bundesgerichtshof beschluss - VergabeBrief.de
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X ZB 5/10<br />
Nachschlagewerk: ja<br />
BGHZ: nein<br />
BGHR: ja<br />
BUNDESGERICHTSHOF<br />
BESCHLUSS<br />
vom<br />
25. Oktober 2011<br />
in <strong>de</strong>m Vergabenachprüfungsverfahren<br />
GWB §§ 116, 128; GKG § 66 Abs. 8, § 68 Abs. 3<br />
Gebührenbeschwer<strong>de</strong> in Vergabesache<br />
a) Die Bemessung <strong>de</strong>r Gebühr für ihre Amtshandlungen liegt im pflichtgemäßen<br />
Ermessen <strong>de</strong>r Vergabekammer. Auszugehen ist hierbei vom Wert <strong>de</strong>s Ver-<br />
fahrensgegenstands, unter <strong>de</strong>m Gesichtspunkt vermin<strong>de</strong>rten o<strong>de</strong>r erhöhten<br />
personellen bzw. sachlichen Aufwands abgewan<strong>de</strong>lt wer<strong>de</strong>n kann.<br />
b) Gegen die Gebührenentscheidung <strong>de</strong>r Vergabekammer fin<strong>de</strong>t die sofortige<br />
Beschwer<strong>de</strong> statt. Die Entscheidung <strong>de</strong>s Beschwer<strong>de</strong>gerichts ergeht ge-<br />
richtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten wer<strong>de</strong>n nicht erstattet.<br />
BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - X ZB 5/10 - OLG Düsseldorf<br />
Vergabekammern <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s
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Der X. Zivilsenat <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sgerichtshofs hat am 25. Oktober 2011 durch<br />
<strong>de</strong>n Vorsitzen<strong>de</strong>n Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Gröning, Dr. Bacher<br />
und Hoffmann sowie die Richterin Schuster<br />
beschlossen:<br />
Die sofortige Beschwer<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Antragstellerin gegen <strong>de</strong>n Gebüh-<br />
ren<strong>beschluss</strong> <strong>de</strong>r 1. Vergabekammer <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s vom 9. März<br />
2010 VK 1-95/09 wird zurückgewiesen.<br />
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche<br />
Kosten wer<strong>de</strong>n nicht erstattet.<br />
Der Gegenstandswert für das Beschwer<strong>de</strong>verfahren wird auf<br />
5.250 € festgesetzt.<br />
Grün<strong>de</strong>:<br />
I. Die Antragstellerin leitete unter <strong>de</strong>m 29. April 2009 bei <strong>de</strong>r Verga-<br />
bekammer <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s ein Nachprüfungsverfahren gegen die Antragsgegner<br />
ein, mit <strong>de</strong>m sie sich gegen <strong>de</strong>n Abschluss eines am 27. Januar 2009 zwischen<br />
<strong>de</strong>n Antragsgegnern und einem Drittunternehmen geschlossenen Mietvertrags<br />
wandte. Der Mietvertrag wur<strong>de</strong> für Teile <strong>de</strong>s früheren Flughafens B. -<br />
T. mit einer Fläche von rund 71.000 m 2 über einen Zeitraum von min-<br />
<strong>de</strong>stens 10 Jahren geschlossen.
