Verkaufsprospekt - SOLIT Kapital GmbH
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BGB statt. Im Übrigen finden ordentliche Gesellschafterversammlungen<br />
statt, wenn dies gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.<br />
Außerordentliche Gesellschafterversammlungen sind von der<br />
geschäftsführenden Kommanditistin einzuberufen, wenn es das<br />
dringende Interesse der Gesellschaft erfordert, oder wenn Gesellschafter,<br />
die zusammen mindestens 25 % des Kommanditkapitals<br />
auf sich vereinen, dies verlangen.<br />
2) Gesellschafterversammlungen sollen am Sitz der Gesellschaft in<br />
Hamburg stattfinden, die geschäftsführende Kommanditistin entscheidet<br />
über den Ort der Versammlung. Sie werden durch die<br />
geschäftsführende Kommanditistin schriftlich oder in Textform<br />
unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Ladungsfrist beträgt<br />
vier Wochen. Der Tag der Aufgabe zur Post und der Tag der<br />
Versammlung sind bei Berechnung der Frist nicht mitzuzählen.<br />
3) Die Gesellschafter sind berechtigt, sich in der Gesellschafterversammlung<br />
durch die Treuhänderin, andere Gesellschafter, Ehegatten,<br />
den Vermittler ihres Kommanditkapitals oder durch zur Berufsverschwiegenheit<br />
verpflichtete Personen vertreten zu lassen.<br />
Sie sind berechtigt, den Bevollmächtigten für die gesamte Laufzeit<br />
ihrer Beteiligung Dauervollmachten zu erteilen.<br />
4) Sämtliche Vertreter haben in der Gesellschafterversammlung eine<br />
schriftliche Vollmacht vorzulegen. Soweit die Treuhänderin Anteile<br />
für ihre Treugeber hält, ist sie verpflichtet, den Treugebern auf Verlangen<br />
eine Stimmrechtsvollmacht zu erteilen, damit diese selbst<br />
ihr Stimmrecht in Höhe ihrer Beteiligung ausüben können.<br />
5) Auf einer Gesellschafterversammlung können Beschlüsse gefasst<br />
werden, wenn die Komplementärin und die geschäftsführende<br />
Kommanditistin anwesend sind und mehr als 50 % des gezeichneten<br />
<strong>Kapital</strong>s der Gesellschaft anwesend oder durch schriftliche<br />
Vollmacht oder mittelbar durch die Treuhandkommanditistin<br />
vertreten sind. Ist eine Beschlussfähigkeit nicht gegeben, ist die<br />
Gesellschafterversammlung zu vertagen und mit derselben Tagesordnung<br />
erneut zu laden. Diese Gesellschafterversammlung ist<br />
beschlussfähig, unabhängig von der Höhe des anwesenden oder<br />
vertretenen <strong>Kapital</strong>s.<br />
6) Den Vorsitz in der Gesellschafterversammlung führt die geschäftsführende<br />
Kommanditistin oder eine von ihr bevollmächtigte<br />
Person. Über den Verlauf der Gesellschafterversammlung hat<br />
die geschäftsführende Kommanditistin ein Protokoll zu erstellen<br />
oder erstellen zu lassen. Dieses ist allen Gesellschaftern in Kopie<br />
zuzustellen. Einwendungen gegen die Richtigkeit des Protokolls<br />
und gegen die in der Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse<br />
sind binnen einer Frist von drei Wochen nach Versand<br />
des Ergebnisprotokolls durch schriftliche Mitteilung gegenüber der<br />
geschäftsführenden Kommanditistin geltend zu machen.<br />
52 | Gesellschaftsvertrag<br />
§ 11 Jahresabschluss<br />
Die geschäftsführende Kommanditistin hat den Jahresabschluss binnen<br />
der gesetzlichen Frist aufzustellen. Eine Kurzfassung des Jahresabschlusses<br />
und der Geschäftsbericht sind den Gesellschaftern spätestens<br />
mit der Einladung zur ordentlichen Gesellschafterversammlung in<br />
Kopie zu übersenden.<br />
§ 12 Wettbewerbsverbot<br />
Die Komplementärin und die Kommanditisten, ihre Geschäftsführer<br />
und ihre Organe sind von dem Wettbewerbsverbot des § 112 HGB befreit.<br />
§ 13 Kosten und Vergütungen<br />
1) Pro Quartal werden für die laufenden Kosten der Gesellschaft<br />
0,40 % des in Form von Edelmetallen gehaltenen Gesellschaftsvermögens<br />
verwendet. Hierin sind neben der Vergütung für die<br />
Komplementärin für die Übernahme der persönlichen Haftung in<br />
Höhe von 0,05 % pro Quartal sowie den Vergütungen für die geschäftsführende<br />
Kommanditistin in Höhe von 0,175 % pro Quartal<br />
und die Treuhandkommanditistin in Höhe von 0,125 % pro Quartal<br />
für deren Tätigkeiten und ggf. auf diese Vergütungen anfallende<br />
Umsatzsteuer alle Kosten der Verwaltung der Gesellschaft enthalten.<br />
Dazu gehören insbesondere die Kosten<br />
a)<br />
b)<br />
c)<br />
d)<br />
e)<br />
f)<br />
g)<br />
h)<br />
i)<br />
der Buchführung,<br />
der Erstellung des Jahresabschlusses,<br />
der Abschlussprüfung (sofern eine solche durchgeführt<br />
wird),<br />
der Erfüllung von Berichts- und Publikationspflichten,<br />
der Beschlussfassung,<br />
der steuerlichen und rechtlichen Beratung und Vertretung<br />
und die Kosten für die Erfüllung steuerlicher Pflichten (ausgenommen<br />
Steuerschulden der Gesellschafter und der mittelbar<br />
beteiligten Treugeber),<br />
der Einlagerung und Versicherung der physischen Edel-<br />
metalle,<br />
des Erwerbs und der Veräußerung von Gegenständen des<br />
Anlagevermögens,<br />
der Wertermittlung von Gegenständen des Anlagevermö-<br />
gens.