Verkaufsprospekt - SOLIT Kapital GmbH
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2) Die Treuhänderin ist berechtigt und verpflichtet, über die auf das<br />
Mittelverwendungskonto eingezahlten Beträge nach Maßgabe des<br />
Gesellschaftsvertrages zu verfügen.<br />
3) Gemäß § 8 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages der Gesellschaft<br />
erfolgen die Ein- und Auslagerung von Edelmetallbarren in die<br />
Schließfächer und Tresore der Gesellschaft ausschließlich im<br />
6-Augen-Prinzip. Die Treuhänderin ist verpflichtet, bei jeder Einund<br />
Auslagerung mitzuwirken und den Vorgang der Ein- oder Auslagerung<br />
zu dokumentieren.<br />
4) Die Treuhänderin ist verpflichtet, in regelmäßigen Abständen zwei<br />
Mal jährlich eine Bestandsaufnahme der physisch eingelagerten<br />
Edelmetallvorräte der Gesellschaft durchzuführen und einen Bericht<br />
hierüber zu erstellen.<br />
§ 3 Rechte und Pflichten, Weisungsrechte<br />
1) Der Treugeber ist berechtigt, der Treuhänderin jederzeit schriftliche<br />
Weisungen bezüglich der Beteiligung sowie in Hinblick auf<br />
die Ausübung von Rechten nach dem Gesellschaftsvertrag zu erteilen.<br />
2) Die Treuhänderin ist verpflichtet, rechtzeitig vor jeder Gesellschafterversammlung<br />
dem Treugeber einen Vorschlag zur Abstimmung<br />
über die zur Abstimmung anstehenden Tagesordnungspunkte zu<br />
unterbreiten. Macht der Treugeber von seinem Weisungsrecht keinen<br />
Gebrauch und erteilt der Treugeber der Treuhänderin nicht bis<br />
eine Woche vor dem Datum der Gesellschafterversammlung eine<br />
Weisung zu einem bestimmten Abstimmungsvorschlag, so gilt die<br />
Treuhänderin als angewiesen, über den jeweiligen Abstimmungsgegenstand<br />
entsprechend ihres schriftlich angekündigten Abstimmungsvorschlages<br />
zu stimmen.<br />
3) Die Treuhänderin ist berechtigt, Untervollmachten zu erteilen und<br />
sich zur Ausführung der ihr übertragenen Aufgaben geeigneter Erfüllungsgehilfen<br />
zu bedienen.<br />
§ 4 Abtretung, Verwaltungstreuhand<br />
Die Treuhänderin tritt hiermit – an Erfüllungs Statt – im Voraus dem<br />
Treugeber alle gegen die Beteiligungsgesellschaft und die übrigen Gesellschafter<br />
und Treugeber gerichteten bestehenden und künftigen<br />
Forderungen und Rechte aus der Beteiligung ab, soweit sie auf den für<br />
den Treugeber gehaltenen Anteil entfallen. Der Treugeber nimmt die<br />
Abtretung hiermit an.<br />
§ 5 Auslagen und Verbindlichkeiten, Vergütung<br />
1) Der Treugeber ist verpflichtet, die Treuhänderin von allen Verbindlichkeiten<br />
und Kosten freizuhalten, die der Treuhänderin aus der<br />
anteilig gehaltenen Kommanditbeteiligung entstehen. Er übernimmt<br />
mit Abschluss dieses Vertrages die auf seine mittelbare Beteiligung<br />
entfallenden Verbindlichkeiten der Treuhänderin gegenüber<br />
der Gesellschaft, insbesondere die Beitragsschuld (Einlage<br />
und Agio), mit der Wirkung, dass er als Schuldner an die Stelle der<br />
Treuhandkommanditistin tritt, §§ 414, 415 BGB.<br />
2) Die Treuhänderin erhält für die Übernahme der Treuhandschaft<br />
und die Durchführung der Bestandsaufnahme eine Vergütung in<br />
Höhe von 0,125 % des in Form von Edelmetallen gehaltenen Gesellschaftsvermögens<br />
pro Quartal. Dies gilt auch, wenn nach Eintragung<br />
des Treugebers als Kommanditist in das Handelsregister statt<br />
eines Treuhandverhältnisses eine Verwaltungstreuhand besteht.<br />
Die Zahlung der Vergütung erfolgt durch die geschäftsführende<br />
Kommanditistin der Beteiligungsgesellschaft gemäß § 13 des Gesellschaftsvertrages.<br />
Die Berechnung der Vergütung nach Satz 1<br />
erfolgt jeweils am Ende eines Quartals für das vorangegangene<br />
Quartal, beginnend mit dem 4. Quartal des Jahres 2009. Erstmalig<br />
fällig ist die Vergütung nach Satz 1 nach Ablauf von 13 Monaten<br />
nach Zustandekommen dieses Vertrages mit dem jeweiligen Treugeber<br />
und Einzahlung der Einlage durch den Treugeber. Dies gilt<br />
jeweils in Bezug auf den auf den jeweiligen Treugeber entfallenden<br />
Anteil. Die bis zum jeweiligen erstmaligen Fälligkeitszeitpunkt<br />
bereits entstandenen Vergütungsansprüche sind spätestens zum<br />
Fälligkeitszeitpunkt zu berechnen und bei erstmaliger Fälligkeit in<br />
einer Summe zu begleichen. Im Übrigen ist die Vergütung jeweils<br />
fällig 14 Tage nach Ablauf eines Quartals. Eine Zahlung der Kosten<br />
nach Satz 1 erfolgt dementsprechend quartalsweise jeweils anteilig,<br />
soweit die entsprechenden Kosten nach vorstehenden Sätzen<br />
fällig sind.<br />
§ 6 Haftung<br />
1) Eine Haftung der Treuhänderin für Pflichtverletzungen ist ausgeschlossen,<br />
wenn ihr oder ihren Erfüllungsgehilfen nur einfache<br />
Fahrlässigkeit zur Last fällt, ausgenommen<br />
a)<br />
Fälle der Haftung für eine Verletzung des Lebens, des Kör-<br />
pers oder der Gesundheit,<br />
b) Fälle der Haftung für die Verletzung von Vertragspflichten,<br />
die das Erreichen des Vertragszwecks gefährden („Kardinalpflichten“).<br />
2) Die Treuhänderin hat die Vertriebsunterlagen keiner eigenen Prüfung<br />
unterzogen. Sie haftet nicht für den Inhalt von Vertriebsunterlagen<br />
und Prospekten, den Eintritt angestrebter Steuervorteile<br />
oder für die Werthaltigkeit und Ertragsfähigkeit der Beteiligung.<br />
3) Ein etwaiger Haftungsanspruch des Treugebers gegen die Treuhänderin<br />
erlischt, wenn der Treugeber den Anspruch nicht inner-<br />
Treuhand- und Verwaltungsvertrag | 59