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Verkaufsprospekt - SOLIT Kapital GmbH

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2) Die Treuhänderin ist berechtigt und verpflichtet, über die auf das<br />

Mittelverwendungskonto eingezahlten Beträge nach Maßgabe des<br />

Gesellschaftsvertrages zu verfügen.<br />

3) Gemäß § 8 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages der Gesellschaft<br />

erfolgen die Ein- und Auslagerung von Edelmetallbarren in die<br />

Schließfächer und Tresore der Gesellschaft ausschließlich im<br />

6-Augen-Prinzip. Die Treuhänderin ist verpflichtet, bei jeder Einund<br />

Auslagerung mitzuwirken und den Vorgang der Ein- oder Auslagerung<br />

zu dokumentieren.<br />

4) Die Treuhänderin ist verpflichtet, in regelmäßigen Abständen zwei<br />

Mal jährlich eine Bestandsaufnahme der physisch eingelagerten<br />

Edelmetallvorräte der Gesellschaft durchzuführen und einen Bericht<br />

hierüber zu erstellen.<br />

§ 3 Rechte und Pflichten, Weisungsrechte<br />

1) Der Treugeber ist berechtigt, der Treuhänderin jederzeit schriftliche<br />

Weisungen bezüglich der Beteiligung sowie in Hinblick auf<br />

die Ausübung von Rechten nach dem Gesellschaftsvertrag zu erteilen.<br />

2) Die Treuhänderin ist verpflichtet, rechtzeitig vor jeder Gesellschafterversammlung<br />

dem Treugeber einen Vorschlag zur Abstimmung<br />

über die zur Abstimmung anstehenden Tagesordnungspunkte zu<br />

unterbreiten. Macht der Treugeber von seinem Weisungsrecht keinen<br />

Gebrauch und erteilt der Treugeber der Treuhänderin nicht bis<br />

eine Woche vor dem Datum der Gesellschafterversammlung eine<br />

Weisung zu einem bestimmten Abstimmungsvorschlag, so gilt die<br />

Treuhänderin als angewiesen, über den jeweiligen Abstimmungsgegenstand<br />

entsprechend ihres schriftlich angekündigten Abstimmungsvorschlages<br />

zu stimmen.<br />

3) Die Treuhänderin ist berechtigt, Untervollmachten zu erteilen und<br />

sich zur Ausführung der ihr übertragenen Aufgaben geeigneter Erfüllungsgehilfen<br />

zu bedienen.<br />

§ 4 Abtretung, Verwaltungstreuhand<br />

Die Treuhänderin tritt hiermit – an Erfüllungs Statt – im Voraus dem<br />

Treugeber alle gegen die Beteiligungsgesellschaft und die übrigen Gesellschafter<br />

und Treugeber gerichteten bestehenden und künftigen<br />

Forderungen und Rechte aus der Beteiligung ab, soweit sie auf den für<br />

den Treugeber gehaltenen Anteil entfallen. Der Treugeber nimmt die<br />

Abtretung hiermit an.<br />

§ 5 Auslagen und Verbindlichkeiten, Vergütung<br />

1) Der Treugeber ist verpflichtet, die Treuhänderin von allen Verbindlichkeiten<br />

und Kosten freizuhalten, die der Treuhänderin aus der<br />

anteilig gehaltenen Kommanditbeteiligung entstehen. Er übernimmt<br />

mit Abschluss dieses Vertrages die auf seine mittelbare Beteiligung<br />

entfallenden Verbindlichkeiten der Treuhänderin gegenüber<br />

der Gesellschaft, insbesondere die Beitragsschuld (Einlage<br />

und Agio), mit der Wirkung, dass er als Schuldner an die Stelle der<br />

Treuhandkommanditistin tritt, §§ 414, 415 BGB.<br />

2) Die Treuhänderin erhält für die Übernahme der Treuhandschaft<br />

und die Durchführung der Bestandsaufnahme eine Vergütung in<br />

Höhe von 0,125 % des in Form von Edelmetallen gehaltenen Gesellschaftsvermögens<br />

pro Quartal. Dies gilt auch, wenn nach Eintragung<br />

des Treugebers als Kommanditist in das Handelsregister statt<br />

eines Treuhandverhältnisses eine Verwaltungstreuhand besteht.<br />

Die Zahlung der Vergütung erfolgt durch die geschäftsführende<br />

Kommanditistin der Beteiligungsgesellschaft gemäß § 13 des Gesellschaftsvertrages.<br />

Die Berechnung der Vergütung nach Satz 1<br />

erfolgt jeweils am Ende eines Quartals für das vorangegangene<br />

Quartal, beginnend mit dem 4. Quartal des Jahres 2009. Erstmalig<br />

fällig ist die Vergütung nach Satz 1 nach Ablauf von 13 Monaten<br />

nach Zustandekommen dieses Vertrages mit dem jeweiligen Treugeber<br />

und Einzahlung der Einlage durch den Treugeber. Dies gilt<br />

jeweils in Bezug auf den auf den jeweiligen Treugeber entfallenden<br />

Anteil. Die bis zum jeweiligen erstmaligen Fälligkeitszeitpunkt<br />

bereits entstandenen Vergütungsansprüche sind spätestens zum<br />

Fälligkeitszeitpunkt zu berechnen und bei erstmaliger Fälligkeit in<br />

einer Summe zu begleichen. Im Übrigen ist die Vergütung jeweils<br />

fällig 14 Tage nach Ablauf eines Quartals. Eine Zahlung der Kosten<br />

nach Satz 1 erfolgt dementsprechend quartalsweise jeweils anteilig,<br />

soweit die entsprechenden Kosten nach vorstehenden Sätzen<br />

fällig sind.<br />

§ 6 Haftung<br />

1) Eine Haftung der Treuhänderin für Pflichtverletzungen ist ausgeschlossen,<br />

wenn ihr oder ihren Erfüllungsgehilfen nur einfache<br />

Fahrlässigkeit zur Last fällt, ausgenommen<br />

a)<br />

Fälle der Haftung für eine Verletzung des Lebens, des Kör-<br />

pers oder der Gesundheit,<br />

b) Fälle der Haftung für die Verletzung von Vertragspflichten,<br />

die das Erreichen des Vertragszwecks gefährden („Kardinalpflichten“).<br />

2) Die Treuhänderin hat die Vertriebsunterlagen keiner eigenen Prüfung<br />

unterzogen. Sie haftet nicht für den Inhalt von Vertriebsunterlagen<br />

und Prospekten, den Eintritt angestrebter Steuervorteile<br />

oder für die Werthaltigkeit und Ertragsfähigkeit der Beteiligung.<br />

3) Ein etwaiger Haftungsanspruch des Treugebers gegen die Treuhänderin<br />

erlischt, wenn der Treugeber den Anspruch nicht inner-<br />

Treuhand- und Verwaltungsvertrag | 59

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