Immobilien - Consult Staacke - in Grosspösna
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II. Begründung<br />
1. Zuständigkeit:<br />
Das Landratsamt Landkreis Leipzig, Amt für Ländliche Entwicklung, ist für die Anordnung<br />
der vorläufigen Besitze<strong>in</strong>weisung nach § 65 FlurbG i.V.m. § 1 Abs. 2 AGFlurbG und §3<br />
Nr.4 des Gesetzes zur Neugliederung des Gebietes der Landkreise des Freistaates Sachsen<br />
(Sächsisches Kreisgebietsneugliederungsgesetz-SächsKrGebNG) <strong>in</strong> den jeweils heute<br />
gültigen Fassungen örtlich und sachlich zuständig.<br />
2. Gründe:<br />
Die Grenzen der neuen Grundstücke wurden <strong>in</strong> die Örtlichkeit übertragen; endgültige<br />
Nachweise für Fläche und Wert der neuen Grundstücke liegen vor, das Verhältnis der<br />
Abf<strong>in</strong>dung zu dem von jedem Beteiligten E<strong>in</strong>gebrachten steht fest. Damit s<strong>in</strong>d die gesetzlichen<br />
Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Besitze<strong>in</strong>weisung gegeben.<br />
3. Dr<strong>in</strong>glichkeit:<br />
Die vorläufige Besitze<strong>in</strong>weisung ist anzuordnen, damit die Vorteile der neuen Felde<strong>in</strong>teilung<br />
und des neuen Wegenetzes der Landwirtschaft möglichst rasch und une<strong>in</strong>geschränkt<br />
zugute kommen. Insbesondere kann so die Bestellung und Aberntung der landwirtschaftlichen<br />
Flächen <strong>in</strong> den neu geordneten Verhältnissen erfolgen.<br />
Die sofortige Vollziehung ist gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung<br />
VwGO) <strong>in</strong> der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), <strong>in</strong> der<br />
heute geltenden Fassung anzuordnen, um durch die Herstellung der geme<strong>in</strong>schaftlichen<br />
Anlagen entstehende vorübergehende Wirtschaftserschwernisse zu vermeiden und damit<br />
die Vorteile der neuen Felde<strong>in</strong>teilung und des neuen Wegenetzes der Landwirtschaft<br />
möglichst rasch und une<strong>in</strong>geschränkt zugute kommen.<br />
III. Überleitungsbestimmungen<br />
Der Besitz, die Verwaltung und die Nutzung der neuen Grundstücke gehen am 01.08.2011<br />
spätestens mit der Aberntung über.<br />
Die Grundstücke s<strong>in</strong>d bis zu den festgesetzten Term<strong>in</strong>en zu räumen. Abweichende, e<strong>in</strong>vernehmliche<br />
Regelungen zwischen den Teilnehmern s<strong>in</strong>d nur mit Zustimmung des<br />
Landratsamtes, Landkreis Leipzig, Amt für Ländliche Entwicklung möglich. Erfolgt die<br />
Räumung nicht zu den vorgesehenen Term<strong>in</strong>en, so kann der Vollzug mit Zwangsmitteln<br />
durchgesetzt werden (§ 137 FlurbG).<br />
Obstbäume, Beerensträucher, Bodenaltertümer, Kulturdenkmale sowie Bäume, Feldgehölze<br />
und Hecken, deren Erhaltung aus Gründen des Landschafts-, Natur- oder Vogelschutzes,<br />
der Landschaftspflege oder aus anderen Gründen geboten ist, haben die vorläufig<br />
<strong>in</strong> den Besitz e<strong>in</strong>gewiesenen Teilnehmer zu übernehmen und zu erhalten. Die bis<br />
herigen Eigentümer dieser Bäume usw. s<strong>in</strong>d von der Teilnehmergeme<strong>in</strong>schaft auf Grundlage<br />
der Bewertung der wesentlichen Grundstücksbestandteile (§ 28 Abs. 2 FlurbG) entsprechend<br />
den nachfolgend festgelegten Grundsätzen <strong>in</strong> Geld abzuf<strong>in</strong>den (§ 50 Abs. 2<br />
FlurbG).<br />
Von den Empfängern der neuen Grundstücke kann e<strong>in</strong>e angemessene Erstattung der zu<br />
leistenden Abf<strong>in</strong>dung für die o.a. Grundstücksbestandteile verlangt werden. Die Teilnehmer<br />
können auch gegenseitige Vere<strong>in</strong>barungen treffen, die jedoch der Zustimmung des<br />
Vorstandes der Teilnehmergeme<strong>in</strong>schaft bedürfen.<br />
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