barung <strong>über</strong> <strong>die</strong> Ausgestaltung der inklusiven Beschulungab.(4) Im Rahmen der Kooperationsver<strong>ein</strong>barung gemäß Abs. 3 ist <strong>die</strong> Bildung undAusgestaltung des regionalen Förderbudgets zu regeln.§ 51Inklusiver Unterricht in allen Schulen(1) Alle allgem<strong>ein</strong>en Schulen bieten inklusiven Unterricht an. Inklusiver Unterrichtvon Schülerinnen und Schülern mit Anspruch auf sonderpädagogischeFörderung und ohne <strong>die</strong>sen findet in enger Zusammenarbeit mit denFörderzentren statt. Bei der Planung und Durchführung des inklusivenUnterrichts wirken alle beteiligten Lehrkräfte zusammen.(2) Ein Anspruch auf sonderpädagogische Förderung begründet nicht <strong>die</strong>Zugehörigkeit zu <strong>ein</strong>er bestimmten Schulform.(3) Förderschulen können in inklusive Schulen umgewandelt werden. Dies ist beider Schulentwicklungsplanung nach §§ 145 und 146 zu berücksichtigen.§ 52Besonderer Unterricht in der BerufsschuleIn der Berufsschule kann der Bedarf an sonderpädagogischer Förderung außer inden Formen des inklusiven Unterrichts in der Regelklasse in Bildungsgängen erfülltwerden, <strong>die</strong> auf <strong>ein</strong>e Berufsausbildung oder <strong>ein</strong>e Berufstätigkeit vorbereiten oder <strong>für</strong><strong>ein</strong>en Beruf qualifizieren.§ 53Förderschulen und Förderzentren(1) Bis zur Verwirklichung <strong>ein</strong>es inklusiven Schulsystems sind Förderschulen, <strong>die</strong>nicht nach § 51 Abs. 3 zu inklusiven Schulen weiter entwickelt werden,Einrichtungen <strong>für</strong> Schülerinnen und Schüler, <strong>die</strong> auf Dauer oder <strong>für</strong> <strong>ein</strong>enlängeren Zeitraum <strong>ein</strong>er sonderpädagogischen Förderung bedürfen und deren


Eltern sich <strong>für</strong> den Besuch <strong>die</strong>ser Schule entscheiden. In ihnen sindpädagogische Hilfen zur individuellen Förderung der Schülerinnen undSchüler sowie zur Erleichterung deren Übergangs in <strong>die</strong> allgem<strong>ein</strong>en Schulenzu geben. Die Förderschulen können entsprechend dem regionalen Bedarf alseigenständige Schulen oder als Zweige, Abteilungen oder Klassenallgem<strong>ein</strong>er Schulen geführt werden. Berufsschulen können als eigenständigeFörderschulen nur geführt werden, wenn besondere Formen <strong>über</strong>regionalerBerufsausbildung <strong>ein</strong>e Beschulung in enger Verbindung mit derAusbildungsstätte erforderlich machen.(2) Sonderpädagogische Beratungs- und Förderzentren werden an Förderschulen<strong>ein</strong>gerichtet und <strong>über</strong>nehmen Aufgaben der Beratung und der ambulantensonderpädagogischen Förderung in den allgem<strong>ein</strong>en Schulen. Sie sollen mitden Beratungsstellen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfezusammenarbeiten. Über <strong>die</strong> Einrichtung <strong>ein</strong>es sonderpädagogischenBeratungs- und Förderzentrums entscheidet das Kultusministerium imBenehmen mit dem Schulträger.(3) Sonderpädagogische Förderung ist nach Förderschwerpunkten gegliedert.Förderschwerpunkte mit <strong>ein</strong>er der allgem<strong>ein</strong>en Schule entsprechendenZielsetzung sind:1. Sprachheilförderung,2. emotionale und soziale Entwicklung,3. körperliche und motorische Entwicklung,4. Sehen,5. Hören,6. kranke Schülerinnen und Schüler.Förderschwerpunkte mit <strong>ein</strong>er von der allgem<strong>ein</strong>en Schule abweichendenZielsetzung sind:1. Lernen,2. geistige Entwicklung.(4) Aufgabe im Förderschwerpunkt Lernen ist es, Kinder und Jugendliche mit<strong>ein</strong>er erheblichen und lang andauernden Lernbe<strong>ein</strong>trächtigung zu <strong>ein</strong>em denZielsetzungen entsprechenden Abschluss zu führen, soweit nicht derÜbergang in den Bildungsgang <strong>ein</strong>er allgem<strong>ein</strong>en Schule möglich ist. DieFörderung in dem Schwerpunkt Lernen erfolgt abweichend von Abs. 1ausschließlich im Rahmen der inklusiven Beschulung.(5) Aufgabe im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung ist es, bei Kindern undJugendlichen mit geistiger Behinderung kulturelle und gesellschaftlicheTeilhabe sicherzustellen, indem Schülerinnen und Schülern Kompetenzenvermittelt werden, selbstbestimmt soziale Bezüge mit zu gestalten und zureigenen Existenzsicherung beizutragen.§54Überprüfung und Feststellung des Anspruchs auf sonderpädagogische Förderung(1) Auf Antrag der Eltern oder der allgem<strong>ein</strong>en Schule im Benehmen mit denEltern stellt <strong>die</strong> Schulaufsichtsbehörde den Anspruch auf sonderpädagogischeFörderung fest. Der Antrag der allgem<strong>ein</strong>en Schule muss den Anspruch aufFörderung begründen und <strong>die</strong> bisherigen vorbeugenden Maßnahmendarstellen; er kann ohne sonderpädagogische Überprüfung zurückgewiesen


