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Immobilien - Consult Staacke - in Grosspösna

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II. Begründung<br />

1. Zuständigkeit:<br />

Das Landratsamt Landkreis Leipzig, Amt für Ländliche Entwicklung, ist für die Anordnung<br />

der vorläufigen Besitze<strong>in</strong>weisung nach § 65 FlurbG i.V.m. § 1 Abs. 2 AGFlurbG und §3<br />

Nr.4 des Gesetzes zur Neugliederung des Gebietes der Landkreise des Freistaates Sachsen<br />

(Sächsisches Kreisgebietsneugliederungsgesetz-SächsKrGebNG) <strong>in</strong> den jeweils heute<br />

gültigen Fassungen örtlich und sachlich zuständig.<br />

2. Gründe:<br />

Die Grenzen der neuen Grundstücke wurden <strong>in</strong> die Örtlichkeit übertragen; endgültige<br />

Nachweise für Fläche und Wert der neuen Grundstücke liegen vor, das Verhältnis der<br />

Abf<strong>in</strong>dung zu dem von jedem Beteiligten E<strong>in</strong>gebrachten steht fest. Damit s<strong>in</strong>d die gesetzlichen<br />

Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Besitze<strong>in</strong>weisung gegeben.<br />

3. Dr<strong>in</strong>glichkeit:<br />

Die vorläufige Besitze<strong>in</strong>weisung ist anzuordnen, damit die Vorteile der neuen Felde<strong>in</strong>teilung<br />

und des neuen Wegenetzes der Landwirtschaft möglichst rasch und une<strong>in</strong>geschränkt<br />

zugute kommen. Insbesondere kann so die Bestellung und Aberntung der landwirtschaftlichen<br />

Flächen <strong>in</strong> den neu geordneten Verhältnissen erfolgen.<br />

Die sofortige Vollziehung ist gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung<br />

VwGO) <strong>in</strong> der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), <strong>in</strong> der<br />

heute geltenden Fassung anzuordnen, um durch die Herstellung der geme<strong>in</strong>schaftlichen<br />

Anlagen entstehende vorübergehende Wirtschaftserschwernisse zu vermeiden und damit<br />

die Vorteile der neuen Felde<strong>in</strong>teilung und des neuen Wegenetzes der Landwirtschaft<br />

möglichst rasch und une<strong>in</strong>geschränkt zugute kommen.<br />

III. Überleitungsbestimmungen<br />

Der Besitz, die Verwaltung und die Nutzung der neuen Grundstücke gehen am 01.08.2011<br />

spätestens mit der Aberntung über.<br />

Die Grundstücke s<strong>in</strong>d bis zu den festgesetzten Term<strong>in</strong>en zu räumen. Abweichende, e<strong>in</strong>vernehmliche<br />

Regelungen zwischen den Teilnehmern s<strong>in</strong>d nur mit Zustimmung des<br />

Landratsamtes, Landkreis Leipzig, Amt für Ländliche Entwicklung möglich. Erfolgt die<br />

Räumung nicht zu den vorgesehenen Term<strong>in</strong>en, so kann der Vollzug mit Zwangsmitteln<br />

durchgesetzt werden (§ 137 FlurbG).<br />

Obstbäume, Beerensträucher, Bodenaltertümer, Kulturdenkmale sowie Bäume, Feldgehölze<br />

und Hecken, deren Erhaltung aus Gründen des Landschafts-, Natur- oder Vogelschutzes,<br />

der Landschaftspflege oder aus anderen Gründen geboten ist, haben die vorläufig<br />

<strong>in</strong> den Besitz e<strong>in</strong>gewiesenen Teilnehmer zu übernehmen und zu erhalten. Die bis<br />

herigen Eigentümer dieser Bäume usw. s<strong>in</strong>d von der Teilnehmergeme<strong>in</strong>schaft auf Grundlage<br />

der Bewertung der wesentlichen Grundstücksbestandteile (§ 28 Abs. 2 FlurbG) entsprechend<br />

den nachfolgend festgelegten Grundsätzen <strong>in</strong> Geld abzuf<strong>in</strong>den (§ 50 Abs. 2<br />

FlurbG).<br />

Von den Empfängern der neuen Grundstücke kann e<strong>in</strong>e angemessene Erstattung der zu<br />

leistenden Abf<strong>in</strong>dung für die o.a. Grundstücksbestandteile verlangt werden. Die Teilnehmer<br />

können auch gegenseitige Vere<strong>in</strong>barungen treffen, die jedoch der Zustimmung des<br />

Vorstandes der Teilnehmergeme<strong>in</strong>schaft bedürfen.<br />

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