Verkaufsprospekt - SOLIT Kapital GmbH
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Treuhand- und Verwaltungsvertrag<br />
Treuhand- und Verwaltungsvertrag über die Beteiligung an der <strong>SOLIT</strong><br />
2. Gold & Silber <strong>GmbH</strong> & Co. KG - im Folgenden „Beteiligungsgesellschaft“<br />
oder „Gesellschaft“ genannt – zwischen der TRESTA Treuhandgesellschaft<br />
mbH, Niederlassung Zürich, Binzmühlestraße 56, 8050<br />
Zürich, Schweiz - im Folgenden „Treuhänderin“ genannt – und den der<br />
<strong>SOLIT</strong> 2. Gold & Silber <strong>GmbH</strong> & Co. KG beitretenden Gesellschaftern<br />
- im Folgenden „Treugeber“ genannt -<br />
Präambel<br />
Die Treuhänderin ist Kommanditistin der <strong>SOLIT</strong> 2. Gold & Silber <strong>GmbH</strong><br />
& Co. KG mit Sitz in Hamburg. Nach § 4 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages<br />
der Beteiligungsgesellschaft ist die Treuhänderin berechtigt,<br />
durch treuhänderische Übernahme von Kommanditkapital ihre Kommanditeinlage<br />
auf bis zu EUR 9.999.500 (zzgl. 5 % Agio) zu erhöhen,<br />
in jedem Falle jedoch bis das Kommanditkapital in Höhe des von der<br />
geschäftsführenden Kommanditistin gemäß § 4 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages<br />
der Beteiligungsgesellschaft beschlossenen Betrages<br />
in voller Höhe erreicht ist.<br />
Auf der Grundlage dieses Vertrages übernimmt die Treuhänderin für<br />
die Beteiligungsgesellschaft die Verwaltung des Fondskapitals sowie<br />
die Betreuung der Investoren.<br />
§ 1 Abschluss und Gegenstand des Vertrages<br />
1) Das Treuhandverhältnis kommt dadurch zu Stande, dass der<br />
Treugeber eine Beitrittserklärung nebst Angebot auf Abschluss<br />
des Treuhand- und Verwaltungsvertrages unterzeichnet und die<br />
Treuhänderin diese Beitrittserklärung durch Gegenzeichnung annimmt.<br />
Der Zugang der Annahmeerklärung beim Treugeber ist für<br />
das Zustandekommen des Vertrages nicht erforderlich.<br />
2) Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Treugeber und der Treuhänderin,<br />
den Treugebern untereinander und zwischen den Treugebern<br />
und der Beteiligungsgesellschaft richten sich nach diesem<br />
Vertrag und – soweit er für diese Rechtsverhältnisse von Bedeutung<br />
ist – in entsprechender Anwendung nach dem Gesellschaftsvertrag<br />
der Beteiligungsgesellschaft. Die Treuhänderin ist von den<br />
Beschränkungen des § 181 BGB befreit.<br />
3) Die Treuhänderin übernimmt und verwaltet für den Treugeber<br />
eine Kommanditbeteiligung an der Beteiligungsgesellschaft in<br />
Höhe des im Zeichnungsschein angegebenen Betrages und hält<br />
diese treuhänderisch im eigenen Namen, aber im Interesse und<br />
für Rechnung des Treugebers. Sie ist verpflichtet, die treuhänderische<br />
Beteiligung nach Maßgabe dieses Vertrages und des Gesellschaftsvertrages<br />
für den Treugeber uneigennützig zu halten und<br />
zu verwalten.<br />
58 | Treuhand- und Verwaltungsvertrag<br />
4) Mit Annahme der Beitrittserklärung durch die Treuhänderin erfolgt<br />
gleichzeitig die mittelbare Aufnahme des Treugebers in die<br />
Beteiligungsgesellschaft. Der Treugeber ist zunächst atypisch<br />
stiller Gesellschafter, der Beitritt als Kommanditist wird entweder<br />
mit direkter Eintragung des Treugebers als Kommanditist oder mit<br />
der Abgabe der Erklärung über die Einlagenerhöhung durch die<br />
Treuhänderin und die Eintragung der Erhöhung im Handelsregister<br />
wirksam.<br />
5) Die Treuhänderin trägt dafür Sorge, dass die Einlage des Treugebers<br />
nur nach Maßgabe des Mittelverwendungskontrollvertrages<br />
und nur zur Erbringung ihrer nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages<br />
erhöhten Kommanditeinlage verwendet wird.<br />
6) Die Treuhänderin ist berechtigt, gleichlautende Treuhand- und Verwaltungsverträge<br />
mit anderen Treugebern zu schließen, die sich<br />
ebenfalls als Kommanditisten an der Gesellschaft beteiligen. Sie<br />
ist berechtigt, sich neben dieser Treuhandschaft auch an anderen<br />
Gesellschaften treuhänderisch oder für eigene Rechnung zu<br />
beteiligen. Die Treuhänderin wird die Kommanditbeteiligung des<br />
Treugebers zusammen mit den Beteiligungen anderer Treugeber<br />
im Außenverhältnis als eine einheitliche Kommanditbeteiligung an<br />
der Beteiligungsgesellschaft halten. Im Verhältnis zur Beteilungsgesellschaft<br />
handelt die Treuhänderin ausschließlich im Auftrag<br />
und auf Rechnung des jeweiligen Treugebers. Wirtschaftlich wird<br />
der Treugeber wie ein Kommanditist der Beteiligungsgesellschaft<br />
behandelt, er allein hat die sich aus der Beteiligung ergebenden<br />
steuerlichen und wirtschaftlichen Folgen zu tragen.<br />
7) Die Treuhänderin wird den Treugeber über die Verhältnisse der Gesellschaft<br />
und das treuhänderisch gehaltene Treugut sowie über<br />
alle wesentlichen wirtschaftlichen Entwicklungen der Gesellschaft<br />
unterrichtet halten.<br />
8) Der Auftrag und die Bevollmächtigung der Treuhänderin gelten<br />
auch für den Fall, dass der Treugeber selbst in das Handelsregister<br />
eingetragen wurde. In diesem Fall verwaltet die Treuhänderin<br />
die Kommanditbeteiligung des Treugebers ab Beginn der Mitgliedschaft<br />
in offener Stellvertretung bei entsprechender Anwendung<br />
der Bestimmungen dieses Treuhandvertrages. Der Treugeber trägt<br />
sämtliche in Verbindung mit der Einräumung seiner handelsrechtlichen<br />
Kommanditistenstellung stehenden Kosten und hat diese<br />
der Treuhänderin ggf. zu erstatten. Der Vergütungsanspruch der<br />
Treuhänderin bleibt unberührt.<br />
§ 2 Einlagen, Bestandsaufnahme<br />
1) Der Treugeber ist verpflichtet, nach Maßgabe der Beitrittserklärung<br />
bei Fälligkeit Einlage und Agio in der in der Beitrittserklärung<br />
vereinbarten Höhe auf das Mittelverwendungskonto einzuzahlen.