Verkaufsprospekt - SOLIT Kapital GmbH
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gemäß seiner Beitrittserklärung seine Einlage in monatlichen Raten<br />
einzahlt und ein nur unerheblicher Anteil seiner Gesamteinlage<br />
vorübergehend nicht in Edelmetalle investiert werden kann. Die<br />
Registernummern der erworbenen Barren werden, soweit vorhanden,<br />
auf der Homepage der Gesellschaft www.solit-kapital.de im<br />
geschützten Gesellschafterbereich veröffentlicht.<br />
5) Die Ein- und Auslagerung von Edelmetallbarren erfolgen ausschließlich<br />
im 6-Augen-Prinzip. Hierfür müssen ein Vertreter der<br />
Lagerstelle, die geschäftsführende Kommanditistin und die Treuhänderin<br />
anwesend sein. Keine Person hat alleine Zugang zu den<br />
Tresoren und Schließfächern der Gesellschaft.<br />
6) Reichen die Einlagen neuer Gesellschafter nicht oder nicht vollständig<br />
zum Kauf ganzer Barren aus, so hat die Gesellschaft mit<br />
eigenen Mitteln den ggf. für den Kauf ganzer Barren erforderlichen<br />
Differenzbetrag aufzubringen, um die Investition der Einlagen gemäß<br />
vorstehendem Absatz 3 Satz 1 zu gewährleisten. Zu diesem<br />
Zweck des „Spitzenausgleichs“ darf die Gesellschaft Darlehen bei<br />
der geschäftsführenden Kommanditistin aufnehmen, die nicht zu<br />
verzinsen sind. Dies gilt entsprechend, wenn die Gesellschaft Auszahlungen<br />
gemäß § 19 Abs. 2 oder Abs. 4 zu leisten hat. Der Höhe<br />
nach darf der Betrag aller Darlehen die Summe des Wertes eines<br />
1 Kg-Goldbarrens und eines 5 Kg-Silberbarrens nicht übersteigen.<br />
Maßgeblich ist der Marktwert der Edelmetalle am Tag der Unterzeichnung<br />
des Darlehensvertrages. Im Übrigen ist die Aufnahme<br />
von Darlehen zu Lasten der Gesellschaft ausgeschlossen.<br />
7) Die Gesellschaft darf keine derivativen Finanzgeschäfte tätigen,<br />
insbesondere darf sie nicht an Goldleihegeschäften teilnehmen<br />
und kein Gold verleihen.<br />
§ 9 Gesellschafterbeschlüsse<br />
1) Die Gesellschafter stimmen bereits jetzt dem Abschluss folgender<br />
Verträge zu:<br />
2)<br />
a)<br />
b)<br />
c) <br />
d)<br />
e)<br />
Treuhand- und Verwaltungsvertrag mit der Treuhänderin;<br />
Vertrag über die Kontrolle der Mittelverwendung mit einer<br />
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft;<br />
Vertrag über Konzeption und Vertrieb mit der geschäftsfüh-<br />
renden Kommanditistin;<br />
Vertriebsvereinbarungen mit Vertriebsgesellschaften, Mak-<br />
lern u.a.;<br />
Verträge über die rechtliche und steuerliche Beratung.<br />
Im Übrigen werden Beschlüsse in Gesellschafterversammlungen<br />
oder durch Stimmabgabe in Schrift- oder Textform gefasst; über<br />
die Form der Beschlussfassung entscheidet die geschäftsführende<br />
Kommanditistin nach billigem Ermessen i.S.d. § 315 BGB. Das<br />
Ergebnis der Beschlussfassung ist von der geschäftsführenden<br />
Kommanditistin auch zu protokollieren, wenn Beschlüsse nicht in<br />
Gesellschafterversammlungen gefasst worden sind. Das Ergebnis<br />
der Beschlussfassung ist den Gesellschaftern in jedem Fall zuzuleiten.<br />
3) Soweit die Treuhänderin Anteile für ihre Treugeber hält, ist sie berechtigt<br />
und verpflichtet, gemäß den ihr erteilten Weisungen ihr<br />
Stimmrecht unterschiedlich auszuüben. Soweit die Treugeber der<br />
Treuhänderin zu den jeweiligen Abstimmungspunkten binnen zwei<br />
Wochen nach Zugang des entsprechenden Aufforderungsschreibens<br />
keine Weisungen erteilt haben, gilt die Treuhänderin als angewiesen,<br />
über den jeweiligen Abstimmungsgegenstand entsprechend<br />
ihres schriftlich angekündigten Abstimmungsvorschlages<br />
zu stimmen. Unberührt bleibt das Recht der Gesellschafter, selbst<br />
an der Beschlussfassung teilzunehmen und das Stimmrecht auszuüben,<br />
das auf ihre jeweils gezeichnete Einlage entfällt.<br />
4) Je EUR 1 Kommanditeinlage gewährt eine Stimme. Es entscheidet<br />
die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Beschluss über die<br />
Auflösung der Gesellschaft bedarf – vorbehaltlich des folgenden<br />
Absatzes 6 - einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen.<br />
5)<br />
Vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in diesem Vertrag fasst<br />
die Gesellschafterversammlung Beschluss über<br />
a)<br />
b)<br />
c)<br />
d) <br />
e)<br />
die Feststellung des Jahresabschlusses der Gesellschaft,<br />
die Entlastung der zur Geschäftsführung befugten Personen,<br />
die Auflösung der Gesellschaft,<br />
alle Angelegenheiten, die nach dem Gesetz zwingend der Ge-<br />
sellschafterversammlung vorzulegen sind und<br />
alle Angelegenheiten, die die Geschäftsführung zur Entschei-<br />
dung vorlegt.<br />
6) Beläuft sich das Kommanditkapital am 31.12.2016 nicht auf mind.<br />
EUR 2,5 Mio. oder fällt es im späteren Verlauf wieder unter diesen<br />
Betrag, so ist die geschäftsführende Kommanditistin berechtigt<br />
aber nicht verpflichtet, die Auflösung der Gesellschaft zu beschließen,<br />
ohne dass es eines Gesellschafterbeschlusses bedarf.<br />
§ 10 Gesellschafterversammlung<br />
1) Ordentliche Gesellschafterversammlungen finden nach billigem<br />
Ermessen der geschäftsführenden Kommanditistin i.S.d. § 315<br />
Gesellschaftsvertrag | 51