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Die Vergabekammer hat <strong>de</strong>n Nachprüfungsantrag verworfen und die<br />
Kosten <strong>de</strong>s Verfahrens <strong>de</strong>r Antragstellerin auferlegt. Der Beschluss ist be-<br />
standskräftig.<br />
Mit Beschluss vom 9. März 2010 hat die Vergabekammer für das Nach-<br />
prüfungsverfahren eine Gebühr von 7.750 € festgesetzt.<br />
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwer<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Antragstellerin, mit<br />
<strong>de</strong>r sie eine Festsetzung <strong>de</strong>r Gebühr auf 2.500 € begehrt.<br />
Das Oberlan<strong>de</strong>sgericht möchte <strong>de</strong>r Beschwer<strong>de</strong> überwiegend stattgeben<br />
und die Kosten <strong>de</strong>s Beschwer<strong>de</strong>verfahrens zumin<strong>de</strong>st überwiegend <strong>de</strong>r Bun-<br />
<strong>de</strong>srepublik Deutschland als Rechtsträgerin <strong>de</strong>r Vergabekammer auferlegen.<br />
An einer solchen Kostenentscheidung sieht es sich jedoch durch Entscheidun-<br />
gen an<strong>de</strong>rer Oberlan<strong>de</strong>sgerichte gehin<strong>de</strong>rt, die in analoger Anwendung von<br />
§ 66 Abs. 8 GKG von einer Kostenentscheidung absehen, und hat <strong>de</strong>shalb die<br />
Beschwer<strong>de</strong> <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>sgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.<br />
II. Die Vorlage ist zulässig.<br />
Die Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 124 Abs. 2 Satz 1 GWB liegen nach ständi-<br />
ger Rechtsprechung vor, wenn das vorlegen<strong>de</strong> Oberlan<strong>de</strong>sgericht seiner Ent-<br />
scheidung als tragen<strong>de</strong> Begründung einen Rechtssatz zugrun<strong>de</strong> legen will, <strong>de</strong>r<br />
mit einem die Entscheidung eines an<strong>de</strong>ren Obergerichts o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sge-<br />
richtshofs tragen<strong>de</strong>n Rechtssatz nicht in Einklang steht (vgl. BGH, Beschluss<br />
vom 1. Dezember 2008 X ZB 31/08, BGHZ 179, 84 Rettungsdienstleistun-<br />
gen; Beschluss vom 8. Februar 2011 X ZB 4/10, BGHZ 188, 200 S-Bahn-<br />
Verkehr Rhein/Ruhr I). So verhält es sich hier. Das vorlegen<strong>de</strong> Oberlan<strong>de</strong>sge-<br />
richt möchte die Kosten einer erfolgreichen sofortigen Beschwer<strong>de</strong> gegen die<br />
nach § 128 Abs. 1 GWB erfolgte Festsetzung <strong>de</strong>r Gebühren und Auslagen <strong>de</strong>r<br />
Vergabekammer o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland auferlegen und wür<strong>de</strong>
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seiner Entscheidung damit einen Rechtssatz zugrun<strong>de</strong> legen, <strong>de</strong>r je<strong>de</strong>nfalls mit<br />
<strong>de</strong>mjenigen nicht in Einklang stün<strong>de</strong>, <strong>de</strong>n die Oberlan<strong>de</strong>sgerichte Hamburg<br />
(Beschluss vom 3. November 2008 1 Verg 3/08), Naumburg (Beschluss vom<br />
25. Februar 2010 1 Verg 14/09) und Koblenz (Beschluss vom 16. Februar<br />
2006 1 Verg 2/06) in Fällen <strong>de</strong>r vorliegen<strong>de</strong>n Art anwen<strong>de</strong>n, weil sie das Be-<br />
schwer<strong>de</strong>verfahren in entsprechen<strong>de</strong>r Anwendung von § 66 Abs. 8 GKG für<br />
gebührenfrei erachten und eine Kostenerstattung nicht aussprechen.<br />
III. Die sofortige Beschwer<strong>de</strong> ist statthaft und auch sonst zulässig.<br />
Nach § 116 GWB ist die sofortige Beschwer<strong>de</strong> gegen Entscheidungen<br />
<strong>de</strong>r Vergabekammer statthaft. Dazu gehören auch Kostenentscheidungen, mit<br />
<strong>de</strong>nen die Vergabekammer Gebühren und Auslagen nach § 128 Abs. 1 GWB<br />
festgesetzt hat (Dicks in Ziekow/Völlink, Vergaberecht, § 116 GWB Rn. 2 mit<br />
Fn. 4, 4. Spiegelstrich und weiteren Nachweisen dort). Dieses Ergebnis ent-<br />
spricht <strong>de</strong>m Verweis in § 128 Abs. 1 GWB auf das Verwaltungskostengesetz.<br />
Gemäß § 22 Abs. 1 VwKostG kann die Kostenentscheidung zusammen mit <strong>de</strong>r<br />
Sachentscheidung o<strong>de</strong>r selbständig angefochten wer<strong>de</strong>n. Auch danach wäre<br />
für eine selbständige Anfechtung <strong>de</strong>r Kostenentscheidung und <strong>de</strong>r Gebühren-<br />
festsetzung <strong>de</strong>r gleiche Rechtsbehelf gegeben wie für die Anfechtung einer<br />
Entscheidung in <strong>de</strong>r Hauptsache, mithin die sofortige Beschwer<strong>de</strong> gemäß § 116<br />
GWB.<br />
IV. Die sofortige Beschwer<strong>de</strong> ist unbegrün<strong>de</strong>t.<br />
1. Gemäß § 128 Abs. 1 GWB erhebt die Vergabekammer Kosten<br />
(Gebühren und Auslagen) zur Deckung <strong>de</strong>s Verwaltungsaufwan<strong>de</strong>s im Nach-<br />
prüfungsverfahren, mit <strong>de</strong>nen die Beteiligten nach Maßgabe von § 128 Abs. 3<br />
GWB belastet wer<strong>de</strong>n.
