Zum Inhalt einer Rechtsbehelfsbelehrung
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<strong>Zum</strong> <strong>Inhalt</strong> <strong>einer</strong> <strong>Rechtsbehelfsbelehrung</strong><br />
Normen:<br />
VwGO 42 I; VwGO 58 I<br />
Suchworte:<br />
Anfechtungsklage; Entscheidung; <strong>Inhalt</strong> der <strong>Rechtsbehelfsbelehrung</strong>; Rechtsbehelf;<br />
<strong>Rechtsbehelfsbelehrung</strong>; Verpflichtungsklage; Verwaltungsakt; notwendiger <strong>Inhalt</strong> der<br />
<strong>Rechtsbehelfsbelehrung</strong><br />
Leitsatz/-sätze:<br />
Bei <strong>einer</strong> Verpflichtungsklage gehören Angaben dazu, gegen welche Entscheidung<br />
welcher Rechtsbehelf gegeben ist, nicht zum notwendigen <strong>Inhalt</strong> <strong>einer</strong> <strong>Rechtsbehelfsbelehrung</strong>.<br />
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht<br />
Beschluss vom 26.07.2010 - 4 LA 373/08<br />
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zuzulassen, hat<br />
keinen Erfolg, weil die von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124<br />
Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO nicht vorliegen.<br />
Entgegen der Annahme des Klägers bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit<br />
des erstinstanzlichen Urteils, weil das Verwaltungsgericht die Klage, mit der beantragt<br />
worden war, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landkreises B. vom<br />
4. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 10. Au-<br />
gust 2007 zu verpflichten, die Kosten für das von ihm genutzte Mietfahrzeug und den von<br />
ihm genutzten Mietrollstuhl als Zuschuss zu übernehmen, zu Recht mangels Einhaltung<br />
der Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO abgewiesen hat. Der Senat stimmt<br />
mit dem Verwaltungsgericht darin überein, dass der Kläger die Klage innerhalb der Mo-<br />
natsfrist des § 74 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO und nicht der Jahresfrist des § 58 Abs. 2<br />
Satz 1 VwGO hätte erheben müssen, weil die dem Widerspruchsbescheid beigefügte<br />
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<strong>Rechtsbehelfsbelehrung</strong> den Anforderungen des § 58 Abs. 1 VwGO entsprochen hat und<br />
daher richtig erteilt worden ist.<br />
Nach § 58 Abs. 1 VwGO beginnt die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen<br />
Rechtsbehelf nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungs-<br />
behörde oder das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die<br />
einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Die dem Wider-<br />
spruchsbescheid des Beklagten beigefügte <strong>Rechtsbehelfsbelehrung</strong> entsprach diesen<br />
Maßgaben, weil sie über den Rechtsbehelf, nämlich die Klage, das Gericht, bei dem die<br />
Klage einzulegen ist, nämlich das Verwaltungsgericht C., den Sitz des Gerichts und die<br />
einzuhaltende Frist von einem Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheides<br />
schriftlich belehrt hat. Entgegen der Annahme des Klägers bedurfte es k<strong>einer</strong> zusätzlichen<br />
Belehrung darüber, "gegen welche Entscheidung" die Klage zu richten war. In der Recht-<br />
sprechung und der Literatur wird zwar vereinzelt die Auffassung vertreten, dass zum not-<br />
wendigen <strong>Inhalt</strong> <strong>einer</strong> <strong>Rechtsbehelfsbelehrung</strong> auch Angaben dazu gehörten, gegen wel-<br />
che Entscheidung welcher Rechtsbehelf gegeben sei (vgl. Redeker/von Oertzen, VwGO,<br />
