Verkaufsprospekt - SOLIT Kapital GmbH
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anders beurteilt und die Kommanditgesellschaft als gewerblich<br />
eingestuft werden könnten.<br />
Einkunftsermittlung<br />
Personengesellschaften wie die Fondsgesellschaft sind in<br />
Deutschland selbst nicht verpflichtet Einkommensteuer zu zahlen.<br />
Vielmehr werden ihre Erträge „gesondert und einheitlich“<br />
ermittelt und festgestellt und den Anlegern anschließend entsprechend<br />
ihrer Beteiligungsquote zugerechnet. Bei diesen unterliegen<br />
sie – unter Einbeziehung in deren übriges Einkommen<br />
– der Einkommensteuer.<br />
Da jedoch planmäßig keine laufenden Einkünfte anfallen, wird die<br />
Finanzverwaltung nur hinsichtlich etwaiger Spekulationsgewinne,<br />
die sich ergeben können soweit in einem Wirtschaftsjahr Edelmetalle<br />
verkauft werden, gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 i.V. mit § 22 Nr. 2 EStG<br />
eine einheitliche und gesonderte Feststellung durchführen. Mögliche<br />
Zinserträge werden durch die Abgeltungssteuer abgegolten.<br />
Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften dürfen nur bis zur<br />
Höhe des Gewinns, den der Steuerpflichtige im gleichen Kalenderjahr<br />
aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat, ausgeglichen<br />
werden; sie dürfen nicht nach § 10d EStG abgezogen<br />
werden. Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d<br />
EStG die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar<br />
vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden<br />
Veranlagungszeiträumen aus privaten Veräußerungsgeschäften<br />
erzielt hat oder erzielt (§ 23 Abs. 3 EStG).<br />
Hinsichtlich der Behandlung anfallender Aufwendungen gilt das<br />
BMF-Schreiben vom 20. Oktober 2003, BStBl 2003 I S. 546<br />
ff., (betreffend die einkommensteuerrechtliche Behandlung von<br />
Gesamtobjekten, von vergleichbaren Modellen mit nur einem<br />
<strong>Kapital</strong>anleger und von gesellschafts- sowie gemeinschaftsrechtlich<br />
verbundenen Personenzusammenschlüssen (geschlossene<br />
Fonds), IV CA-3S2253A-48/03).<br />
Laufende Vergütungen der Gesellschaft an den Komplementär<br />
für die Übernahme der Haftung und der Geschäftsführung wie<br />
auch für weitere Leistungen, die auf einem schuldrechtlichen<br />
Leistungsaustausch begründet sind, stellen handelsrechtlich<br />
Aufwendungen dar. Hierzu zählen z.B. die Verwaltung der Gesellschaft,<br />
die Mittelverwaltung, die Treuhandübernahme und die<br />
Buchführung sowie die Unterrichtung der Beteiligten über den<br />
Fortgang des Geschäfts und die Einberufung von Gesellschafterversammlungen<br />
(Gesellschafterbetreuung).<br />
40 | Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption<br />
Da das Konzept der Beteiligungsgesellschaft jedoch nicht auf die<br />
Erzielung laufender Einkünfte ausgerichtet ist, bleiben alle diese<br />
Aufwendungen steuerlich unberücksichtigt. Von einer individuellen<br />
Refinanzierung des Kommanditanteils wird deshalb dringend<br />
abgeraten, da die Zinsen nicht abzugsfähig sind.<br />
Die vorstehend genannten Aufwendungen wären jedoch anteilig<br />
als Werbungskosten zu qualifizieren, soweit sie Spekulationsgewinnen<br />
zuzurechnen sind. Ebenso wären etwaige Zinsen aus<br />
einer Fremdfinanzierung der Beteiligung Sonderwerbungskosten<br />
im Spekulationsfall.<br />
Die Konzeptionsgebühren sowie Provisionen, die die Gesellschaft<br />
für die Vermittlung des Eintritts von Gesellschaftern zahlt, zählen<br />
nicht zu den sofort abzugsfähigen Werbungskosten. Sie stellen<br />
vielmehr steuerlich Anschaffungsnebenkosten der Edelmetallbestände<br />
dar und wirken sich nur bei deren Verkauf auf die Höhe<br />
der Spekulationsgewinne aus.<br />
Steuersatz und Steuerpflicht<br />
Nach geltendem Steuerrecht sind die Erträge aus privaten Veräußerungsgeschäften<br />
gem. § 23 Abs. 1 Ziff. 2 EStG nur dann steuerpflichtig,<br />
wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung<br />
nicht mehr als ein Jahr beträgt. Die Frist verlängert sich<br />
jedoch auf zehn Jahre, wenn zumindest in einem Kalenderjahr<br />
aus der Nutzung der <strong>Kapital</strong>anlage Einkünfte erzielt werden.<br />
Da eingelagerte Edelmetallbestände naturgemäß nicht als Einkunftsquelle<br />
in Betracht kommen, kann es keine Verlängerung<br />
der Spekulationsfrist geben.<br />
Die Erträge sind in diesem Fall bei Übersteigen einer Freigrenze<br />
von EUR 600 (§ 23 Abs. 3 Satz 5 EStG) mit dem individuellen<br />
Steuersatz des Steuerpflichtigen zu versteuern. Der Einkommensteuer-Höchstsatz<br />
beträgt derzeit bei einem Einkommen von bis<br />
zu EUR 250.000 (bzw. bei zusammen veranlagten Ehegatten bis<br />
EUR 500.000) 42 %, ab einem darüber hinaus gehenden Einkommen<br />
erhöht sich der Steuerhöchstsatz auf 45 %. Auf die festgesetzte<br />
Einkommensteuer wird derzeit ein Solidaritätszuschlag<br />
von 5,5 % erhoben, so dass die Gesamtbelastung maximal ca.<br />
47,48 % betragen kann. Darüber hinaus wird ggf. Kirchensteuer<br />
in Höhe von 8 – 9 % je nach Bundesland auf die festgesetzte Einkommensteuer<br />
erhoben.