Verkaufsprospekt - SOLIT Kapital GmbH
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§ 19 Auseinandersetzung<br />
1) Beim Ausscheiden eines Gesellschafters – gleich aus welchem<br />
Grunde – ist eine Auseinandersetzungsbilanz nicht zu erstellen.<br />
Der Abfindungsanspruch des ausscheidenden Gesellschafters<br />
wird bestimmt gemäß den folgenden Bestimmungen.<br />
2) Im Falle der (Teil-)Kündigung eines Gesellschaftsanteils erhält der<br />
ausscheidende Gesellschafter den jeweiligen Rückkaufswert seiner<br />
Anteile zum Kündigungszeitpunkt ausbezahlt. Der Rückkaufswert<br />
seiner Anteile wird gemäß § 14 Abs. 2 dieses Gesellschaftsvertrages<br />
berechnet.<br />
3) Der ausscheidende Gesellschafter kann statt der Auszahlung des<br />
Rückkaufswerts die physische Auslieferung der auf seinen Gesellschaftsanteil<br />
entfallenden Gold- bzw. Silberbarren entsprechend<br />
seiner Beteiligung gemäß § 4 Abs. 5 dieses Gesellschaftsvertrages<br />
verlangen, sofern seine Beteiligung je Edelmetall mindestens dem<br />
Wert der kleinsten von der Gesellschaft erworbenen Barrengröße<br />
entspricht (Gold: 1 Kg, Silber: 5 Kg). Hat der ausscheidende<br />
Gesellschafter sich für eine Investition seines Gesellschaftsanteils<br />
in Gold entschieden und entspricht seine Beteiligung nicht<br />
mindestens dem vorgenannten Wert, kann er eine physische Auslieferung<br />
in 100 Gramm-Stücken verlangen. Über sein Verlangen<br />
entscheidet die geschäftsführende Kommanditistin, ohne dass<br />
es eines Gesellschafterbeschlusses bedarf. Die Entscheidung<br />
der geschäftsführenden Kommanditistin ist bindend und bedarf<br />
keiner Begründung, ein Anspruch auf physische Auslieferung in<br />
100 Gramm-Stücken besteht nicht. Für die Auslieferung in 100<br />
Gramm-Stücken hat der ausscheidende Gesellschafter eine Gebühr<br />
in Höhe von 3 %, bezogen auf den Wert der an ihn ausgelieferten<br />
100 Gramm-Stücke Gold, an die Gesellschaft zu bezahlen.<br />
4) Die Gesellschaft ist nicht verpflichtet, Großbarren in Kleinbarren<br />
umzutauschen, um dem Wunsch des Gesellschafters auf physische<br />
Auslieferung von Barren nachzukommen. Ist die physische<br />
Auslieferung nach diesem Absatz nicht möglich, so ist gemäß<br />
Absatz 2 zu verfahren. Im Falle der physischen Auslieferung von<br />
Barren gemäß Abs. 3 ist ein etwaig verbleibendes Restguthaben,<br />
das betragsmäßig den Erwerb bzw. die Auslieferung eines Barrens<br />
in der Mindestgröße nicht zulässt, an den ausscheidenden Gesellschafter<br />
monetär auszuzahlen.<br />
5) Die physische Auslieferung von Barren erfolgt auf Kosten des Gesellschafters.<br />
Die Selbstabholung an der Lagerstätte der Barren ist<br />
für den Gesellschafter kostenfrei. Eine Lieferung an den Wohnort<br />
des Gesellschafters kann vereinbart werden. Die Lieferung erfolgt<br />
grundsätzlich nur ausreichend versichert. Etwaig anfallende Steuern<br />
und Versicherungskosten aufgrund der physischen Auslieferung<br />
der Edelmetalle hat der Gesellschafter zu tragen.<br />
§ 20 Liquidation<br />
1) Im Falle der Auflösung der Gesellschaft führt die geschäftsführende<br />
Kommanditistin als Liquidatorin die Auseinandersetzung durch.<br />
Sie hat sämtliche Forderungen der Gesellschaft einzuziehen und<br />
sämtliche Gläubiger zu befriedigen. Das hiernach verbleibende<br />
Gesellschaftsvermögen ist an die Gesellschafter entsprechend der<br />
quotalen Beteiligung eines jeden Gesellschafters auszukehren.<br />
2) Die geschäftsführende Kommanditistin kann die Veräußerung der<br />
Vermögensgegenstände zum Zwecke der Liquidation beschließen<br />
oder die Auseinandersetzung durch physische Auslieferung von<br />
Edelmetallbarren gemäß § 19 dieses Gesellschaftsvertrages und<br />
monetärer Auszahlung der Restguthaben durchführen.<br />
§ 21 Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand<br />
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und<br />
ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertrag oder<br />
aufgrund dieses Vertrages ergebenden Ansprüche ist – soweit gesetzlich<br />
zulässig – Hamburg.<br />
§ 22 Salvatorische Klausel<br />
Eine unwirksame Bestimmung dieses Vertrages oder eine Vertragslücke<br />
berühren seine Wirksamkeit im Übrigen nicht. In diesem Fall gilt<br />
eine solche Regelung als vereinbart, die der von den Parteien beabsichtigten<br />
Regelung in gesetzlich zulässiger Weise wirtschaftlich am<br />
nächsten kommt.<br />
Hamburg, den 20.10 2009<br />
<strong>SOLIT</strong> <strong>Kapital</strong> <strong>GmbH</strong><br />
gez. Karsten Dümmler, Robert Vitye (Geschäftsführer)<br />
<strong>SOLIT</strong> Management <strong>GmbH</strong><br />
gez. Karsten Dümmler, Robert Vitye (Geschäftsführer)<br />
TRESTA Treuhandgesellschaft mbH, Niederlassung Zürich<br />
gez. Timo Engelbrecht, Lars Jagemann (Geschäftsführer)<br />
Gesellschaftsvertrag | 55