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Verkaufsprospekt - SOLIT Kapital GmbH

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gemäß seiner Beitrittserklärung seine Einlage in monatlichen Raten<br />

einzahlt und ein nur unerheblicher Anteil seiner Gesamteinlage<br />

vorübergehend nicht in Edelmetalle investiert werden kann. Die<br />

Registernummern der erworbenen Barren werden, soweit vorhanden,<br />

auf der Homepage der Gesellschaft www.solit-kapital.de im<br />

geschützten Gesellschafterbereich veröffentlicht.<br />

5) Die Ein- und Auslagerung von Edelmetallbarren erfolgen ausschließlich<br />

im 6-Augen-Prinzip. Hierfür müssen ein Vertreter der<br />

Lagerstelle, die geschäftsführende Kommanditistin und die Treuhänderin<br />

anwesend sein. Keine Person hat alleine Zugang zu den<br />

Tresoren und Schließfächern der Gesellschaft.<br />

6) Reichen die Einlagen neuer Gesellschafter nicht oder nicht vollständig<br />

zum Kauf ganzer Barren aus, so hat die Gesellschaft mit<br />

eigenen Mitteln den ggf. für den Kauf ganzer Barren erforderlichen<br />

Differenzbetrag aufzubringen, um die Investition der Einlagen gemäß<br />

vorstehendem Absatz 3 Satz 1 zu gewährleisten. Zu diesem<br />

Zweck des „Spitzenausgleichs“ darf die Gesellschaft Darlehen bei<br />

der geschäftsführenden Kommanditistin aufnehmen, die nicht zu<br />

verzinsen sind. Dies gilt entsprechend, wenn die Gesellschaft Auszahlungen<br />

gemäß § 19 Abs. 2 oder Abs. 4 zu leisten hat. Der Höhe<br />

nach darf der Betrag aller Darlehen die Summe des Wertes eines<br />

1 Kg-Goldbarrens und eines 5 Kg-Silberbarrens nicht übersteigen.<br />

Maßgeblich ist der Marktwert der Edelmetalle am Tag der Unterzeichnung<br />

des Darlehensvertrages. Im Übrigen ist die Aufnahme<br />

von Darlehen zu Lasten der Gesellschaft ausgeschlossen.<br />

7) Die Gesellschaft darf keine derivativen Finanzgeschäfte tätigen,<br />

insbesondere darf sie nicht an Goldleihegeschäften teilnehmen<br />

und kein Gold verleihen.<br />

§ 9 Gesellschafterbeschlüsse<br />

1) Die Gesellschafter stimmen bereits jetzt dem Abschluss folgender<br />

Verträge zu:<br />

2)<br />

a)<br />

b)<br />

c) <br />

d)<br />

e)<br />

Treuhand- und Verwaltungsvertrag mit der Treuhänderin;<br />

Vertrag über die Kontrolle der Mittelverwendung mit einer<br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft;<br />

Vertrag über Konzeption und Vertrieb mit der geschäftsfüh-<br />

renden Kommanditistin;<br />

Vertriebsvereinbarungen mit Vertriebsgesellschaften, Mak-<br />

lern u.a.;<br />

Verträge über die rechtliche und steuerliche Beratung.<br />

Im Übrigen werden Beschlüsse in Gesellschafterversammlungen<br />

oder durch Stimmabgabe in Schrift- oder Textform gefasst; über<br />

die Form der Beschlussfassung entscheidet die geschäftsführende<br />

Kommanditistin nach billigem Ermessen i.S.d. § 315 BGB. Das<br />

Ergebnis der Beschlussfassung ist von der geschäftsführenden<br />

Kommanditistin auch zu protokollieren, wenn Beschlüsse nicht in<br />

Gesellschafterversammlungen gefasst worden sind. Das Ergebnis<br />

der Beschlussfassung ist den Gesellschaftern in jedem Fall zuzuleiten.<br />

3) Soweit die Treuhänderin Anteile für ihre Treugeber hält, ist sie berechtigt<br />

und verpflichtet, gemäß den ihr erteilten Weisungen ihr<br />

Stimmrecht unterschiedlich auszuüben. Soweit die Treugeber der<br />

Treuhänderin zu den jeweiligen Abstimmungspunkten binnen zwei<br />

Wochen nach Zugang des entsprechenden Aufforderungsschreibens<br />

keine Weisungen erteilt haben, gilt die Treuhänderin als angewiesen,<br />

über den jeweiligen Abstimmungsgegenstand entsprechend<br />

ihres schriftlich angekündigten Abstimmungsvorschlages<br />

zu stimmen. Unberührt bleibt das Recht der Gesellschafter, selbst<br />

an der Beschlussfassung teilzunehmen und das Stimmrecht auszuüben,<br />

das auf ihre jeweils gezeichnete Einlage entfällt.<br />

4) Je EUR 1 Kommanditeinlage gewährt eine Stimme. Es entscheidet<br />

die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Beschluss über die<br />

Auflösung der Gesellschaft bedarf – vorbehaltlich des folgenden<br />

Absatzes 6 - einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen.<br />

5)<br />

Vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in diesem Vertrag fasst<br />

die Gesellschafterversammlung Beschluss über<br />

a)<br />

b)<br />

c)<br />

d) <br />

e)<br />

die Feststellung des Jahresabschlusses der Gesellschaft,<br />

die Entlastung der zur Geschäftsführung befugten Personen,<br />

die Auflösung der Gesellschaft,<br />

alle Angelegenheiten, die nach dem Gesetz zwingend der Ge-<br />

sellschafterversammlung vorzulegen sind und<br />

alle Angelegenheiten, die die Geschäftsführung zur Entschei-<br />

dung vorlegt.<br />

6) Beläuft sich das Kommanditkapital am 31.12.2016 nicht auf mind.<br />

EUR 2,5 Mio. oder fällt es im späteren Verlauf wieder unter diesen<br />

Betrag, so ist die geschäftsführende Kommanditistin berechtigt<br />

aber nicht verpflichtet, die Auflösung der Gesellschaft zu beschließen,<br />

ohne dass es eines Gesellschafterbeschlusses bedarf.<br />

§ 10 Gesellschafterversammlung<br />

1) Ordentliche Gesellschafterversammlungen finden nach billigem<br />

Ermessen der geschäftsführenden Kommanditistin i.S.d. § 315<br />

Gesellschaftsvertrag | 51

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