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Verkaufsprospekt - SOLIT Kapital GmbH

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halb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nachdem er von<br />

den anspruchsbegründenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat,<br />

durch eingeschriebenen Brief gegenüber der Treuhänderin geltend<br />

gemacht hat, es sei denn, gesetzlich ist zwingend etwas anderes<br />

vorgeschrieben.<br />

§ 7 Rechtsnachfolge<br />

1) Der Treugeber ist berechtigt, seine Beteiligung in entsprechender<br />

Anwendung von § 16 des Gesellschaftsvertrages der Beteiligungsgesellschaft<br />

mit vorheriger Zustimmung der geschäftsführenden<br />

Kommanditistin auf einen Dritten zu übertragen, wenn gleichzeitig<br />

die Rechte und Pflichten aus diesem Treuhandvertrag auf den<br />

Übernehmer wirksam übertragen werden. Dies gilt auch, wenn<br />

nach Eintragung des Treugebers als Kommanditist in das Handelsregister<br />

statt eines Treuhandverhältnisses eine Verwaltungstreuhand<br />

besteht. Einer Zustimmung der anderen Gesellschafter<br />

oder Treugeber bedarf es für eine Übertragung der Beteiligung des<br />

Treugebers auf einen Dritten nicht.<br />

2) Beim Ableben eines Treugebers wird der Treuhandvertrag mit<br />

seinen Erben bzw. Vermächtnisnehmern fortgesetzt. Der Rechtsnachfolger<br />

hat der Treuhänderin auf eigene Kosten eine Handelsregistervollmacht<br />

gemäß § 4 Abs. 9 des Gesellschaftsvertrages<br />

der Beteiligungsgesellschaft zu erteilen, sofern er sich unmittelbar<br />

gesellschaftsrechtlich als Kommanditist an der Beteiligungsgesellschaft<br />

beteiligt.<br />

3) Sind mehrere Rechtsnachfolger vorhanden, so haben diese einen<br />

bevollmächtigten Vertreter zu bestellen. Bis zur Bestellung des Bevollmächtigten<br />

ruhen die Pflichten der Treuhänderin.<br />

§ 8 Vertragsbeendigung<br />

1) Der Treuhandvertrag ist für die Dauer der Beteiligungsgesellschaft<br />

geschlossen. Er endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, wenn<br />

sein Zweck erreicht – z.B. im Falle der Beendigung der Liquidation<br />

der Beteiligungsgesellschaft - oder fortgefallen – z.B. im Falle<br />

der Kündigung des Gesellschaftsvertrages oder der Ausschließung<br />

aus der Beteiligungsgesellschaft - ist.<br />

2) Der Treugeber ist berechtigt, mit einer Frist von drei Monaten jeweils<br />

zum 31. Dezember eines Jahres die Umwandlung seiner treuhänderischen<br />

Beteiligung in eine unmittelbare gesellschaftsrechtliche<br />

Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft als Kommanditist<br />

zu verlangen. Das Umwandlungsverlangen ist der Treuhänderin<br />

gegenüber schriftlich zu erklären.<br />

3)<br />

Für den Fall, dass der Treugeber die Umwandlung seiner Beteiligung<br />

verlangt, bietet die Treuhandkommanditistin bereits hiermit<br />

60 | Treuhand- und Verwaltungsvertrag<br />

die Übertragung der treuhänderisch für den Treugeber gehaltenen<br />

Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft unmittelbar auf<br />

den Treugeber an. Der Treugeber nimmt dieses bedingte Angebot<br />

durch die Übermittlung des Umwandlungsverlangens an. Die<br />

Wirksamkeit der Übertragung ist im Außenverhältnis aufschiebend<br />

bedingt durch die Eintragung des Treugebers als Kommanditist der<br />

Beteiligungsgesellschaft in das Handelsregister. Mit dem Eintritt<br />

dieser Bedingung besteht das Treuhandverhältnis als Verwaltungstreuhandschaft<br />

fort. Dieses kann vom Treugeber nur aus wichtigem<br />

Grund gekündigt werden. Ein solcher liegt insbesondere vor,<br />

wenn der Treugeber aus der Gesellschaft ausscheidet. Die durch<br />

die Beendigung oder Umwandlung des Treuhandverhältnisses verursachten<br />

Kosten, Auslagen und Gebühren (einschließlich Notar-<br />

und Gerichtsgebühren) trägt der Treugeber.<br />

4) Im Falle der Fortführung des Vertragsverhältnisses als Verwaltungstreuhand<br />

gelten die in diesem Vertrag geregelten Rechte<br />

und Pflichten entsprechend weiter fort, soweit sich nicht daraus<br />

etwas anderes ergibt, dass der Treugeber nunmehr unmittelbar<br />

als Kommanditist an der Beteiligungsgesellschaft beteiligt ist. Der<br />

Treugeber hat der Treuhänderin im Falle der Umwandlung seiner<br />

Beteiligung auf seine Kosten eine Handelsregistervollmacht gemäß<br />

§ 4 Abs. 9 des Gesellschaftsvertrages zu erteilen. Die Treuhandvergütung<br />

der Treuhänderin bestimmt sich auch im Falle der<br />

Verwaltungstreuhand nach § 5 Abs. 2 dieses Vertrages.<br />

5) Neben der Umwandlung der Beteiligung in eine unmittelbare gesellschaftsrechtliche<br />

Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft<br />

als Kommanditist ist während der Dauer der Beteiligungsgesellschaft<br />

eine ordentliche Kündigung dieses Treuhandvertrages<br />

ausgeschlossen. Eine Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unbenommen.<br />

Die Kündigung des Treugebers ist schriftlich an die<br />

Treuhänderin zu richten.<br />

6) Der Treuhandvertrag endet im Übrigen, wenn ein Treugeber seine<br />

im Zeichnungsschein abgegebenen Willenserklärungen zulässig<br />

und rechtswirksam widerrufen hat. Abfindungsansprüche stehen<br />

dem Treugeber in diesem Fall über die Rückzahlung der geleisteten<br />

<strong>Kapital</strong>einlage (zuzüglich Agio) hinaus nicht zu.<br />

7) Scheidet die Treuhänderin aus der Beteiligungsgesellschaft aus,<br />

wird das Treuhandverhältnis mit einer auf Vorschlag der geschäftsführenden<br />

Kommanditistin von den Treugebern neu gewählten<br />

Treuhänderin fortgesetzt. Bis zur Neubestellung nehmen die Treugeber<br />

ihre Gesellschafterrechte unmittelbar selbst wahr.<br />

§ 9 Mitwirkungspflichten, Datenschutz<br />

1) Die Treuhänderin hat über sämtliche Treugeber ein Register mit<br />

Namen, Anschrift, übernommener Beteiligungssumme und Bank-

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