Verkaufsprospekt - SOLIT Kapital GmbH
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j)<br />
Die Kosten für die Buchhaltung und die Erstellung des Jahres-<br />
abschlusses gemäß den vorstehenden Ziffern a) und b) belaufen<br />
sich zusammen auf 0,0125 % des in Form von Edelmetallen<br />
gehaltenen Gesellschaftsvermögens pro Quartal, die<br />
Kosten für Einlagerung und Versicherung der Edelmetalle gemäß<br />
vorstehender Ziffer g) belaufen sich auf 0,0375 % des in<br />
Form von Edelmetallen gehaltenen Gesellschaftsvermögens<br />
pro Quartal. Die Kosten nach den folgenden Absätzen 5 und<br />
6 sind nicht in den Kosten nach Satz 1 enthalten. Maßgeblich<br />
für die Bestimmung des Gesellschaftsvermögens nach Satz 1<br />
ist die im Eigentum der Gesellschaft stehende Menge an physischen<br />
Edelmetallen, berechnet in Unzen und Gramm bzw.<br />
höheren Gewichtseinheiten.<br />
2) Die Verteilung der in Abs. 1 genannten Vergütungen und anderen<br />
Verbindlichkeiten obliegt der geschäftsführenden Kommanditistin,<br />
nachdem die Kosten gemäß Abs. 1 Satz 1 insgesamt von der Gesellschaft<br />
an die geschäftsführende Kommanditistin gezahlt worden<br />
sind.<br />
3) Die Kosten nach Abs. 1 Satz 1 sind erstmalig für das 4. Quartal<br />
des Jahres 2009 zu zahlen. Erstmalig fällig sind diese Kosten<br />
nach Ablauf von 13 Monaten nach Aufnahme und Einzahlung der<br />
Einlage des ersten weiteren Kommanditisten, ausgenommen die<br />
in § 3 Abs. 2 genannten Gründungskommanditisten. Die bis zu<br />
diesem Zeitpunkt bereits angefallenen Zahlungsverpflichtungen<br />
sind spätestens zum Fälligkeitszeitpunkt zu berechnen und bei<br />
erstmaliger Fälligkeit in einer Summe zu begleichen. Im Übrigen<br />
werden die Kosten quartalsweise berechnet. Zur Zahlung fällig<br />
sind die Kosten nach Abs. 1 Satz 1 bezogen auf die von jedem<br />
Kommanditisten erbrachte Einlage jeweils erstmalig nach Ablauf<br />
von 13 Monaten nach Aufnahme des jeweiligen Kommanditisten<br />
und Einzahlung seiner Einlage. Im Übrigen gelten die vorstehenden<br />
Sätze 3 und 4 entsprechend. Eine Zahlung der Kosten nach Abs.<br />
1 Satz 1 erfolgt quartalsweise jeweils anteilig, soweit die entsprechenden<br />
Kosten nach vorstehenden Sätzen fällig sind. Am Ende<br />
eines jeden Quartals veräußert die Gesellschaft zu diesem Zweck<br />
0,40 % des in Form von Edelmetallen gehaltenen Gesellschaftsvermögens,<br />
berechnet in Unzen und Gramm. Veräußert werden<br />
Gold- und Silberbarren entsprechend dem Verhältnis, in dem die<br />
beiden Edelmetalle im Gesellschaftsvermögen vorhanden sind.<br />
Maßgeblich für die Bestimmung des Bestands an Edelmetallen<br />
im Gesellschaftsvermögen ist der jeweils letzte Handelstag eines<br />
jeden Quartals. Den Verkaufserlös zahlt sie zum Zwecke des Ausgleichs<br />
der Forderungen gemäß Abs. 1 Satz 1 an die geschäftsführende<br />
Kommanditistin. Würde die Veräußerung von Edelmetallen<br />
nach diesem Absatz dazu führen, dass die Gesellschaft Groß- in<br />
Kleinbarren umtauschen muss, so kann sie einen Spitzenausgleich<br />
nach § 8 Abs. 6 vornehmen. Dabei ist § 8 Abs. 6 Satz 3 zu berücksichtigen.<br />
4) Die in Abs. 1 aufgezählten Kosten betragen in keinem Fall mehr als<br />
0,40 % des in Form von Edelmetallen gehaltenen Gesellschaftsvermögens<br />
pro Quartal. Etwaige Mehrkosten für die in Abs. 1 aufgeführten<br />
Dienstleistungen gehen zu Lasten der geschäftsführenden<br />
Kommanditistin.<br />
5) Der Mittelverwendungskontrolleur erhält für seine Tätigkeit eine<br />
Vergütung in Höhe von 0,1 % der Einlage eines jeden Gesellschafters<br />
zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Vergütung ist einmalig<br />
fällig jeweils am Ende eines Monats auf Basis der Summe<br />
der in dem vorangegangenen Monat geleisteten Einlagen. Entfällt<br />
der Anspruch auf die Vergütung nachträglich ganz oder teilweise,<br />
z.B. durch den Widerruf einer Beitrittserklärung, so ist die Vergütung<br />
insofern zurückzuzahlen. Die Rückzahlung kann durch Verrechnung<br />
mit der Vergütung des Mittelverwendungskontrolleurs<br />
für das folgende Quartal vorgenommen werden.<br />
6) Sofern in diesem Vertrag nicht ausdrücklich eine anderslautende<br />
Regelung getroffen worden ist, sind anfallende Kosten (z.B. für<br />
Konzeption, Marketing und Vertrieb sowie die Vergütung des Mittelverwendungskontrolleurs<br />
gemäß Absatz 5) aus der Kostenpauschale<br />
gemäß § 8 Abs. 3 zu begleichen.<br />
§ 14 Vermögen der Gesellschaft, Gewinn und Verlust<br />
1) Das Gesellschaftsvermögen steht den Gesellschaftern nicht zur<br />
gesamten Hand, sondern nach Bruchteilen zu (quotale Beteiligung).<br />
Die Beteiligung der Gesellschafter an Gewinn und Verlust<br />
der Gesellschaft erfolgt entsprechend der quotalen Beteiligung<br />
eines jeden Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen. Die Treuhandkommanditistin<br />
und die geschäftsführende Kommanditistin<br />
sind an Gewinn und Verlust der Gesellschaft nicht beteiligt.<br />
2) Das Vermögen der Gesellschaft wird wöchentlich auf Grundlage<br />
der Edelmetallpreise errechnet, die die Gesellschaft beim Verkauf<br />
ihrer Barren erzielen würde. Dabei werden die aktuellen Geldkurse<br />
zu Grunde gelegt, die die Unternehmen, von denen die Gesellschaft<br />
Gold- und Silberbarren erwirbt, jeweils veröffentlichen. Der Wert<br />
des Anteils eines jeden Gesellschafters wird auf dieser Grundlage<br />
berechnet unter Berücksichtigung der von dem Gesellschafter in<br />
der Beitrittserklärung angegebenen Investition in Gold- und/oder<br />
Silberbarren. Für jedes Edelmetall wird ein gesonderter Anteilswert<br />
ermittelt. Bei der Errechnung des Gesellschaftsvermögens<br />
sind Kosten und Verbindlichkeiten vorab in Abzug zu bringen.<br />
§ 15 Entnahmen<br />
Entnahmen aus dem Gesellschaftsvermögen sind nur durch (Teil-)Kündigungen<br />
gemäß § 18 dieses Gesellschaftsvertrages möglich.<br />
Gesellschaftsvertrag | 53