werden, wenn weitere vorbeugende Maßnahmen ausreichend und derallgem<strong>ein</strong>en Schule möglich sind.(2) Grundlage der Entscheidung <strong>über</strong> Art, Umfang und Dauer des Anspruchs aufsonderpädagogische Förderung und <strong>über</strong> <strong>die</strong> Voraussetzungen <strong>für</strong> <strong>ein</strong>enangemessenen Unterricht sind <strong>ein</strong>e sonderpädagogische Überprüfung durch<strong>ein</strong>e Förderschullehrerin oder <strong>ein</strong>en Förderschullehrer, bei Bedarf <strong>ein</strong>eschulärztliche Untersuchung und in Zweifelsfällen <strong>ein</strong>e schulpsychologischeUntersuchung. Das sonderpädagogische Überprüfungsverfahren kann mitEinverständnis der Eltern entfallen. Die Entscheidung wird in <strong>die</strong>sem Fall aufder Grundlage diagnostischer Unterlagen aus vorbeugenden Maßnahmen,aus dem Bereich vor<strong>schulischer</strong> Förderung und, wenn erforderlich, desschulärztlichen Gutachtens getroffen. Die Eltern sind imEntscheidungsverfahren umfassend zu beraten; darin erstellte Gutachten sindihnen in <strong>ein</strong>er Ausfertigung auszuhändigen. Der Widerspruch und <strong>die</strong>Anfechtungsklage gegen <strong>ein</strong>e Entscheidung nach <strong>die</strong>sem Absatz haben k<strong>ein</strong>eaufschiebende Wirkung.(3) Die Einschulung der Kinder erfolgt in der Regel in der allgem<strong>ein</strong>en Schule. AufAntrag der Eltern kann ihr Kind <strong>die</strong> Förderschule besuchen.(4) Die Schulaufsichtsbehörde bestimmt <strong>die</strong> zuständige Förderschule, wenn sich<strong>die</strong> Eltern <strong>für</strong> deren Besuch entschieden haben. Sie entscheidet ferner imRahmen der personellen Voraussetzungen <strong>über</strong> <strong>die</strong> Gewährung vonSonderunterricht, wenn Schülerinnen oder Schüler auf Dauer oder <strong>für</strong> <strong>ein</strong>elängere Zeit zum Besuch <strong>ein</strong>er Schule nicht fähig sind oder auch in <strong>ein</strong>erFörderschule nicht gefördert werden können.(5) Auf Antrag der Eltern bestellt <strong>die</strong> Schulaufsichtsbehörde <strong>für</strong> <strong>die</strong> Schülerinnenund Schüler mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung <strong>ein</strong>enFörderausschuss; ihm gehören an1. <strong>die</strong> Fachberaterin oder der Fachberater <strong>für</strong> <strong>die</strong> sonderpädagogischeFörderung oder <strong>ein</strong>e vom Staatlichen Schulamt Beauftragte oder <strong>ein</strong>Beauftragter mit der Wahrnehmung des Vorsitzes,2. <strong>ein</strong>e Lehrkraft der allgem<strong>ein</strong>en Schule,3. <strong>ein</strong>e Vertreterin oder <strong>ein</strong> Vertreter des sonderpädagogischen BeratungsundFörderzentrums,4. <strong>die</strong> Eltern des Kindes,5. <strong>ein</strong>e Vertreterin oder <strong>ein</strong> Vertreter aus dem Bereich der Frühförderung oderdes Kindergartens mit beratender Stimme, wenn das Kind <strong>ein</strong>e Einrichtung<strong>die</strong>ser Art besucht hat,6. <strong>ein</strong>e Vertreterin oder <strong>ein</strong> Vertreter des Schulträgers, wenn der inklusiveUnterricht besondere räumliche und sächliche Leistungen erfordert,7. <strong>ein</strong>e Vertreterin oder <strong>ein</strong> Vertreter des Schul- und Jugendhilfeträgers.(6) Der Förderausschuss gibt der Schule <strong>ein</strong>e Empfehlung <strong>über</strong> <strong>ein</strong>en demfestgestellten Anspruch auf sonderpädagogische Förderung angemessenenUnterricht. Er hat ferner <strong>die</strong> Aufgabe, <strong>die</strong> allgem<strong>ein</strong>e Schule bei der Förderungder Schülerin oder des Schülers mit Anspruch auf sonderpädagogischeFörderung zu beraten und den schulischen Bildungsweg zu begleiten.§ 55Nähere Ausgestaltung der sonderpädagogischen FörderungDie nähere Ausgestaltung der sonderpädagogischen Förderung insbesonder<strong>ein</strong> Bezug auf allgem<strong>ein</strong>e Grundsätze und Ziele, den individuellen Förderplan