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Die Entscheidung über <strong>de</strong>n Gebührenansatz liegt gemäß § 128 Abs. 2<br />
GWB im pflichtgemäßen Ermessen <strong>de</strong>r Vergabekammer. Auf die Beschwer<strong>de</strong><br />
wird die Gebührenentscheidung nur auf Ermessensfehler hin überprüft (vgl.<br />
OLG Koblenz, Beschluss vom 16. Februar 2006 1 Verg 2/06; OLGR Bran<strong>de</strong>n-<br />
burg 2008, 1011 unter II 2 a; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. April 2000<br />
Kart 2/00, unter III 1 b zu § 80 GWB).<br />
2. Die Überprüfung <strong>de</strong>ckt keine Bemessungsfehler zum Nachteil <strong>de</strong>r<br />
Beschwer<strong>de</strong>führerin auf.<br />
a) Die Höhe <strong>de</strong>r Gebühr für das Verfahren vor <strong>de</strong>r Vergabekammer<br />
ist unter Berücksichtigung ihres Aufwands und <strong>de</strong>r wirtschaftlichen Be<strong>de</strong>utung<br />
<strong>de</strong>r Sache zu bestimmen (vgl. § 128 Abs. 1, 2 GWB; § 3 Satz 1 VwKostG), wo-<br />
bei, ebenso wie für die Gebühr gemäß § 80 Abs. 2 GWB für das Verfahren vor<br />
<strong>de</strong>n Kartellbehör<strong>de</strong>n, vom Wert <strong>de</strong>s Verfahrensgegenstan<strong>de</strong>s auszugehen ist<br />
(vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 3. November 2008 1 Verg 3/08, juris; zu<br />
§ 80 GWB: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. April 2000 Kart 2/00, juris,<br />
unter III 1 c cc). Für bei<strong>de</strong> Vorschriften gilt, dass nicht auf <strong>de</strong>n im Einzelfall ent-<br />
stan<strong>de</strong>nen personellen und sachlichen Aufwand abzustellen ist. Vielmehr soll<br />
entsprechend <strong>de</strong>m in <strong>de</strong>n § 128 Abs. 2, § 80 Abs. 2 GWB zum Ausdruck kom-<br />
men<strong>de</strong>n Kosten<strong>de</strong>ckungsprinzip die Gesamtheit <strong>de</strong>r in einem bestimmten Zeit-<br />
abschnitt für die Art <strong>de</strong>r Behör<strong>de</strong>nleistung erhobenen Gebühren <strong>de</strong>n in diesem<br />
Zeitabschnitt anfallen<strong>de</strong>n personellen und sachlichen Verwaltungsaufwendun-<br />
gen entsprechen. Im Rahmen dieser Beschränkung kommt es allerdings inso-<br />
weit auf die Wahrung <strong>de</strong>s Äquivalenzprinzips an, als die Verwaltungsgebühr<br />
auch im Einzelfall in einem angemessenen Verhältnis zum Wert <strong>de</strong>r damit be-<br />
zahlten Behör<strong>de</strong>nleistung, also <strong>de</strong>r wirtschaftlichen Be<strong>de</strong>utung <strong>de</strong>s Verfahrens-<br />
gegenstan<strong>de</strong>s stehen muss (vgl. BVerwGE 12, 162, 165 f. unter 6; OLG Düs-<br />
seldorf, Beschl. vom 25. April 2000 Kart 2/00, juris, unter III 1 c aa+bb). Dabei<br />
liegt solchen wertabhängigen Gebühren die Erfahrung zugrun<strong>de</strong>, dass <strong>de</strong>r Auf-
