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Stiftungstext (Satzung) - Stiftung Standort- und Zukunftssicherung

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S A T Z U N G<strong>Stiftung</strong> <strong>Standort</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zukunftssicherung</strong> Kreis Weselvom 24. November 2006in der Fassung der Änderungssatzung vom 10. Februar 2010PräambelDem Kreis Wesel als Stifter ist es ein Anliegen, die Entwicklung des <strong>Standort</strong>s KreisWesel durch nachhaltige Strukturmaßnahmen - insbesondere zu denThemenbereichen Arbeit, Wirtschaft, Bildung, Umweltschutz <strong>und</strong> Kultur - zu fördern,die im Wege einer <strong>Stiftung</strong> durch Schaffung einer breiten Kapitalbasis langfristig <strong>und</strong>dauerhaft gesichert werden sollen.Die vom Kreis Wesel gegründete <strong>Stiftung</strong> privaten Rechts ist deshalb in ihrerOrganisation, Arbeitsweise <strong>und</strong> Öffentlichkeitsarbeit darauf angelegt, auf derGr<strong>und</strong>lage der Gesamtverantwortung von Staat <strong>und</strong> Gesellschaft im Sinne einerPublic-Private-Partnership zusätzliches stifterisches Engagement zu initiieren <strong>und</strong> zubündeln. Sie ruft dazu Institutionen <strong>und</strong> Gruppen aus allen Bereichen derGesellschaft - insbesondere auch Bürgerinnen <strong>und</strong> Bürger, private Initiativen,Unternehmen, Verbände sowie sonstige öffentliche <strong>und</strong> private Organisationen - auf,die Arbeit der <strong>Stiftung</strong> zu unterstützen <strong>und</strong> damit zur <strong>Zukunftssicherung</strong> des<strong>Standort</strong>s Kreis Wesel beizutragen.§ 1Name, Rechtsform, Sitz der <strong>Stiftung</strong>1. Die <strong>Stiftung</strong> führt den Namen "<strong>Stiftung</strong> <strong>Standort</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zukunftssicherung</strong> KreisWesel".2. Sie ist eine rechtsfähige <strong>Stiftung</strong> des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Wesel.3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Im Gründungsjahr wird einRumpfwirtschaftsjahr gebildet.


3d) Förderung kultureller Einrichtungen oder Veranstaltungen von überörtlicherBedeutung <strong>und</strong> Wirkung, z.B. durch gezielte Unterstützung bestimmterTheater, Konzerte oder Ausstellungen.4. Die vorstehend aufgeführten Verwendungsmöglichkeiten sind nicht abschließend.Die <strong>Stiftung</strong> kann vielmehr alle Maßnahmen ergreifen, die geeignet sind, die<strong>Stiftung</strong>szwecke zu verwirklichen.5. Die <strong>Stiftung</strong> kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Hilfspersonen im Sinne des §57 Absatz 1 Satz 2 AO bedienen, soweit sie die Aufgaben nicht selbst ausführt.6. Die <strong>Stiftung</strong> ist selbstlos tätig <strong>und</strong> verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlicheZwecke. Der/Die Stifter/in <strong>und</strong> sein/e /ihr/e Rechtsnachfolger/in erhält in dieserEigenschaft keine Zuwendungen aus Mitteln der <strong>Stiftung</strong>.7. Die Mittel der <strong>Stiftung</strong> dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendetwerden.8. Dem Gewährträger der Sparkasse am Niederrhein <strong>und</strong> den ihm nahe stehendenPersonen dürfen keine Finanz- <strong>und</strong> Sachmittel überlassen oder zugeleitetwerden.§ 3Erhaltung des <strong>Stiftung</strong>svermögens1. Das <strong>Stiftung</strong>svermögen ergibt sich aus dem <strong>Stiftung</strong>sgeschäft.2. Dem <strong>Stiftung</strong>svermögen wachsen diejenigen Zuwendungen der Stifterin / desStifters oder Dritter zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen). Weiterhin könnensonstige Zuwendungen <strong>und</strong> <strong>Stiftung</strong>smittel im Rahmen dergemeinnützigkeitsrechtlichen Bestimmungen dem <strong>Stiftung</strong>svermögen zugeführtwerden (§ 58 Nrn. 11, 12 AO).3. Das <strong>Stiftung</strong>svermögen ist gr<strong>und</strong>sätzlich in seinem Wert ungeschmälert zuerhalten. Es kann ausnahmsweise bis zur Höhe von 15 Prozent seines Wertes inAnspruch genommen werden, wenn dies zur Erfüllung eines <strong>Stiftung</strong>szweckserforderlich werden sollte, seine Auffüllung in den folgenden drei Jahrensichergestellt werden kann <strong>und</strong> die Lebensfähigkeit der <strong>Stiftung</strong> dadurch nichtwesentlich beeinträchtigt wird; die Zustimmung der <strong>Stiftung</strong>saufsichtsbehörde isterforderlich. Durch die Wiederauffüllung darf die Erfüllung der <strong>Stiftung</strong>szweckenicht beeinträchtigt werden. Vermögensumschichtungen sind im Rahmen des § 4