sowie <strong>die</strong> Gestaltung des Unterrichts erfolgt durch Rechtsverordnung. Hierbeikann geregelt werden, dass <strong>die</strong> inklusive Beschulung in der allgem<strong>ein</strong>enSchulen von <strong>ein</strong>er angemessenen räumlichen Ausstattung abhängig gemachtwerden kann.3. § 61 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:"(1) Kinder und Jugendliche mit Anspruch auf sonderpädagogischeFörderung erfüllen <strong>die</strong> Vollzeitschulpflicht in der Regel durch den Besuchder allgem<strong>ein</strong>en Schule oder auf Wunsch der Eltern in der Förderschule."4. In § 171 Abs. 4 wird nach dem Wort "Formen" <strong>die</strong> Wörter "der inklusivenBeschulung nach dem siebten Abschnitt des dritten Teils und" <strong>ein</strong>gefügt.5. An § 187 wird als Abs. 6 angefügt:"(6) Selbstständige Förderschulen oder Zweige, Abteilungen oder Klassen anallgem<strong>ein</strong>en Schulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen, <strong>die</strong> vor dem 1.August 2015 Schülerinnen und Schüler aufgenommen haben, können <strong>für</strong> <strong>ein</strong>eÜbergangszeit fortgeführt werden, <strong>die</strong> den Schülerinnen und Schülernermöglicht, ihre Schullaufbahn ohne Schulwechsel fortzuführen. § 144a Abs. 3und 4 bleiben unberührt."Artikel 2InkrafttretenDieses <strong>Gesetz</strong> tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.


BegründungA. Allgem<strong>ein</strong>er TeilJedes Kind hat Anspruch auf bestmögliche Bildung. Um <strong>die</strong>s zu erreichen, bedarf esgrundsätzlicher Änderungen in unserem Bildungssystem. Denn <strong>die</strong> schulischeBildung in Hessen führt dazu, dass <strong>die</strong> Kinder von Beginn an in Bildungsgewinnerund Bildungsverlierer aufgeteilt werden und der soziale Status der Eltern <strong>über</strong> <strong>die</strong>Bildungschancen der Kinder entscheidet. Es gelingt nicht, alle Begabungen <strong>ein</strong>esKindes zu entfalten. Zu viele Kinder werden zu früh auf ihrem individuellenBildungsweg zurückgelassen. Zu wenige Kinder erreichen <strong>ein</strong>en Abschluss, derihnen <strong>die</strong> Chance auf <strong>ein</strong>en hochqualifizierten Berufsweg eröffnet.Dies gilt in besondere Weise <strong>für</strong> Menschen mit Behinderungen, <strong>die</strong> bisher in derRegel an so genannten Förderschulen beschult wurden. Mit der UN-Konvention <strong>für</strong><strong>die</strong> Rechte von Menschen mit Behinderung hat nun jedes Kind <strong>ein</strong>en Anspruch auf<strong>ein</strong>e Beschulung in der Regelschule. Also ist es zwingend geboten, hier <strong>ein</strong> echtesWahlrecht der Eltern <strong>für</strong> ihre Kinder <strong>ein</strong>zuräumen – <strong>ein</strong> Ressourcenvorbehaltwiderspricht der Konvention.B. Besonderer TeilZu Artikel 1Zu Nr.1Redaktionelle Folgeänderung im Inhaltsverzeichnis aufgrund der Neufassung dessiebten Abschnitts.Zu Nr. 2zu §49In Abs. 1 werden <strong>die</strong> Regelungen von §49 Abs. 1 <strong>über</strong>nommen.In Abs. 2 wird festgelegt, dass sonderpädagogische Förderung in der Regel in denallgem<strong>ein</strong> bildenden und beruflichen Schulen erfolgt. Allerdings wird auchsichergestellt, dass dem Elternwunsch nach Beschulung in Förderschulen Rechnungzu tragen ist. Die Eltern erhalten damit <strong>ein</strong>e echte Wahlmöglichkeit.zu §50In §50 erfolgt <strong>ein</strong>e Klarstellung in der Überschrift und in Abs. 1, dass das Ziel derInklusion gemäß VN-Konvention <strong>für</strong> Menschen mit Behinderung in den Blickgenommen wird. Folglich wird der Terminus „Integration“ durch den Terminus„Inklusion“ ersetzt.In Abs. 2 wird <strong>die</strong> Zuständigkeit <strong>für</strong> <strong>die</strong> Einrichtung von Kl<strong>ein</strong>klassen <strong>für</strong>Erziehungshilfe und Sprachheilklassen den kommunalen Schulträgern zugeordnet.In Abs. 3 wird bestimmt, dass Schulträger, Jugendhilfeträger und Land <strong>ein</strong>eKooperationsver<strong>ein</strong>barung zur Umsetzung der Inklusion abzuschließen haben.In Abs. 4 wird bestimmt, dass <strong>ein</strong> regionales Förderbudget gebildet wird. Aus <strong>die</strong>semwird sonderpädagogische Förderung finanziert.zu §51


