Verkaufsprospekt - SOLIT Kapital GmbH
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§ 16 Übertragung von Gesellschaftsanteilen<br />
1) Die teilweise oder vollständige Übertragung von Geschäftsanteilen<br />
bedarf der Zustimmung der geschäftsführenden Kommanditistin,<br />
die nur aus wichtigem Grund verweigert werden darf. Als wichtiger<br />
Grund ist insbesondere anzusehen, wenn der Gesellschaft<br />
fällige Ansprüche gegen den verfügungswilligen Kommanditisten<br />
oder den Übertragungsempfänger zustehen oder der Übertragungsempfänger<br />
im Wettbewerb zu der Gesellschaft steht oder<br />
berechtigte Zweifel an der Bonität des Übertragungsempfängers<br />
bestehen.<br />
2) Die Übertragung von Geschäftsanteilen kann jeweils nur zum<br />
Quartalsende erfolgen. Im Falle der teilweisen Übertragung eines<br />
Geschäftsanteils müssen der übertragene Teilgeschäftsanteil und<br />
der bei dem Übertragenden verbleibende Teilgeschäftsanteil jeweils<br />
mindestens EUR 5.000 betragen und durch 100 ohne Rest<br />
teilbar sein. Je Edelmetall müssen der übertragene Teilgeschäftsanteil<br />
und der bei dem Übertragenden verbleibende Teilgeschäftsanteil<br />
jeweils mindestens EUR 2.500 betragen und durch 50 ohne<br />
Rest teilbar sein. Die Kosten der Übertragung eines Geschäftsanteils<br />
trägt der den Geschäftsanteil übertragende Gesellschafter.<br />
3) Die Übertragung eines Geschäftsanteils kann jeweils nur zusammen<br />
mit der Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem<br />
Treuhand- und Verwaltungsvertrag erfolgen. Wird der Erwerber<br />
unmittelbarer Beteiligter, so hat er der geschäftsführenden Kommanditistin<br />
gleichzeitig eine notariell beglaubigte Handelsregistervollmacht<br />
gemäß § 4 Abs. 9 dieses Vertrages auszuhändigen.<br />
4) Steht mehreren Personen ein Gesellschaftsanteil zu, so können<br />
die Rechte aus dem Geschäftsanteil nur gemeinschaftlich ausgeübt<br />
werden. Solange ein gemeinsamer Vertreter nicht bestellt ist,<br />
ruhen die Rechte aus dem Gesellschaftsanteil.<br />
§ 17 Ausscheiden der Komplementärin oder eines Gesellschafters<br />
1) Ein Gesellschafter scheidet aus der Gesellschaft aus, wenn über<br />
sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung<br />
mangels Masse abgelehnt wird, oder wenn der Gesellschaftsanteil<br />
eines Gesellschafters oder sonstige Ansprüche des Gesellschafters<br />
gegenüber der Gesellschaft von einem Gläubiger gepfändet<br />
werden und diese Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nicht binnen<br />
vier Wochen aufgehoben werden. Die Gesellschaft wird in jedem<br />
Falle von den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt.<br />
2) Beim Ausscheiden eines Gesellschafters durch Tod wird das Gesellschaftsverhältnis<br />
mit dessen Erben oder Vermächtnisnehmern<br />
fortgesetzt.<br />
54 | Gesellschaftsvertrag<br />
3) Scheiden die Komplementärin oder die geschäftsführende Kommanditistin<br />
aus der Gesellschaft aus, so treffen die verbleibenden<br />
Gesellschafter durch einen mit einfacher Mehrheit zu fassenden<br />
Gesellschafterbeschluss eine Regelung über die Rechtsnachfolge,<br />
mit dem die Gesellschaft ohne Liquidation fortgesetzt wird.<br />
4) Scheidet die Treuhänderin aus der Gesellschaft aus, ohne dass der<br />
Bestand der von ihr als Treuhänderin gehaltenen Kommanditbeteiligungen<br />
davon wirtschaftlich berührt werden soll, so bestellen die<br />
Treugeber auf Vorschlag der geschäftsführenden Kommanditistin<br />
einen neuen Treuhänder, mit dem die Gesellschaft ohne Auseinandersetzung<br />
fortgesetzt wird.<br />
§ 18 Dauer der Gesellschaft und Kündigung<br />
1) Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Dauer, längstens jedoch<br />
für eine Dauer von 25 Jahren ab Datum der Fondsschließung, geschlossen.<br />
2) Jeder Gesellschafter kann das Gesellschaftsverhältnis mit einer<br />
Frist von zwei Wochen zum Monatsende ganz oder teilweise kündigen,<br />
jedoch nicht vor Ablauf von drei Jahren seit seinem Beitritt zur<br />
Gesellschaft sowie seit erfolgter Volleinzahlung seiner Kommanditeinlage.<br />
Bei vorzeitiger Kündigung durch den Gesellschafter hat<br />
dieser eine Gebühr in Höhe von 3 % des an ihn aufgrund der Kündigung<br />
auszuzahlenden Guthabens an die Gesellschaft zu bezahlen.<br />
Die Kündigung hat mittels eingeschriebenen Briefes gegenüber<br />
der geschäftsführenden Kommanditistin zu erfolgen.<br />
3) Im Falle der Teilkündigung muss die verbleibende Einlage des<br />
Gesellschafters mindestens EUR 5.000 betragen und durch 100<br />
ohne Rest teilbar sein.<br />
4) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. In<br />
diesem Fall fällt keine Gebühr gemäß Absatz 2 an. Die Verschlechterung<br />
der Vermögenslage des Gesellschafters oder der Gesellschaft<br />
oder die Verwirklichung der mit der Kommanditbeteiligung<br />
an der Gesellschaft verbundenen Risiken stellen keine wichtigen<br />
Gründe im Sinne von Satz 1 dar.<br />
5) Die Treuhänderin ist berechtigt, unter Einhaltung der in Absatz 2<br />
genannten Frist ihre Kommanditanteile auch teilweise zu kündigen,<br />
sofern und soweit Treugeber ihr gegenüber die Umwandlung<br />
ihrer treuhänderischen Beteiligung in eine gesellschaftsrechtliche<br />
Beteiligung an der Gesellschaft als Kommanditist verlangt haben.<br />
Eine Gebühr gemäß Absatz 2 ist von der Treuhänderin in diesem<br />
Fall nicht zu zahlen.<br />
6) Der kündigende Gesellschafter scheidet mit Wirksamwerden der<br />
Kündigung aus der Gesellschaft aus, die Gesellschaft wird ohne<br />
den kündigenden Gesellschafter fortgeführt.