4Abs. 2 Satz 2 StiftG NRW zulässig. Satz 1 ist zu beachten.Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des<strong>Stiftung</strong>szwecks verwendet werden.§ 4Verwendung der Vermögenserträge <strong>und</strong> Zuwendungen1. Die Erträge des <strong>Stiftung</strong>svermögens <strong>und</strong> die ihm nicht zuwachsendenZuwendungen (z.B. Spenden) sind im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriftenzur Erfüllung des <strong>Stiftung</strong>szwecks zeitnah zu verwenden.2. Rücklagen können gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichenGemeinnützigkeitsrechts dies zulassen (§ 58 Nr. 6 <strong>und</strong> 7 AO).3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der <strong>Stiftung</strong> fremd sind,oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.4. Die <strong>Stiftung</strong> kann zur zeitnahen Verwendung für die <strong>Stiftung</strong>szwecke gemäß § 2Spenden einwerben <strong>und</strong> entgegennehmen. Die Verwendung orientiert sich andem von dem/der Spender/in vorgesehenen Zweck. Ist dieser nicht näherbestimmt, ist die <strong>Stiftung</strong> berechtigt, die Spende im Rahmen der steuerrechtlichenVorschriften nach ihrem Ermessen im Sinne des § 2 zu verwenden oder einersteuerlich zulässigen Rücklage zuzuführen.§ 5Rechtsstellung der BegünstigtenDen durch die <strong>Stiftung</strong> Begünstigten steht aufgr<strong>und</strong> dieser <strong>Satzung</strong> einRechtsanspruch auf Leistungen der <strong>Stiftung</strong> nicht zu.§ 6Organe der <strong>Stiftung</strong>1. Organe der <strong>Stiftung</strong> sind der <strong>Stiftung</strong>srat <strong>und</strong> die Geschäftsführung alsbesonderer Vertreter gemäß §§ 86, 30 BGB.2. Ein Organmitglied kann nicht gleichzeitig verschiedenen <strong>Stiftung</strong>sorganenangehören.