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wand <strong>de</strong>r Behör<strong>de</strong> ten<strong>de</strong>nziell steigt, je gewichtiger die wirtschaftliche Be<strong>de</strong>u-<br />
tung <strong>de</strong>r Angelegenheit ist. Wenn <strong>de</strong>r personelle und sachliche Aufwand im<br />
Einzelfall außer Verhältnis zum Wert <strong>de</strong>s Verfahrensgegenstan<strong>de</strong>s steht, so<br />
dass eine Korrektur geboten erscheint, ist auch <strong>de</strong>r konkrete Aufwand im Ein-<br />
zelfall bei <strong>de</strong>r Gebührenbemessung zu berücksichtigen (vgl. OLG Düsseldorf<br />
aaO, unter III 1 c cc+dd).<br />
Diesen Grundsätzen trägt die Praxis <strong>de</strong>r Vergabekammern <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s<br />
Rechnung, in<strong>de</strong>m <strong>de</strong>m Wert <strong>de</strong>s ausgeschriebenen Auftrags gestaffelt Gebüh-<br />
renbeträge zugeordnet wer<strong>de</strong>n, die unter <strong>de</strong>m Gesichtspunkt vermin<strong>de</strong>rten o<strong>de</strong>r<br />
erhöhten personellen bzw. sachlichen Aufwands abgewan<strong>de</strong>lt wer<strong>de</strong>n können<br />
(vgl. zur Gebührenbemessung Brauer in: Kulartz/Kus/Portz, Kommentar zum<br />
GWB-Vergaberecht, 2. Aufl. § 128 Rn. 5 ff.).<br />
b) Die Vergabekammer hat zur Begründung <strong>de</strong>r Gebührenfestset-<br />
zung ausgeführt, mangels eines von <strong>de</strong>r Antragstellerin abgegebenen Angebots<br />
könne das mit <strong>de</strong>m Nachprüfungsantrag verfolgte Interesse nur geschätzt wer-<br />
<strong>de</strong>n. Dieses sei auf die Nutzung und <strong>de</strong>n Betrieb <strong>de</strong>r Gebäu<strong>de</strong>flächen im Flug-<br />
hafen B. -T. gerichtet sowie auf die Unwirksamkeit <strong>de</strong>s bereits ab-<br />
geschlossenen Mietvertrages. Unter Zugrun<strong>de</strong>legung <strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r Antragstelle-<br />
rin geschätzten Mietkonditionen ergebe sich daraus ein Auftragswert, <strong>de</strong>m eine<br />
Gebühr von 7.750 € zuzuordnen sei. Grün<strong>de</strong> für eine Herabsetzung o<strong>de</strong>r eine<br />
Erhöhung <strong>de</strong>r Gebühr lägen nicht vor.<br />
c) Die dagegen gerichteten Angriffe <strong>de</strong>r sofortigen Beschwer<strong>de</strong> blei-<br />
ben im Ergebnis ohne Erfolg.<br />
aa) In Nachprüfungsverfahren, die eine De-facto-Vergabe betreffen<br />
und für die es <strong>de</strong>shalb regelmäßig an einem konkreten Angebot <strong>de</strong>s Antragstel-<br />
lers fehlt, ist <strong>de</strong>r Wert <strong>de</strong>s Verfahrensgegenstan<strong>de</strong>s grundsätzlich nach <strong>de</strong>ssen<br />
Interesse am Ausgang <strong>de</strong>s Verfahrens zu bemessen, welches entsprechend
