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Verkaufsprospekt - SOLIT Kapital GmbH

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Die Kosten für die Buchhaltung und die Erstellung des Jahres-<br />

abschlusses gemäß den vorstehenden Ziffern a) und b) belaufen<br />

sich zusammen auf 0,0125 % des in Form von Edelmetallen<br />

gehaltenen Gesellschaftsvermögens pro Quartal, die<br />

Kosten für Einlagerung und Versicherung der Edelmetalle gemäß<br />

vorstehender Ziffer g) belaufen sich auf 0,0375 % des in<br />

Form von Edelmetallen gehaltenen Gesellschaftsvermögens<br />

pro Quartal. Die Kosten nach den folgenden Absätzen 5 und<br />

6 sind nicht in den Kosten nach Satz 1 enthalten. Maßgeblich<br />

für die Bestimmung des Gesellschaftsvermögens nach Satz 1<br />

ist die im Eigentum der Gesellschaft stehende Menge an physischen<br />

Edelmetallen, berechnet in Unzen und Gramm bzw.<br />

höheren Gewichtseinheiten.<br />

2) Die Verteilung der in Abs. 1 genannten Vergütungen und anderen<br />

Verbindlichkeiten obliegt der geschäftsführenden Kommanditistin,<br />

nachdem die Kosten gemäß Abs. 1 Satz 1 insgesamt von der Gesellschaft<br />

an die geschäftsführende Kommanditistin gezahlt worden<br />

sind.<br />

3) Die Kosten nach Abs. 1 Satz 1 sind erstmalig für das 4. Quartal<br />

des Jahres 2009 zu zahlen. Erstmalig fällig sind diese Kosten<br />

nach Ablauf von 13 Monaten nach Aufnahme und Einzahlung der<br />

Einlage des ersten weiteren Kommanditisten, ausgenommen die<br />

in § 3 Abs. 2 genannten Gründungskommanditisten. Die bis zu<br />

diesem Zeitpunkt bereits angefallenen Zahlungsverpflichtungen<br />

sind spätestens zum Fälligkeitszeitpunkt zu berechnen und bei<br />

erstmaliger Fälligkeit in einer Summe zu begleichen. Im Übrigen<br />

werden die Kosten quartalsweise berechnet. Zur Zahlung fällig<br />

sind die Kosten nach Abs. 1 Satz 1 bezogen auf die von jedem<br />

Kommanditisten erbrachte Einlage jeweils erstmalig nach Ablauf<br />

von 13 Monaten nach Aufnahme des jeweiligen Kommanditisten<br />

und Einzahlung seiner Einlage. Im Übrigen gelten die vorstehenden<br />

Sätze 3 und 4 entsprechend. Eine Zahlung der Kosten nach Abs.<br />

1 Satz 1 erfolgt quartalsweise jeweils anteilig, soweit die entsprechenden<br />

Kosten nach vorstehenden Sätzen fällig sind. Am Ende<br />

eines jeden Quartals veräußert die Gesellschaft zu diesem Zweck<br />

0,40 % des in Form von Edelmetallen gehaltenen Gesellschaftsvermögens,<br />

berechnet in Unzen und Gramm. Veräußert werden<br />

Gold- und Silberbarren entsprechend dem Verhältnis, in dem die<br />

beiden Edelmetalle im Gesellschaftsvermögen vorhanden sind.<br />

Maßgeblich für die Bestimmung des Bestands an Edelmetallen<br />

im Gesellschaftsvermögen ist der jeweils letzte Handelstag eines<br />

jeden Quartals. Den Verkaufserlös zahlt sie zum Zwecke des Ausgleichs<br />

der Forderungen gemäß Abs. 1 Satz 1 an die geschäftsführende<br />

Kommanditistin. Würde die Veräußerung von Edelmetallen<br />

nach diesem Absatz dazu führen, dass die Gesellschaft Groß- in<br />

Kleinbarren umtauschen muss, so kann sie einen Spitzenausgleich<br />

nach § 8 Abs. 6 vornehmen. Dabei ist § 8 Abs. 6 Satz 3 zu berücksichtigen.<br />

4) Die in Abs. 1 aufgezählten Kosten betragen in keinem Fall mehr als<br />

0,40 % des in Form von Edelmetallen gehaltenen Gesellschaftsvermögens<br />

pro Quartal. Etwaige Mehrkosten für die in Abs. 1 aufgeführten<br />

Dienstleistungen gehen zu Lasten der geschäftsführenden<br />

Kommanditistin.<br />

5) Der Mittelverwendungskontrolleur erhält für seine Tätigkeit eine<br />

Vergütung in Höhe von 0,1 % der Einlage eines jeden Gesellschafters<br />

zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Vergütung ist einmalig<br />

fällig jeweils am Ende eines Monats auf Basis der Summe<br />

der in dem vorangegangenen Monat geleisteten Einlagen. Entfällt<br />

der Anspruch auf die Vergütung nachträglich ganz oder teilweise,<br />

z.B. durch den Widerruf einer Beitrittserklärung, so ist die Vergütung<br />

insofern zurückzuzahlen. Die Rückzahlung kann durch Verrechnung<br />

mit der Vergütung des Mittelverwendungskontrolleurs<br />

für das folgende Quartal vorgenommen werden.<br />

6) Sofern in diesem Vertrag nicht ausdrücklich eine anderslautende<br />

Regelung getroffen worden ist, sind anfallende Kosten (z.B. für<br />

Konzeption, Marketing und Vertrieb sowie die Vergütung des Mittelverwendungskontrolleurs<br />

gemäß Absatz 5) aus der Kostenpauschale<br />

gemäß § 8 Abs. 3 zu begleichen.<br />

§ 14 Vermögen der Gesellschaft, Gewinn und Verlust<br />

1) Das Gesellschaftsvermögen steht den Gesellschaftern nicht zur<br />

gesamten Hand, sondern nach Bruchteilen zu (quotale Beteiligung).<br />

Die Beteiligung der Gesellschafter an Gewinn und Verlust<br />

der Gesellschaft erfolgt entsprechend der quotalen Beteiligung<br />

eines jeden Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen. Die Treuhandkommanditistin<br />

und die geschäftsführende Kommanditistin<br />

sind an Gewinn und Verlust der Gesellschaft nicht beteiligt.<br />

2) Das Vermögen der Gesellschaft wird wöchentlich auf Grundlage<br />

der Edelmetallpreise errechnet, die die Gesellschaft beim Verkauf<br />

ihrer Barren erzielen würde. Dabei werden die aktuellen Geldkurse<br />

zu Grunde gelegt, die die Unternehmen, von denen die Gesellschaft<br />

Gold- und Silberbarren erwirbt, jeweils veröffentlichen. Der Wert<br />

des Anteils eines jeden Gesellschafters wird auf dieser Grundlage<br />

berechnet unter Berücksichtigung der von dem Gesellschafter in<br />

der Beitrittserklärung angegebenen Investition in Gold- und/oder<br />

Silberbarren. Für jedes Edelmetall wird ein gesonderter Anteilswert<br />

ermittelt. Bei der Errechnung des Gesellschaftsvermögens<br />

sind Kosten und Verbindlichkeiten vorab in Abzug zu bringen.<br />

§ 15 Entnahmen<br />

Entnahmen aus dem Gesellschaftsvermögen sind nur durch (Teil-)Kündigungen<br />

gemäß § 18 dieses Gesellschaftsvertrages möglich.<br />

Gesellschaftsvertrag | 53

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