6e) die Entgegennahme des Jahresberichts <strong>und</strong> des Jahresabschlusses sowie dieEntlastung der Geschäftsführung,f) die Entscheidung über die Einrichtung eines Kuratoriums (§ 11) sowie einesStifterkreises (§ 12),g) Berufung <strong>und</strong> Abberufung der Kuratoriumsmitglieder (§ 11),h) Beschlüsse über Zweckänderungen, sonstige <strong>Satzung</strong>sänderungen sowie dieAuflösung oder Zusammenlegung der <strong>Stiftung</strong> gemäß §§ 13 <strong>und</strong> 14 dieser<strong>Satzung</strong>.i) ggf. der Erlass einer Geschäftsordnung für den <strong>Stiftung</strong>srat <strong>und</strong> dieGeschäftsführung sowie ggf. Genehmigung einer Geschäftsordnung für dasKuratorium <strong>und</strong> den Stifterkreis.3. Als Ausnahme zu Abs. 2a) kann die Geschäftsführung in Abstimmung mitdem/der Vorsitzenden des <strong>Stiftung</strong>srats <strong>und</strong> seinem/r /ihrem/r Stellvertreter/inüber Förderanfragen bis zu einer Höhe von maximal 1.000 Euro, pro Jahrinsgesamt maximal 2.500 Euro, eigenständig entscheiden.§ 9Beschlussfassung1. Der <strong>Stiftung</strong>srat fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die nach Bedarf,mindestens jedoch zweimal pro Jahr stattfinden. Die Beschlussfassung kannauch im Wege schriftlicher Abstimmung erfolgen, wenn diesem Verfahren kein<strong>Stiftung</strong>sratsmitglied widerspricht. Der/die Vorsitzende oder bei dessen/derenVerhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende lädt die Mitglieder schriftlich miteiner Frist von 10 Wochentagen - sofern nicht außerordentliche Umstände einekürzere Frist erfordern - unter Nennung der Tagesordnungspunkte ein oderfordert sie zur schriftlichen Stellungnahme auf.2. Bei Beschlüssen gemäß § 13 Absatz 1 <strong>und</strong> § 14 dieser <strong>Satzung</strong> ist eineBeschlussfassung im Wege des schriftlichen Verfahrens nicht möglich.3. <strong>Stiftung</strong>sratsmitglieder können sich im Fall ihrer Verhinderung bei Sitzungenmittels schriftlicher Vollmacht untereinander vertreten.4. Der <strong>Stiftung</strong>srat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitgliederanwesend oder vertreten ist bzw. sich an der schriftlichen Abstimmung beteiligt.Schriftliche Abstimmungen sind nur einstimmig möglich.


75. Der <strong>Stiftung</strong>srat beschließt mit Zwei-Drittel-Mehrheit der Stimmen derAnwesenden bzw. der an der schriftlichen Abstimmung Beteiligten, soweit diese<strong>Satzung</strong> nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/derVorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung die des/der stellvertretendenVorsitzenden den Ausschlag.6. Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen <strong>und</strong> von dem/derVorsitzenden sowie von dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen. Ebenso sindBeschlussfassungen, die im Wege schriftlicher Abstimmung erfolgten, schriftlichfestzuhalten <strong>und</strong> zu protokollieren.§ 10Geschäftsführung1. Die Geschäftsführung wird durch den Geschäftsführer/ die Geschäftsführerin alsbesonderer Vertreter/ besondere Vertreterin gemäß §§ 86, 30 BGBwahrgenommen. Die Geschäftsführung wird durch den <strong>Stiftung</strong>srat bestellt.2. Die Geschäftsführung vertritt die <strong>Stiftung</strong> unbeschadet der Regelung des § 8 Abs.1 im Rahmen des ihr zugewiesenen Geschäftskreises. Sie führt die laufendenGeschäfte der <strong>Stiftung</strong> <strong>und</strong> ist im Innenverhältnis an die Weisungen des<strong>Stiftung</strong>srats geb<strong>und</strong>en. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:a) die Verwaltung des <strong>Stiftung</strong>svermögens einschließlich der Aufstellung einerVermögensübersicht sowie die Führung von Büchern <strong>und</strong> die Erstellung desJahresabschlusses,b) die Erarbeitung von Vorschlägen zur Fördertätigkeit <strong>und</strong> Erstellung desjährlichen Arbeitsprogramms zur Vorlage im <strong>Stiftung</strong>srat,c) Erarbeitung von Vorschlägen für eine effektive Informations- <strong>und</strong>Öffentlichkeitsarbeit der <strong>Stiftung</strong>,d) die Kontaktaufnahme <strong>und</strong> -pflege zu den für die Verwirklichung der<strong>Stiftung</strong>szwecke relevanten Kreisen wie Wirtschaft, Wissenschaft, Bildung,Kultur, Gesellschaft, Verbände, Verwaltung <strong>und</strong> Politik,e) Einwerbung von Zuwendungen (z.B. Spenden, Zustiftungen) für die <strong>Stiftung</strong>,f) die Abfassung des Jahresberichtes <strong>und</strong> Berichterstattung an den <strong>Stiftung</strong>srat,g) die Vorbereitung der Sitzungen des <strong>Stiftung</strong>srats,h) die Ausführung der Beschlüsse des <strong>Stiftung</strong>srats.