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§ 3 VgV geschätzt wer<strong>de</strong>n kann. Dies gilt insbeson<strong>de</strong>re, wenn sich <strong>de</strong>r Antrag-<br />
steller um eine <strong>de</strong>m Vertragsgegenstand <strong>de</strong>r Art nach gleiche o<strong>de</strong>r ähnliche<br />
Leistung bewerben, hiervon aber nur Teillose anbieten möchte (vgl. BGH, Be-<br />
schluss vom 19. Juli 2011 X ZB 4/10 S-Bahn-Verkehr Rhein/Ruhr II).<br />
bb) Mit <strong>de</strong>m Abstellen auf <strong>de</strong>n Wert <strong>de</strong>s zwischen <strong>de</strong>n Antragsgegnern<br />
und <strong>de</strong>r Beigela<strong>de</strong>nen geschlossenen Vertrags hat die Vergabekammer das ihr<br />
zustehen<strong>de</strong> Ermessen gleichwohl nicht überschritten.<br />
Die Antragsgegner vermieteten <strong>de</strong>r Beigela<strong>de</strong>nen für min<strong>de</strong>stens 10 Jah-<br />
re Gebäu<strong>de</strong>flächen <strong>de</strong>s Flughafens T. gegen Miete zum Zweck <strong>de</strong>r<br />
Durchführung von zwei Mo<strong>de</strong>messen pro Jahr. Der Mietvertrag besteht <strong>de</strong>m<br />
Mietzweck entsprechend aus mehreren Kurzzeitvermietungen. Die Antragsgeg-<br />
ner verpflichteten sich zu<strong>de</strong>m zu einer Reihe von Baumaßnahmen an <strong>de</strong>r Miet-<br />
sache. Dass die Beschwer<strong>de</strong>führerin diesen geschlossenen Vertrag - nach <strong>de</strong>r<br />
bestandskräftigen Entscheidung <strong>de</strong>r Vergabekammer zu Unrecht - als eine De-<br />
facto-Vergabe angegriffen hat, zwingt nicht - wozu das vorlegen<strong>de</strong> Oberlan<strong>de</strong>s-<br />
gericht tendiert - dazu, bei <strong>de</strong>r Wertbemessung nur das zu berücksichtigen, was<br />
<strong>de</strong>m Vertrag nach <strong>de</strong>n erfolglos gebliebenen Angriffen <strong>de</strong>r Beschwer<strong>de</strong>führerin<br />
überhaupt erst das Gepräge eines öffentlichen Auftrags (Dienstleistungsauf-<br />
trags) verliehen haben soll, nämlich die Beschaffung von Projektentwicklungs-<br />
und Maklerleistungen sowie <strong>de</strong>n Betrieb einer Mo<strong>de</strong>messe als "Gegenleistung"<br />
für eine günstige Miete bei gleichzeitiger Verpflichtung <strong>de</strong>r Beschwer<strong>de</strong>gegne-<br />
rinnen zu baulichen Investitionen, die im Wesentlichen auf <strong>de</strong>n Messebetrieb<br />
<strong>de</strong>r Beigela<strong>de</strong>nen zugeschnitten gewesen seien. Denn wenn ein geschlossener<br />
Vertrag von vornherein keinen in <strong>de</strong>n Anwendungsbereich <strong>de</strong>s Vierten Teils <strong>de</strong>s<br />
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen fallen<strong>de</strong>n Gegenstand hat, ist es<br />
nicht geboten, für die Wertbemessung isoliert auf die Elemente abzustellen, auf<br />
die sich <strong>de</strong>r Antragsteller im Nachprüfungsverfahren für eine solche Bewertung<br />
gestützt hat.
