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Verkaufsprospekt - SOLIT Kapital GmbH

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§ 16 Übertragung von Gesellschaftsanteilen<br />

1) Die teilweise oder vollständige Übertragung von Geschäftsanteilen<br />

bedarf der Zustimmung der geschäftsführenden Kommanditistin,<br />

die nur aus wichtigem Grund verweigert werden darf. Als wichtiger<br />

Grund ist insbesondere anzusehen, wenn der Gesellschaft<br />

fällige Ansprüche gegen den verfügungswilligen Kommanditisten<br />

oder den Übertragungsempfänger zustehen oder der Übertragungsempfänger<br />

im Wettbewerb zu der Gesellschaft steht oder<br />

berechtigte Zweifel an der Bonität des Übertragungsempfängers<br />

bestehen.<br />

2) Die Übertragung von Geschäftsanteilen kann jeweils nur zum<br />

Quartalsende erfolgen. Im Falle der teilweisen Übertragung eines<br />

Geschäftsanteils müssen der übertragene Teilgeschäftsanteil und<br />

der bei dem Übertragenden verbleibende Teilgeschäftsanteil jeweils<br />

mindestens EUR 5.000 betragen und durch 100 ohne Rest<br />

teilbar sein. Je Edelmetall müssen der übertragene Teilgeschäftsanteil<br />

und der bei dem Übertragenden verbleibende Teilgeschäftsanteil<br />

jeweils mindestens EUR 2.500 betragen und durch 50 ohne<br />

Rest teilbar sein. Die Kosten der Übertragung eines Geschäftsanteils<br />

trägt der den Geschäftsanteil übertragende Gesellschafter.<br />

3) Die Übertragung eines Geschäftsanteils kann jeweils nur zusammen<br />

mit der Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem<br />

Treuhand- und Verwaltungsvertrag erfolgen. Wird der Erwerber<br />

unmittelbarer Beteiligter, so hat er der geschäftsführenden Kommanditistin<br />

gleichzeitig eine notariell beglaubigte Handelsregistervollmacht<br />

gemäß § 4 Abs. 9 dieses Vertrages auszuhändigen.<br />

4) Steht mehreren Personen ein Gesellschaftsanteil zu, so können<br />

die Rechte aus dem Geschäftsanteil nur gemeinschaftlich ausgeübt<br />

werden. Solange ein gemeinsamer Vertreter nicht bestellt ist,<br />

ruhen die Rechte aus dem Gesellschaftsanteil.<br />

§ 17 Ausscheiden der Komplementärin oder eines Gesellschafters<br />

1) Ein Gesellschafter scheidet aus der Gesellschaft aus, wenn über<br />

sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung<br />

mangels Masse abgelehnt wird, oder wenn der Gesellschaftsanteil<br />

eines Gesellschafters oder sonstige Ansprüche des Gesellschafters<br />

gegenüber der Gesellschaft von einem Gläubiger gepfändet<br />

werden und diese Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nicht binnen<br />

vier Wochen aufgehoben werden. Die Gesellschaft wird in jedem<br />

Falle von den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt.<br />

2) Beim Ausscheiden eines Gesellschafters durch Tod wird das Gesellschaftsverhältnis<br />

mit dessen Erben oder Vermächtnisnehmern<br />

fortgesetzt.<br />

54 | Gesellschaftsvertrag<br />

3) Scheiden die Komplementärin oder die geschäftsführende Kommanditistin<br />

aus der Gesellschaft aus, so treffen die verbleibenden<br />

Gesellschafter durch einen mit einfacher Mehrheit zu fassenden<br />

Gesellschafterbeschluss eine Regelung über die Rechtsnachfolge,<br />

mit dem die Gesellschaft ohne Liquidation fortgesetzt wird.<br />

4) Scheidet die Treuhänderin aus der Gesellschaft aus, ohne dass der<br />

Bestand der von ihr als Treuhänderin gehaltenen Kommanditbeteiligungen<br />

davon wirtschaftlich berührt werden soll, so bestellen die<br />

Treugeber auf Vorschlag der geschäftsführenden Kommanditistin<br />

einen neuen Treuhänder, mit dem die Gesellschaft ohne Auseinandersetzung<br />

fortgesetzt wird.<br />

§ 18 Dauer der Gesellschaft und Kündigung<br />

1) Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Dauer, längstens jedoch<br />

für eine Dauer von 25 Jahren ab Datum der Fondsschließung, geschlossen.<br />

2) Jeder Gesellschafter kann das Gesellschaftsverhältnis mit einer<br />

Frist von zwei Wochen zum Monatsende ganz oder teilweise kündigen,<br />

jedoch nicht vor Ablauf von drei Jahren seit seinem Beitritt zur<br />

Gesellschaft sowie seit erfolgter Volleinzahlung seiner Kommanditeinlage.<br />

Bei vorzeitiger Kündigung durch den Gesellschafter hat<br />

dieser eine Gebühr in Höhe von 3 % des an ihn aufgrund der Kündigung<br />

auszuzahlenden Guthabens an die Gesellschaft zu bezahlen.<br />

Die Kündigung hat mittels eingeschriebenen Briefes gegenüber<br />

der geschäftsführenden Kommanditistin zu erfolgen.<br />

3) Im Falle der Teilkündigung muss die verbleibende Einlage des<br />

Gesellschafters mindestens EUR 5.000 betragen und durch 100<br />

ohne Rest teilbar sein.<br />

4) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. In<br />

diesem Fall fällt keine Gebühr gemäß Absatz 2 an. Die Verschlechterung<br />

der Vermögenslage des Gesellschafters oder der Gesellschaft<br />

oder die Verwirklichung der mit der Kommanditbeteiligung<br />

an der Gesellschaft verbundenen Risiken stellen keine wichtigen<br />

Gründe im Sinne von Satz 1 dar.<br />

5) Die Treuhänderin ist berechtigt, unter Einhaltung der in Absatz 2<br />

genannten Frist ihre Kommanditanteile auch teilweise zu kündigen,<br />

sofern und soweit Treugeber ihr gegenüber die Umwandlung<br />

ihrer treuhänderischen Beteiligung in eine gesellschaftsrechtliche<br />

Beteiligung an der Gesellschaft als Kommanditist verlangt haben.<br />

Eine Gebühr gemäß Absatz 2 ist von der Treuhänderin in diesem<br />

Fall nicht zu zahlen.<br />

6) Der kündigende Gesellschafter scheidet mit Wirksamwerden der<br />

Kündigung aus der Gesellschaft aus, die Gesellschaft wird ohne<br />

den kündigenden Gesellschafter fortgeführt.

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