8Die Geschäftsführung kann in Abstimmung mit dem/der Vorsitzenden des<strong>Stiftung</strong>srats <strong>und</strong> seinem/r ihrem/r Stellvertreter/in über Förderanfragen bis zueiner Höhe von maximal 1.000 Euro, pro Jahr insgesamt maximal 2.500 Euro,eigenständig entscheiden. Der <strong>Stiftung</strong>srat ist darüber in seiner nächsten Sitzungzu informieren.3. Folgende Geschäfte bedürfen der vorherigen Zustimmung des <strong>Stiftung</strong>srats:a) Vermögensumschichtungen, Erwerb, Belastung oder Veräußerung vonGr<strong>und</strong>stücken oder gr<strong>und</strong>stücksgleichen Rechten, Einräumung vonPfandrechten,b) die Aufnahme von Darlehen, Abschluss von Bürgschaftsverträgen <strong>und</strong>verwandten Rechtsgeschäften,c) sonstige Maßnahmen, für die sich der <strong>Stiftung</strong>srat die vorherige Zustimmungvorbehalten hat.Der <strong>Stiftung</strong>srat kann weitere zustimmungsbedürftige Geschäfte in derGeschäftsordnung niederlegen.§ 11Kuratorium1. Soweit ein Kuratorium eingerichtet wird, besteht dieses aus bis zu 15Persönlichkeiten, insbesondere aus den Bereichen der Wirtschaft, Bildung,Wissenschaft, Verbände, Kirche <strong>und</strong> Kultur, die aufgr<strong>und</strong> ihrer spezifischenKenntnisse <strong>und</strong> Erfahrungen <strong>und</strong>/oder ihrer Stellung in der Gesellschaft geeignetsind, zu einer effizienten Verwirklichung der <strong>Stiftung</strong>sziele beizutragen.2. Die Kuratoriumsmitglieder werden vom <strong>Stiftung</strong>srat berufen. DieKuratoriumsmitglieder wählen aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n <strong>und</strong> eine/nstellvertretende/n Vorsitzende/n.3. Die Mandatsperiode der Kuratoriumsmitglieder beträgt fünf Jahre.Wiederberufung ist zulässig.4. Zu den Aufgaben des Kuratoriums gehören die Beratung <strong>und</strong> Unterstützung derGeschäftsführung <strong>und</strong> des <strong>Stiftung</strong>srates, insbesondere durch Vorschläge <strong>und</strong>Stellungnahmen zu Fördermaßnahmen der <strong>Stiftung</strong>, sowie die Repräsentationdes Anliegens der <strong>Stiftung</strong> in der Öffentlichkeit.


95. Das Kuratorium kann zur effektiven Erfüllung der <strong>Stiftung</strong>szwecke für bestimmteAufgabengebiete bzw. Fachfragen einzelne Experten/innen zur Beratunghinzuziehen oder adhoc-Ausschüsse einrichten, denen ausgewiesene Fachleuteangehören. Nach Erfüllung der ihnen zugewiesenen Aufgaben werden dieseAusschüsse ohne weiteres aufgelöst.6. Das Kuratorium berät in der Regel in Sitzungen, die mindestens zweimal jährlichstattfinden. Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse über Empfehlungen an den<strong>Stiftung</strong>srat mit einfacher Mehrheit. Es ist beschlussfähig, wenn mehr als dieHälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/derVorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung die des/der stellvertretendenVorsitzenden den Ausschlag. Die näheren Einzelheiten können in einerGeschäftsordnung, die vom <strong>Stiftung</strong>srat zu genehmigen ist, niedergelegt werden.7. Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig. Ihnen dürfen keineVermögensvorteile zugewendet werden.§ 12Stifterkreis1. Soweit ein Stifterkreis eingerichtet wird, besteht dieser aus natürlichen Personen<strong>und</strong>/oder Vertretungsberechtigten von juristischen Personen, die der <strong>Stiftung</strong>einen Betrag von mindestens 10.000 Euro als Zustiftung oder Spendezugewendet haben.2. Die Zugehörigkeit zum Stifterkreis ist freiwillig. Sie besteht für einen Zeitraum vonmindestens fünf Jahren. Die Zugehörigkeit verlängert sich bei weiterenZuwendungen in Höhe eines bestimmten Mindestbetrages, der vom <strong>Stiftung</strong>sratfestzusetzen ist, um jeweils zwei Jahre.3. Der Stifterkreis wählt aus seiner Mitte für eine Amtszeit von zwei Jahren eine/nVorsitzende/n <strong>und</strong> eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n. Wiederwahl istmöglich. Der Stifterkreis ist regelmäßig über die <strong>Stiftung</strong>saktivitäten zuinformieren.4. Für den Geschäftsgang des Stifterkreises gelten die Regelungen des § 11 Abs. 6entsprechend.