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Das Interesse <strong>de</strong>r Antragstellerin war nicht auf Teile <strong>de</strong>s mit <strong>de</strong>r Beigela-<br />
<strong>de</strong>nen abgeschlossenen Vertrags, son<strong>de</strong>rn auf eine Anmietung <strong>de</strong>r im Wesent-<br />
lichen gleichen Gebäu<strong>de</strong>flächen durch <strong>de</strong>n Abschluss eines ganzjährigen dau-<br />
erhaften Mietvertrages über mehrere Jahre hinweg gerichtet. Selbst wenn in-<br />
soweit nur ein Zeitraum von wenigen Jahren zu berücksichtigen wäre, wür<strong>de</strong><br />
diese Mietzeit insgesamt <strong>de</strong>utlich über diejenige hinausgehen, für die die Beige-<br />
la<strong>de</strong>ne das Mietobjekt zweimal im Jahr kurzzeitig für ihre Mo<strong>de</strong>messen in <strong>de</strong>m<br />
von <strong>de</strong>r Antragstellerin geltend gemachten 10 Jahreszeitraum gemietet hat.<br />
Auch unter Berücksichtigung einer Erhöhung <strong>de</strong>r Miete für kurzzeitige Mietzeit-<br />
räume im Vergleich mit solchen für langfristige Mietverträge durfte die Vergabe-<br />
kammer <strong>de</strong>shalb die von <strong>de</strong>r Beigela<strong>de</strong>nen in <strong>de</strong>m abgeschlossenen Vertrag<br />
eingegangene Zahlungsverpflichtung als einen konkreten Anhaltspunkt für die<br />
Bemessung <strong>de</strong>s Werts <strong>de</strong>s Verfahrensgegenstands in <strong>de</strong>m Sinne heranziehen,<br />
dass <strong>de</strong>r Wert <strong>de</strong>s Interesses <strong>de</strong>r Antragstellerin an einer dauerhaften Nutzung<br />
je<strong>de</strong>nfalls nicht unter diesem Wert liegt. Die Bemessung <strong>de</strong>r Verfahrensgebühr<br />
auf <strong>de</strong>r Grundlage dieses Anhaltspunkts stellt daher keine Ermessensüber-<br />
schreitung zu Lasten <strong>de</strong>r Antragstellerin dar.<br />
IV. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtli-<br />
che Kosten wer<strong>de</strong>n nicht erstattet.<br />
Mangels positiver Regelung im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschrän-<br />
kungen in <strong>de</strong>r auch im Streitfall anzuwen<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n bis zum 24. April 2009 gel-<br />
ten<strong>de</strong>n Fassung ist über die Kosten <strong>de</strong>s Beschwer<strong>de</strong>verfahrens in Vergabe-<br />
nachprüfungssachen nach <strong>de</strong>r Rechtsprechung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sgerichtshofs grund-<br />
sätzlich in analoger Anwendung <strong>de</strong>r §§ 91 ff. ZPO zu entschei<strong>de</strong>n (BGH, Be-<br />
schluss vom 19. Dezember 2000 X ZB 14/00, BGHZ 146, 202, 216). Diese auf<br />
ein kontradiktorisches Streitverfahren zugeschnittenen Bestimmungen eignen<br />
sich in<strong>de</strong>ssen nicht für ein Beschwer<strong>de</strong>verfahren, das wie im Streitfall die Höhe<br />
<strong>de</strong>r Gebühren betrifft, die die erstinstanzlich wie ein Gericht entschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Stel-
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le für ihr Tätigwer<strong>de</strong>n festgesetzt hat. Eine analoge Anwendung dieser Bestim-<br />
mungen entspräche nicht <strong>de</strong>n für vergleichbare Konflikte in gerichtlichen Ver-<br />
fahren vorgesehenen Regelungen.<br />
Die Gebührenfestsetzung nach § 128 Abs. 1 GWB wirkt sich wirtschaft-<br />
lich für <strong>de</strong>n betroffenen Beteiligten wie eine Streitwertfestsetzung aus, nach <strong>de</strong>r<br />
