Verkaufsprospekt - SOLIT Kapital GmbH
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halb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nachdem er von<br />
den anspruchsbegründenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat,<br />
durch eingeschriebenen Brief gegenüber der Treuhänderin geltend<br />
gemacht hat, es sei denn, gesetzlich ist zwingend etwas anderes<br />
vorgeschrieben.<br />
§ 7 Rechtsnachfolge<br />
1) Der Treugeber ist berechtigt, seine Beteiligung in entsprechender<br />
Anwendung von § 16 des Gesellschaftsvertrages der Beteiligungsgesellschaft<br />
mit vorheriger Zustimmung der geschäftsführenden<br />
Kommanditistin auf einen Dritten zu übertragen, wenn gleichzeitig<br />
die Rechte und Pflichten aus diesem Treuhandvertrag auf den<br />
Übernehmer wirksam übertragen werden. Dies gilt auch, wenn<br />
nach Eintragung des Treugebers als Kommanditist in das Handelsregister<br />
statt eines Treuhandverhältnisses eine Verwaltungstreuhand<br />
besteht. Einer Zustimmung der anderen Gesellschafter<br />
oder Treugeber bedarf es für eine Übertragung der Beteiligung des<br />
Treugebers auf einen Dritten nicht.<br />
2) Beim Ableben eines Treugebers wird der Treuhandvertrag mit<br />
seinen Erben bzw. Vermächtnisnehmern fortgesetzt. Der Rechtsnachfolger<br />
hat der Treuhänderin auf eigene Kosten eine Handelsregistervollmacht<br />
gemäß § 4 Abs. 9 des Gesellschaftsvertrages<br />
der Beteiligungsgesellschaft zu erteilen, sofern er sich unmittelbar<br />
gesellschaftsrechtlich als Kommanditist an der Beteiligungsgesellschaft<br />
beteiligt.<br />
3) Sind mehrere Rechtsnachfolger vorhanden, so haben diese einen<br />
bevollmächtigten Vertreter zu bestellen. Bis zur Bestellung des Bevollmächtigten<br />
ruhen die Pflichten der Treuhänderin.<br />
§ 8 Vertragsbeendigung<br />
1) Der Treuhandvertrag ist für die Dauer der Beteiligungsgesellschaft<br />
geschlossen. Er endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, wenn<br />
sein Zweck erreicht – z.B. im Falle der Beendigung der Liquidation<br />
der Beteiligungsgesellschaft - oder fortgefallen – z.B. im Falle<br />
der Kündigung des Gesellschaftsvertrages oder der Ausschließung<br />
aus der Beteiligungsgesellschaft - ist.<br />
2) Der Treugeber ist berechtigt, mit einer Frist von drei Monaten jeweils<br />
zum 31. Dezember eines Jahres die Umwandlung seiner treuhänderischen<br />
Beteiligung in eine unmittelbare gesellschaftsrechtliche<br />
Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft als Kommanditist<br />
zu verlangen. Das Umwandlungsverlangen ist der Treuhänderin<br />
gegenüber schriftlich zu erklären.<br />
3)<br />
Für den Fall, dass der Treugeber die Umwandlung seiner Beteiligung<br />
verlangt, bietet die Treuhandkommanditistin bereits hiermit<br />
60 | Treuhand- und Verwaltungsvertrag<br />
die Übertragung der treuhänderisch für den Treugeber gehaltenen<br />
Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft unmittelbar auf<br />
den Treugeber an. Der Treugeber nimmt dieses bedingte Angebot<br />
durch die Übermittlung des Umwandlungsverlangens an. Die<br />
Wirksamkeit der Übertragung ist im Außenverhältnis aufschiebend<br />
bedingt durch die Eintragung des Treugebers als Kommanditist der<br />
Beteiligungsgesellschaft in das Handelsregister. Mit dem Eintritt<br />
dieser Bedingung besteht das Treuhandverhältnis als Verwaltungstreuhandschaft<br />
fort. Dieses kann vom Treugeber nur aus wichtigem<br />
Grund gekündigt werden. Ein solcher liegt insbesondere vor,<br />
wenn der Treugeber aus der Gesellschaft ausscheidet. Die durch<br />
die Beendigung oder Umwandlung des Treuhandverhältnisses verursachten<br />
Kosten, Auslagen und Gebühren (einschließlich Notar-<br />
und Gerichtsgebühren) trägt der Treugeber.<br />
4) Im Falle der Fortführung des Vertragsverhältnisses als Verwaltungstreuhand<br />
gelten die in diesem Vertrag geregelten Rechte<br />
und Pflichten entsprechend weiter fort, soweit sich nicht daraus<br />
etwas anderes ergibt, dass der Treugeber nunmehr unmittelbar<br />
als Kommanditist an der Beteiligungsgesellschaft beteiligt ist. Der<br />
Treugeber hat der Treuhänderin im Falle der Umwandlung seiner<br />
Beteiligung auf seine Kosten eine Handelsregistervollmacht gemäß<br />
§ 4 Abs. 9 des Gesellschaftsvertrages zu erteilen. Die Treuhandvergütung<br />
der Treuhänderin bestimmt sich auch im Falle der<br />
Verwaltungstreuhand nach § 5 Abs. 2 dieses Vertrages.<br />
5) Neben der Umwandlung der Beteiligung in eine unmittelbare gesellschaftsrechtliche<br />
Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft<br />
als Kommanditist ist während der Dauer der Beteiligungsgesellschaft<br />
eine ordentliche Kündigung dieses Treuhandvertrages<br />
ausgeschlossen. Eine Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unbenommen.<br />
Die Kündigung des Treugebers ist schriftlich an die<br />
Treuhänderin zu richten.<br />
6) Der Treuhandvertrag endet im Übrigen, wenn ein Treugeber seine<br />
im Zeichnungsschein abgegebenen Willenserklärungen zulässig<br />
und rechtswirksam widerrufen hat. Abfindungsansprüche stehen<br />
dem Treugeber in diesem Fall über die Rückzahlung der geleisteten<br />
<strong>Kapital</strong>einlage (zuzüglich Agio) hinaus nicht zu.<br />
7) Scheidet die Treuhänderin aus der Beteiligungsgesellschaft aus,<br />
wird das Treuhandverhältnis mit einer auf Vorschlag der geschäftsführenden<br />
Kommanditistin von den Treugebern neu gewählten<br />
Treuhänderin fortgesetzt. Bis zur Neubestellung nehmen die Treugeber<br />
ihre Gesellschafterrechte unmittelbar selbst wahr.<br />
§ 9 Mitwirkungspflichten, Datenschutz<br />
1) Die Treuhänderin hat über sämtliche Treugeber ein Register mit<br />
Namen, Anschrift, übernommener Beteiligungssumme und Bank-