10§ 13<strong>Satzung</strong>sänderungen1. Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des <strong>Stiftung</strong>szwecks in derbisherigen Form nicht mehr sinnvoll erscheint, so kann der <strong>Stiftung</strong>srat den<strong>Stiftung</strong>szweck ändern oder einen neuen Zweck im Sinne der Stifterin / desStifters beschließen. Bei dem neuen oder geänderten Zweck muss es sich umeinen örtlichen <strong>und</strong> gemeinnützigen Zweck handeln. Er soll den Zwecken gemäߧ 2 dieser <strong>Satzung</strong> möglichst nahe kommen.2. Beschlüsse über Zweckänderungen <strong>und</strong> sonstige <strong>Satzung</strong>sänderungen bedürfeneiner Mehrheit von zwei Dritteln aller <strong>Stiftung</strong>sratsmitglieder.§ 14Auflösung <strong>und</strong> Zusammenschluss der <strong>Stiftung</strong>Der <strong>Stiftung</strong>srat kann nur ausnahmsweise die Auflösung der <strong>Stiftung</strong> oder denZusammenschluss mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten <strong>Stiftung</strong>enbeschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den <strong>Stiftung</strong>szweckdauernd nachhaltig zu erfüllen oder sonstige Umstände dies nach dem Willen derStifterin / des Stifters erfordern; § 13 Abs. 2 dieser <strong>Satzung</strong> gilt entsprechend. Diedurch Zusammenschluss entstehende neue <strong>Stiftung</strong> muss ebenfalls steuerbegünstigtsein.§ 15Vermögensanfall1. Bei Auflösung oder Aufhebung der <strong>Stiftung</strong> oder bei Wegfall steuerbegünstigterZwecke fällt das Vermögen an eine vom <strong>Stiftung</strong>srat zu beschließende anderesteuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts,die es ausschließlich <strong>und</strong> unmittelbar für Zwecke gemäß § 2 oder andere örtliche<strong>und</strong> gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.2. Hinsichtlich der Beschlussfassung über die anfallberechtigte Körperschaft giltebenfalls § 13 Abs. 2 dieser <strong>Satzung</strong> entsprechend.


113. Beim Vermögensanfall dürfen der Sparkasse am Niederrhein keineVermögensmittel verbleiben.§ 16Unterrichtung der AufsichtsbehördeDie <strong>Stiftung</strong>saufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheitender <strong>Stiftung</strong> zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert innerhalb von neun Monaten nachJahresende eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht <strong>und</strong> einemBericht über die Erfüllung der <strong>Stiftung</strong>szwecke vorzulegen. Darüber hinaus ist sieüber Änderungen in der Zusammensetzung der <strong>Stiftung</strong>sorgane zu informieren.§ 17Stellung des FinanzamtesUnbeschadet der sich aus dem <strong>Stiftung</strong>sgesetz ergebenden Genehmigungspflichtensind Beschlüsse über <strong>Satzung</strong>sänderungen <strong>und</strong> über die Auflösung oderZusammenlegung der <strong>Stiftung</strong> dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei<strong>Satzung</strong>sänderungen, die den Zweck der <strong>Stiftung</strong> betreffen, ist zuvor die Einwilligungdes Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.§ 18<strong>Stiftung</strong>saufsichtsbehörde<strong>Stiftung</strong>saufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung Düsseldorf, oberste<strong>Stiftung</strong>saufsichtsbehörde ist das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen.Die stiftungsrechtlichen Genehmigungs- <strong>und</strong> Zustimmungsbefugnisse sind zubeachten.

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