sich die Höhe <strong>de</strong>r Gerichtsgebühren bestimmt. Wird gegen die Festsetzung <strong>de</strong>s<br />
Streitwerts Beschwer<strong>de</strong> eingelegt, sind die Verfahren gebührenfrei und Kosten<br />
nicht zu erstatten (§ 68 Abs. 3 GKG). Das Gleiche gilt für Erinnerungen und Be-<br />
schwer<strong>de</strong>n gegen <strong>de</strong>n Kostenansatz (§ 66 Abs. 8 GKG). Daher erscheint die<br />
von <strong>de</strong>n Oberlan<strong>de</strong>sgerichten Koblenz und Naumburg und <strong>de</strong>m Hanseatischen<br />
Oberlan<strong>de</strong>sgericht Hamburg befürwortete analoge Anwendung dieser Regelun-<br />
gen auf eine sofortige Beschwer<strong>de</strong>, mit <strong>de</strong>r die Gebührenfestsetzung bekämpft<br />
wird, sachgerecht. Sie verbietet sich <strong>de</strong>mgegenüber auch nicht <strong>de</strong>shalb, weil<br />
nur das Beschwer<strong>de</strong>gericht, nicht aber auch die Vergabekammer Gericht im<br />
Sinne von Art. 92 GG ist. Denn die Vergabekammer erlässt in grundsätzlich<br />
kontradiktorisch ausgetragenen Verfahren streitentschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Verwaltungsak-<br />
te, die funktional gerichtlichen Entscheidungen entsprechen und auch wie sol-<br />
che vor einem Rechtsmittelgericht anzufechten sind. Auch dass § 128 GWB<br />
die Anwendung <strong>de</strong>s Verwaltungskostengesetzes vorsieht und § 22 Abs. 2<br />
VwKostG bestimmt, dass das Rechtsbehelfsverfahren bei <strong>de</strong>r selbständigen<br />
Anfechtung einer Kostenentscheidung kostenrechtlich als selbständiges Verfah-<br />
ren zu behan<strong>de</strong>ln ist, gebietet nicht eine Auslegung, <strong>de</strong>rzufolge <strong>de</strong>r erfolglose<br />
Beschwer<strong>de</strong>führer in einem gegen die Gebührenfestsetzung gerichteten Be-<br />
schwer<strong>de</strong>verfahren Gerichtsgebühren entrichten und gegebenenfalls die au-<br />
ßergerichtlichen Kosten an<strong>de</strong>rer Beteiligter übernehmen müsste. Denn die in<br />
§ 22 Abs. 2 VwKostG angesprochene kostenrechtliche Selbstständigkeit be-<br />
zieht sich auf Rechtsbehelfsverfahren, also auf Fälle, in <strong>de</strong>nen die in einem<br />
Verwaltungsakt enthaltene Kosten(grund)entscheidung (isoliert) im Wi<strong>de</strong>r-
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spruchsverfahren angefochten wird. Das präjudiziert nicht die hier zu beantwor-<br />
ten<strong>de</strong> Frage, ob in einem danach angestrengten gerichtlichen Verfahren zur<br />
Überprüfung <strong>de</strong>r Gebührenfestsetzung durch die einer Wi<strong>de</strong>rspruchsbehör<strong>de</strong><br />
ähneln<strong>de</strong>n, aber streitentschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Verwaltungsakte erlassen<strong>de</strong>n Vergabe-<br />
kammer Gerichtsgebühren entstehen und <strong>de</strong>r im Beschwer<strong>de</strong>verfahren unter-<br />
liegen<strong>de</strong>n Seite aufzubür<strong>de</strong>n sind. Auch aus <strong>de</strong>m Beschluss <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sge-<br />
richtshofs vom 23. September 2008 (X ZB 19/07, VergabeR 2009, 39 Ge-<br />
schäftsgebühr im Nachprüfungsverfahren) ergibt sich Solches nicht. Diese Ent-<br />
scheidung befasst sich nur mit einem speziellen Aspekt <strong>de</strong>r Erstattung von An-<br />
waltsgebühren.<br />
Meier-Beck Gröning Bacher<br />
Vorinstanz:<br />
Hoffmann Schuster<br />
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.07.2010 - VII-Verg 17/10 -