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Verkaufsprospekt - SOLIT Kapital GmbH

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§ 19 Auseinandersetzung<br />

1) Beim Ausscheiden eines Gesellschafters – gleich aus welchem<br />

Grunde – ist eine Auseinandersetzungsbilanz nicht zu erstellen.<br />

Der Abfindungsanspruch des ausscheidenden Gesellschafters<br />

wird bestimmt gemäß den folgenden Bestimmungen.<br />

2) Im Falle der (Teil-)Kündigung eines Gesellschaftsanteils erhält der<br />

ausscheidende Gesellschafter den jeweiligen Rückkaufswert seiner<br />

Anteile zum Kündigungszeitpunkt ausbezahlt. Der Rückkaufswert<br />

seiner Anteile wird gemäß § 14 Abs. 2 dieses Gesellschaftsvertrages<br />

berechnet.<br />

3) Der ausscheidende Gesellschafter kann statt der Auszahlung des<br />

Rückkaufswerts die physische Auslieferung der auf seinen Gesellschaftsanteil<br />

entfallenden Gold- bzw. Silberbarren entsprechend<br />

seiner Beteiligung gemäß § 4 Abs. 5 dieses Gesellschaftsvertrages<br />

verlangen, sofern seine Beteiligung je Edelmetall mindestens dem<br />

Wert der kleinsten von der Gesellschaft erworbenen Barrengröße<br />

entspricht (Gold: 1 Kg, Silber: 5 Kg). Hat der ausscheidende<br />

Gesellschafter sich für eine Investition seines Gesellschaftsanteils<br />

in Gold entschieden und entspricht seine Beteiligung nicht<br />

mindestens dem vorgenannten Wert, kann er eine physische Auslieferung<br />

in 100 Gramm-Stücken verlangen. Über sein Verlangen<br />

entscheidet die geschäftsführende Kommanditistin, ohne dass<br />

es eines Gesellschafterbeschlusses bedarf. Die Entscheidung<br />

der geschäftsführenden Kommanditistin ist bindend und bedarf<br />

keiner Begründung, ein Anspruch auf physische Auslieferung in<br />

100 Gramm-Stücken besteht nicht. Für die Auslieferung in 100<br />

Gramm-Stücken hat der ausscheidende Gesellschafter eine Gebühr<br />

in Höhe von 3 %, bezogen auf den Wert der an ihn ausgelieferten<br />

100 Gramm-Stücke Gold, an die Gesellschaft zu bezahlen.<br />

4) Die Gesellschaft ist nicht verpflichtet, Großbarren in Kleinbarren<br />

umzutauschen, um dem Wunsch des Gesellschafters auf physische<br />

Auslieferung von Barren nachzukommen. Ist die physische<br />

Auslieferung nach diesem Absatz nicht möglich, so ist gemäß<br />

Absatz 2 zu verfahren. Im Falle der physischen Auslieferung von<br />

Barren gemäß Abs. 3 ist ein etwaig verbleibendes Restguthaben,<br />

das betragsmäßig den Erwerb bzw. die Auslieferung eines Barrens<br />

in der Mindestgröße nicht zulässt, an den ausscheidenden Gesellschafter<br />

monetär auszuzahlen.<br />

5) Die physische Auslieferung von Barren erfolgt auf Kosten des Gesellschafters.<br />

Die Selbstabholung an der Lagerstätte der Barren ist<br />

für den Gesellschafter kostenfrei. Eine Lieferung an den Wohnort<br />

des Gesellschafters kann vereinbart werden. Die Lieferung erfolgt<br />

grundsätzlich nur ausreichend versichert. Etwaig anfallende Steuern<br />

und Versicherungskosten aufgrund der physischen Auslieferung<br />

der Edelmetalle hat der Gesellschafter zu tragen.<br />

§ 20 Liquidation<br />

1) Im Falle der Auflösung der Gesellschaft führt die geschäftsführende<br />

Kommanditistin als Liquidatorin die Auseinandersetzung durch.<br />

Sie hat sämtliche Forderungen der Gesellschaft einzuziehen und<br />

sämtliche Gläubiger zu befriedigen. Das hiernach verbleibende<br />

Gesellschaftsvermögen ist an die Gesellschafter entsprechend der<br />

quotalen Beteiligung eines jeden Gesellschafters auszukehren.<br />

2) Die geschäftsführende Kommanditistin kann die Veräußerung der<br />

Vermögensgegenstände zum Zwecke der Liquidation beschließen<br />

oder die Auseinandersetzung durch physische Auslieferung von<br />

Edelmetallbarren gemäß § 19 dieses Gesellschaftsvertrages und<br />

monetärer Auszahlung der Restguthaben durchführen.<br />

§ 21 Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand<br />

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und<br />

ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertrag oder<br />

aufgrund dieses Vertrages ergebenden Ansprüche ist – soweit gesetzlich<br />

zulässig – Hamburg.<br />

§ 22 Salvatorische Klausel<br />

Eine unwirksame Bestimmung dieses Vertrages oder eine Vertragslücke<br />

berühren seine Wirksamkeit im Übrigen nicht. In diesem Fall gilt<br />

eine solche Regelung als vereinbart, die der von den Parteien beabsichtigten<br />

Regelung in gesetzlich zulässiger Weise wirtschaftlich am<br />

nächsten kommt.<br />

Hamburg, den 20.10 2009<br />

<strong>SOLIT</strong> <strong>Kapital</strong> <strong>GmbH</strong><br />

gez. Karsten Dümmler, Robert Vitye (Geschäftsführer)<br />

<strong>SOLIT</strong> Management <strong>GmbH</strong><br />

gez. Karsten Dümmler, Robert Vitye (Geschäftsführer)<br />

TRESTA Treuhandgesellschaft mbH, Niederlassung Zürich<br />

gez. Timo Engelbrecht, Lars Jagemann (Geschäftsführer)<br />

Gesellschaftsvertrag | 55

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