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Verkaufsprospekt - SOLIT Kapital GmbH

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Die Konzeption des Beteiligungsmodelles geht von einer langfristigen<br />

<strong>Kapital</strong>anlage der Beteiligten aus. Eine Veräußerung der<br />

Edelmetalle bereits innerhalb eines Jahres seit Anschaffung ist<br />

nicht vorgesehen. Auch die Kündigung des Gesellschaftsanteils<br />

ist frühestens nach Ablauf von drei Jahren seit Beitritt und Volleinzahlung<br />

der Einlage möglich. Etwaige Veräußerungsgewinne<br />

der Beteiligungsgesellschaft bzw. des einzelnen Gesellschafters<br />

aufgrund von Wertzuwächsen der Edelmetalle bleiben deshalb<br />

bei plangemäßem Verlauf vollständig steuerfrei.<br />

Etwaige Wertverluste wirken sich dementsprechend ebenfalls<br />

steuerrechtlich nicht aus.<br />

Gewerbesteuer<br />

Nach der Rechtsgestaltung liegt keine gewerbliche Prägung der<br />

Gesellschaft, sondern eine ausschließliche Betätigung im Bereich<br />

der privaten Vermögensverwaltung vor, so dass eine Gewerbesteuerpflicht<br />

nach Auffassung der steuerlichen Berater des<br />

Fonds nicht einsetzt.<br />

Umsatzsteuer<br />

Die Verwaltung eigenen Vermögens stellt keine nachhaltige, gewerbliche<br />

oder berufliche Tätigkeit im Sinne des Umsatzsteuergesetzes<br />

dar, so dass die Fondsgesellschaft nach Auffassung der<br />

steuerlichen Berater kein Unternehmen im Sinne des § 2 UStG<br />

ist. Die Leistungen der Fondsgesellschaft unterliegen daher nicht<br />

der Umsatzsteuer. Allerdings kann damit auch kein Vorsteuerabzug<br />

in Anspruch genommen werden. Damit kann für die in den<br />

umsatzsteuerpflichtigen Leistungen des persönlich haftenden<br />

Gesellschafters, des geschäftsführenden Kommanditisten sowie<br />

des Treuhandkommanditisten enthaltene Umsatzsteuer bei der<br />

Fondsgesellschaft kein Vorsteuerabzug verlangt werden.<br />

Erbschaft- und Schenkungsteuer<br />

Vererbt oder verschenkt der einzelne Anleger seinen Anteil an<br />

der Fondsgesellschaft, unterliegt dies der Erbschaft- bzw. der<br />

Schenkungsteuer. Diese bemisst sich dabei nach dem Wert der<br />

anteiligen Wirtschaftsgüter der Gesellschaft. Mittelbar bemisst<br />

sich die Erbschaftsteuer dabei nach dem Verkehrswert der Kommanditanteile<br />

am Todestag bzw. am Tag der Schenkung bzw. am<br />

nächstgelegenen Wertermittlungsstichtag.<br />

Das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz ist mit Wirkung ab<br />

2009 teilweise neu gestaltet worden. Die persönlichen Freibeträge<br />

für Ehegatten und Kinder wurden erhöht, aber auch die<br />

Steuersätze und das Bewertungsverfahren für Grundbesitz und<br />

Unternehmenswerte wurden erheblich verändert.<br />

Hinsichtlich der Bewertung von Edelmetallbeständen erfolgte<br />

keine Änderung gegenüber dem bis 31.12.2008 geltenden Recht.<br />

Es gilt unverändert die Bewertung zum Marktpreis am Tage des<br />

Erbfalls bzw. der Schenkung; dieser Wert wird anhand der Handelsnotierungen<br />

festgestellt.<br />

Die Freibeträge (§ 17 ErbStG) haben sich wie folgt erhöht:<br />

Steuerklasse bis 2008 ab 2009<br />

I Ehegatte 307.000 EUR 500.000 EUR<br />

I Kinder, Stiefkinder u. Enkel,<br />

wenn Eltern verstorben sind<br />

205.000 EUR 400.000 EUR<br />

I Enkel 51.200 EUR 200.000 EUR<br />

II Nichten und Neffen 10.300 EUR 20.000 EUR<br />

III eingetragene Lebenspartner 5.200 EUR 500.000 EUR<br />

Die geänderten Tarife für oberhalb der Freibeträge des § 17<br />

ErbStG liegende erbschaftsteuerliche Erwerbe ergeben sich aus<br />

§ 19 ErbStG für Personen der Steuerklasse I (= Ehegatten und<br />

Kinder) wie folgt:<br />

75.000 EUR 7 %<br />

300.000 EUR 11 %<br />

600.000 EUR 15 %<br />

6.000.000 EUR 19 %<br />

13.000.000 EUR 23 %<br />

26.000.000 EUR 27 %<br />

über 26.000.000 EUR 30 %<br />

Zu beachten ist, dass Schenkungen innerhalb von 10 Jahren für<br />

Zwecke der Freibetrags- und der Tarifermittlung zusammenzurechnen<br />

sind.<br />

Abschließender Hinweis: Die Emittentin und/oder die Anbieterin<br />

übernehmen im Rahmen des Beteiligungskonzeptes nicht<br />

die Zahlung von Steuern für den Anleger.<br />

Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption | 41

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