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Verkaufsprospekt - SOLIT Kapital GmbH

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anders beurteilt und die Kommanditgesellschaft als gewerblich<br />

eingestuft werden könnten.<br />

Einkunftsermittlung<br />

Personengesellschaften wie die Fondsgesellschaft sind in<br />

Deutschland selbst nicht verpflichtet Einkommensteuer zu zahlen.<br />

Vielmehr werden ihre Erträge „gesondert und einheitlich“<br />

ermittelt und festgestellt und den Anlegern anschließend entsprechend<br />

ihrer Beteiligungsquote zugerechnet. Bei diesen unterliegen<br />

sie – unter Einbeziehung in deren übriges Einkommen<br />

– der Einkommensteuer.<br />

Da jedoch planmäßig keine laufenden Einkünfte anfallen, wird die<br />

Finanzverwaltung nur hinsichtlich etwaiger Spekulationsgewinne,<br />

die sich ergeben können soweit in einem Wirtschaftsjahr Edelmetalle<br />

verkauft werden, gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 i.V. mit § 22 Nr. 2 EStG<br />

eine einheitliche und gesonderte Feststellung durchführen. Mögliche<br />

Zinserträge werden durch die Abgeltungssteuer abgegolten.<br />

Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften dürfen nur bis zur<br />

Höhe des Gewinns, den der Steuerpflichtige im gleichen Kalenderjahr<br />

aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat, ausgeglichen<br />

werden; sie dürfen nicht nach § 10d EStG abgezogen<br />

werden. Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d<br />

EStG die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar<br />

vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden<br />

Veranlagungszeiträumen aus privaten Veräußerungsgeschäften<br />

erzielt hat oder erzielt (§ 23 Abs. 3 EStG).<br />

Hinsichtlich der Behandlung anfallender Aufwendungen gilt das<br />

BMF-Schreiben vom 20. Oktober 2003, BStBl 2003 I S. 546<br />

ff., (betreffend die einkommensteuerrechtliche Behandlung von<br />

Gesamtobjekten, von vergleichbaren Modellen mit nur einem<br />

<strong>Kapital</strong>anleger und von gesellschafts- sowie gemeinschaftsrechtlich<br />

verbundenen Personenzusammenschlüssen (geschlossene<br />

Fonds), IV CA-3S2253A-48/03).<br />

Laufende Vergütungen der Gesellschaft an den Komplementär<br />

für die Übernahme der Haftung und der Geschäftsführung wie<br />

auch für weitere Leistungen, die auf einem schuldrechtlichen<br />

Leistungsaustausch begründet sind, stellen handelsrechtlich<br />

Aufwendungen dar. Hierzu zählen z.B. die Verwaltung der Gesellschaft,<br />

die Mittelverwaltung, die Treuhandübernahme und die<br />

Buchführung sowie die Unterrichtung der Beteiligten über den<br />

Fortgang des Geschäfts und die Einberufung von Gesellschafterversammlungen<br />

(Gesellschafterbetreuung).<br />

40 | Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption<br />

Da das Konzept der Beteiligungsgesellschaft jedoch nicht auf die<br />

Erzielung laufender Einkünfte ausgerichtet ist, bleiben alle diese<br />

Aufwendungen steuerlich unberücksichtigt. Von einer individuellen<br />

Refinanzierung des Kommanditanteils wird deshalb dringend<br />

abgeraten, da die Zinsen nicht abzugsfähig sind.<br />

Die vorstehend genannten Aufwendungen wären jedoch anteilig<br />

als Werbungskosten zu qualifizieren, soweit sie Spekulationsgewinnen<br />

zuzurechnen sind. Ebenso wären etwaige Zinsen aus<br />

einer Fremdfinanzierung der Beteiligung Sonderwerbungskosten<br />

im Spekulationsfall.<br />

Die Konzeptionsgebühren sowie Provisionen, die die Gesellschaft<br />

für die Vermittlung des Eintritts von Gesellschaftern zahlt, zählen<br />

nicht zu den sofort abzugsfähigen Werbungskosten. Sie stellen<br />

vielmehr steuerlich Anschaffungsnebenkosten der Edelmetallbestände<br />

dar und wirken sich nur bei deren Verkauf auf die Höhe<br />

der Spekulationsgewinne aus.<br />

Steuersatz und Steuerpflicht<br />

Nach geltendem Steuerrecht sind die Erträge aus privaten Veräußerungsgeschäften<br />

gem. § 23 Abs. 1 Ziff. 2 EStG nur dann steuerpflichtig,<br />

wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung<br />

nicht mehr als ein Jahr beträgt. Die Frist verlängert sich<br />

jedoch auf zehn Jahre, wenn zumindest in einem Kalenderjahr<br />

aus der Nutzung der <strong>Kapital</strong>anlage Einkünfte erzielt werden.<br />

Da eingelagerte Edelmetallbestände naturgemäß nicht als Einkunftsquelle<br />

in Betracht kommen, kann es keine Verlängerung<br />

der Spekulationsfrist geben.<br />

Die Erträge sind in diesem Fall bei Übersteigen einer Freigrenze<br />

von EUR 600 (§ 23 Abs. 3 Satz 5 EStG) mit dem individuellen<br />

Steuersatz des Steuerpflichtigen zu versteuern. Der Einkommensteuer-Höchstsatz<br />

beträgt derzeit bei einem Einkommen von bis<br />

zu EUR 250.000 (bzw. bei zusammen veranlagten Ehegatten bis<br />

EUR 500.000) 42 %, ab einem darüber hinaus gehenden Einkommen<br />

erhöht sich der Steuerhöchstsatz auf 45 %. Auf die festgesetzte<br />

Einkommensteuer wird derzeit ein Solidaritätszuschlag<br />

von 5,5 % erhoben, so dass die Gesamtbelastung maximal ca.<br />

47,48 % betragen kann. Darüber hinaus wird ggf. Kirchensteuer<br />

in Höhe von 8 – 9 % je nach Bundesland auf die festgesetzte Einkommensteuer<br />

erhoben.

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