Kommentar, 12. Aufl., § 58 Rn. 5; Bay.VGH, Urt. v. 16.10.1986 - 12 B 84 A.655 -, NVwZ<br />
1987, 901, 902). Dieser Auffassung ist aber schon entgegen zu halten, dass unter <strong>einer</strong><br />
Belehrung "über den Rechtsbehelf", die § 58 Abs. 1 VwGO vorschreibt, eine Belehrung<br />
über die Art des Rechtsbehelfs (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 27.2.1976 - IV C 74.74 -,<br />
BVerwGE 50, 248, 250 f. m.w.N.) und nicht (auch) eine solche über den Gegenstand des<br />
Rechtsbehelfs zu verstehen ist. Abgesehen davon kann die Rechtsauffassung, dass zum<br />
notwendigen <strong>Inhalt</strong> <strong>einer</strong> <strong>Rechtsbehelfsbelehrung</strong> auch Angaben dazu gehörten, gegen<br />
welche Entscheidung der Rechtsbehelf gegeben sei, ohnehin allenfalls bei <strong>einer</strong> Anfech-<br />
tungsklage, die nach § 42 Abs. 1 VwGO auf die Aufhebung eines bestimmten Verwal-<br />
tungsakts gerichtet ist, ernsthaft in Erwägung gezogen werden. Im vorliegenden Fall war<br />
indessen keine Anfechtungs-, sondern eine Verpflichtungsklage zu erheben. Bei <strong>einer</strong><br />
Verpflichtungsklage, mit der nach § 42 Abs. 1 VwGO die Verurteilung zum Erlass eines<br />
abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt wird, ergäbe eine Belehrung<br />
darüber, gegen welchen Verwaltungsakt die Klage zu richten ist, jedoch keinen Sinn.<br />
Dass im vorliegenden Fall sowohl ein den begehrten Verwaltungsakt versagender Be-<br />
scheid als auch ein den Widerspruch des Klägers zurückweisender Widerspruchsbe-<br />
scheid ergangen ist, ändert daran nichts, weil auch in einem solchen Fall kein gesonderter<br />
Anfechtungs- bzw. Aufhebungsantrag erforderlich ist. Die Verpflichtung des Beklagten<br />
zum Erlass des begünstigenden Verwaltungsakts setzt stets voraus, dass der dem be-<br />
günstigenden Verwaltungsakt entgegenstehende Ablehnungsbescheid aufgehoben wird<br />
(vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 16. Aufl., § 42 Rn. 29). Daher schließt das Leis-<br />
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tungsbegehren der Verpflichtungsklage die Anfechtung der Leistungsversagung grund-<br />
sätzlich mit ein (BVerwG, Urt. v. 21.5.1976 - IV C 80.74 -, BVerwGE 51, 15, 21). Folglich<br />
erübrigt sich bei <strong>einer</strong> Verpflichtungsklage ein gesonderter Anfechtungs- bzw. Aufhe-<br />
bungsantrag (Kopp/Schenke, § 42 Rn. 29; Posser/Wolff, VwGO, Kommentar, § 42 Rn. 57;<br />
Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Kommentar, § 42 Abs. 1 Rn. 96; Sodan/<br />
Ziekow, VwGO, Kommentar, 2. Aufl., § 42 Rn. 32). Mithin bedarf es jedenfalls in den Fäl-<br />
len <strong>einer</strong> Verpflichtungsklage k<strong>einer</strong> Belehrung darüber, gegen welche Entscheidung Kla-<br />
ge zu erheben ist.<br />
Die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil kann schließlich auch nicht wegen grund-<br />
sätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen wer-<br />
den. Denn die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob zum notwendigen <strong>Inhalt</strong> <strong>einer</strong> ord-<br />
nungsgemäßen <strong>Rechtsbehelfsbelehrung</strong> auch die Angabe gehört, "gegen welche Ent-<br />
scheidung welcher Rechtsbehelf gegeben" ist, ist in Bezug auf Fallkonstellationen, in de-<br />
nen - wie hier - Verpflichtungsklage zu erheben ist, auch außerhalb eines Berufungsver-<br />
fahrens ohne Weiteres zu verneinen. Daher kann die o. a. Frage, soweit sie entschei-<br />
dungserheblich ist, der Rechtssache des Klägers keine grundsätzliche Bedeutung verlei-<br />
hen.