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Verkaufsprospekt - SOLIT Kapital GmbH

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Treuhand- und Verwaltungsvertrag<br />

Treuhand- und Verwaltungsvertrag über die Beteiligung an der <strong>SOLIT</strong><br />

2. Gold & Silber <strong>GmbH</strong> & Co. KG - im Folgenden „Beteiligungsgesellschaft“<br />

oder „Gesellschaft“ genannt – zwischen der TRESTA Treuhandgesellschaft<br />

mbH, Niederlassung Zürich, Binzmühlestraße 56, 8050<br />

Zürich, Schweiz - im Folgenden „Treuhänderin“ genannt – und den der<br />

<strong>SOLIT</strong> 2. Gold & Silber <strong>GmbH</strong> & Co. KG beitretenden Gesellschaftern<br />

- im Folgenden „Treugeber“ genannt -<br />

Präambel<br />

Die Treuhänderin ist Kommanditistin der <strong>SOLIT</strong> 2. Gold & Silber <strong>GmbH</strong><br />

& Co. KG mit Sitz in Hamburg. Nach § 4 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages<br />

der Beteiligungsgesellschaft ist die Treuhänderin berechtigt,<br />

durch treuhänderische Übernahme von Kommanditkapital ihre Kommanditeinlage<br />

auf bis zu EUR 9.999.500 (zzgl. 5 % Agio) zu erhöhen,<br />

in jedem Falle jedoch bis das Kommanditkapital in Höhe des von der<br />

geschäftsführenden Kommanditistin gemäß § 4 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages<br />

der Beteiligungsgesellschaft beschlossenen Betrages<br />

in voller Höhe erreicht ist.<br />

Auf der Grundlage dieses Vertrages übernimmt die Treuhänderin für<br />

die Beteiligungsgesellschaft die Verwaltung des Fondskapitals sowie<br />

die Betreuung der Investoren.<br />

§ 1 Abschluss und Gegenstand des Vertrages<br />

1) Das Treuhandverhältnis kommt dadurch zu Stande, dass der<br />

Treugeber eine Beitrittserklärung nebst Angebot auf Abschluss<br />

des Treuhand- und Verwaltungsvertrages unterzeichnet und die<br />

Treuhänderin diese Beitrittserklärung durch Gegenzeichnung annimmt.<br />

Der Zugang der Annahmeerklärung beim Treugeber ist für<br />

das Zustandekommen des Vertrages nicht erforderlich.<br />

2) Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Treugeber und der Treuhänderin,<br />

den Treugebern untereinander und zwischen den Treugebern<br />

und der Beteiligungsgesellschaft richten sich nach diesem<br />

Vertrag und – soweit er für diese Rechtsverhältnisse von Bedeutung<br />

ist – in entsprechender Anwendung nach dem Gesellschaftsvertrag<br />

der Beteiligungsgesellschaft. Die Treuhänderin ist von den<br />

Beschränkungen des § 181 BGB befreit.<br />

3) Die Treuhänderin übernimmt und verwaltet für den Treugeber<br />

eine Kommanditbeteiligung an der Beteiligungsgesellschaft in<br />

Höhe des im Zeichnungsschein angegebenen Betrages und hält<br />

diese treuhänderisch im eigenen Namen, aber im Interesse und<br />

für Rechnung des Treugebers. Sie ist verpflichtet, die treuhänderische<br />

Beteiligung nach Maßgabe dieses Vertrages und des Gesellschaftsvertrages<br />

für den Treugeber uneigennützig zu halten und<br />

zu verwalten.<br />

58 | Treuhand- und Verwaltungsvertrag<br />

4) Mit Annahme der Beitrittserklärung durch die Treuhänderin erfolgt<br />

gleichzeitig die mittelbare Aufnahme des Treugebers in die<br />

Beteiligungsgesellschaft. Der Treugeber ist zunächst atypisch<br />

stiller Gesellschafter, der Beitritt als Kommanditist wird entweder<br />

mit direkter Eintragung des Treugebers als Kommanditist oder mit<br />

der Abgabe der Erklärung über die Einlagenerhöhung durch die<br />

Treuhänderin und die Eintragung der Erhöhung im Handelsregister<br />

wirksam.<br />

5) Die Treuhänderin trägt dafür Sorge, dass die Einlage des Treugebers<br />

nur nach Maßgabe des Mittelverwendungskontrollvertrages<br />

und nur zur Erbringung ihrer nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages<br />

erhöhten Kommanditeinlage verwendet wird.<br />

6) Die Treuhänderin ist berechtigt, gleichlautende Treuhand- und Verwaltungsverträge<br />

mit anderen Treugebern zu schließen, die sich<br />

ebenfalls als Kommanditisten an der Gesellschaft beteiligen. Sie<br />

ist berechtigt, sich neben dieser Treuhandschaft auch an anderen<br />

Gesellschaften treuhänderisch oder für eigene Rechnung zu<br />

beteiligen. Die Treuhänderin wird die Kommanditbeteiligung des<br />

Treugebers zusammen mit den Beteiligungen anderer Treugeber<br />

im Außenverhältnis als eine einheitliche Kommanditbeteiligung an<br />

der Beteiligungsgesellschaft halten. Im Verhältnis zur Beteilungsgesellschaft<br />

handelt die Treuhänderin ausschließlich im Auftrag<br />

und auf Rechnung des jeweiligen Treugebers. Wirtschaftlich wird<br />

der Treugeber wie ein Kommanditist der Beteiligungsgesellschaft<br />

behandelt, er allein hat die sich aus der Beteiligung ergebenden<br />

steuerlichen und wirtschaftlichen Folgen zu tragen.<br />

7) Die Treuhänderin wird den Treugeber über die Verhältnisse der Gesellschaft<br />

und das treuhänderisch gehaltene Treugut sowie über<br />

alle wesentlichen wirtschaftlichen Entwicklungen der Gesellschaft<br />

unterrichtet halten.<br />

8) Der Auftrag und die Bevollmächtigung der Treuhänderin gelten<br />

auch für den Fall, dass der Treugeber selbst in das Handelsregister<br />

eingetragen wurde. In diesem Fall verwaltet die Treuhänderin<br />

die Kommanditbeteiligung des Treugebers ab Beginn der Mitgliedschaft<br />

in offener Stellvertretung bei entsprechender Anwendung<br />

der Bestimmungen dieses Treuhandvertrages. Der Treugeber trägt<br />

sämtliche in Verbindung mit der Einräumung seiner handelsrechtlichen<br />

Kommanditistenstellung stehenden Kosten und hat diese<br />

der Treuhänderin ggf. zu erstatten. Der Vergütungsanspruch der<br />

Treuhänderin bleibt unberührt.<br />

§ 2 Einlagen, Bestandsaufnahme<br />

1) Der Treugeber ist verpflichtet, nach Maßgabe der Beitrittserklärung<br />

bei Fälligkeit Einlage und Agio in der in der Beitrittserklärung<br />

vereinbarten Höhe auf das Mittelverwendungskonto einzuzahlen.

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