In Abs. 1 wird bestimmt, dass der inklusive Unterricht an den allgem<strong>ein</strong> bildendenSchulen in enger Abstimmung mit den Förderzentren durchgeführt wird und dabeiFörderschullehrer <strong>ein</strong>gebunden werden.In Abs. 2 wird bestimmt, dass der inklusive Unterricht an den allgem<strong>ein</strong> bildendenSchulen in integrierten und teilintegrierten Angeboten stattfindet.In Abs. 3 wird bestimmt, dass Förderschulen, <strong>die</strong> sich <strong>für</strong> Kinder ohne Anspruch aufsonderpädagogische Förderung öffnen und damit zu inklusiven Schulen werden, beider Schulentwicklungsplanung voll zu berücksichtigen sind.zu §52Es erfolgt <strong>ein</strong>e redaktionelle Änderung.zu §53In Abs. 1 werden <strong>die</strong> Aufgaben der Förderschulen und deren äußere Organisationnäher bestimmt.In Abs. 2 werden <strong>die</strong> Aufgaben der sonderpädagogischen Förderzentren näherbestimmt.In Abs. 3 bis 5 werden <strong>die</strong> Förderschwerpunkte näher bestimmt. Zugleich wird inAbs. 4 in Verbindung mit § 187 Abs. 6 das Auslaufen der selbstständigen Schulenmit dem Förderschwerpunkt Lernen geregelt.zu §54In Abs. 1 und 2 werden <strong>die</strong> Grundsätze des Verfahrens zur Feststellung desAnspruchs auf sonderpädagogische Förderung näher bestimmt.In Abs. 3 sichert <strong>ein</strong> weit reichendes Elternwahlrecht in der Frage, ob das Kindsonderpädagogische Förderung an <strong>ein</strong>er allgem<strong>ein</strong> bildenden Schule oder an <strong>ein</strong>erFörderschule erhalten soll.In Abs. 4 wird das Verfahren der Zuordnung der Kinder mit Anspruch aufsonderpädagogische Förderung an <strong>die</strong> zuständige Förderschule sowie zumSonderunterricht näher bestimmt.In Abs. 5 wird der Förderausschuss, der auf Antrag der Eltern <strong>ein</strong>gerichtet wird,näher bestimmt.In Abs. 6 werden <strong>die</strong> Aufgaben des Förderausschuss nach Abs. 5 definiert.zu §55Verordnungsermächtigung zur näheren Ausgestaltung der sonderpädagogischenFörderung wird mit Vorgaben versehen.Zu Nr. 3Es handelt sich um <strong>ein</strong>e klarstellende Folgeänderung zur Neufassung des § 49 Abs.1.Zu Nr. 4Damit wird bestimmt, dass auch Schulen in freier Trägerschaft sich der inklusivenBeschulung öffnen müssen. Zur Wahrung des Grundsatzes derPrivatschulautonomie aber nur der Rahmen festgelegt.Zur Nr. 5Auf <strong>die</strong> Begründung zu Nr. 1 § 53 Abs. 4 wird verwiesen.


Zu Artikel 2Dieser Artikel b<strong>ein</strong>haltet <strong>die</strong> Regelung <strong>über</strong> das Inkrafttreten.Wiesbaden März 2012 - MR - GE_Inklusion_B35_neu.docFür <strong>die</strong> Fraktion der SPDDer Fraktionsvorsitzende:Thorsten Schäfer-Gümbel

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