LIMESENTWICKLUNGSPLAN BADEN-WÜRTTEMBERG ...

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01.12.2012 Aufrufe

50 FORSTLICHE BELANGE AM LIMES 7 Forstliche Belange am Limes von Fritz-Eberhard Griesinger Grundsätzlich schützt der Wald das Denkmal nach den bisherigen Erfahrungen besonders gut. Die Bewirtschaftung des Waldes erfordert allerdings die Einhaltung bestimmter Verfahren, um den denkmalpflegerischen Belangen angemessen zu genügen. Am auffälligsten kommt dies bei den Erschließungsmaßnahmen zum Ausdruck, die in Form von Waldwegen und Rückegassen für eine zeitgemäße Bewirtschaftung unerlässlich sind, da der Kostendruck zwangsläufig zunehmend zum Einsatz teilweise auch schwerer Ernte- und Rückemaschinen führt. Die lineare Gestalt des Limes führte naturgemäß zu zahlreichen Durchstichen von Wirtschaftswegen durch das Denkmal. Diese müssen weiter benutzt werden, sofern die topografische Situation keine alternative Führung ohne Erschwerung der Bewirtschaftung zulässt. Auf eine Verbreiterung der Durchstiche sollte allerdings unbedingt verzichtet werden – eher könnte man unter geeigneten Verhältnissen an einen Rückbau der Durchbrüche denken. Jedoch sind auch sie, vor allem bei schon sehr alten Wegen, Zeugen vergangener Landschaftsund Waldnutzung. Die stärkste Gefährdung von Bodendenkmalen im Wald besteht beim Abtransport gefällter Hölzer. Das Rücken der Stämme vom Fällort zum Verladeort am befestigten Waldweg kann tiefgehende Störungen und in deren Folge enorme Erosionsrinnen verursachen. Zu ihrer Vermeidung und zum Schutz des Waldbodens bewegen sich die Ernte- und Rückefahrzeuge auf den schon erwähnten Rückegassen, die sie nicht verlassen sollen. Damit werden auch Beschädigungen des Denkmals vermieden. Andere Schäden können auch durch mangelnde Bestandespflege, ungeeignete Bepflanzungen oder, ein durchaus aktuelles Thema, durch Windwurf von Bäumen mit großen Wurzeltellern oder Wurzelballen, die auf dem Limes stocken, entstehen. Deshalb ist es sicher langfristig wünschenswert, den Wall und den Graben zumindest von größerem Baumbestand freizuhalten, um die Durchwurzelung des Denkmals zu vermindern, wobei aber der Bestandesschluss des Kronendaches erhalten bleiben soll, um die Schutzwirkung des Waldes zu erhalten. Die vieldiskutierte Sichtbarmachung des Limes durch das Schlagen von Schneisen sollte aus forstwirtschaftlichen Überlegungen auf Ausnahmen be- schränkt bleiben. Um Schäden am beiderseitigen Bestand zu vermeiden (Windwurf oder Schaden durch Sonneneinstrahlung), wäre ein langfristiges Vorgehen erforderlich, und gleichzeitig müsste eine nicht unerhebliche Breite gewählt werden zur Ausbildung eines entsprechenden Waldtraufes auf beiden Seiten. Auch der nötige Pflegeaufwand in der freigestellten Fläche wäre zu berücksichtigen. Daneben ginge die Schutzwirkung des Bestandes für das Bodendenkmal mindestens teilweise verloren. Bisher wurde eine Schneise angelegt: am WP 9/83, Gemeinde Großerlach, Gemarkung Grab. Sie soll über einen Zeitraum von fünf Jahren beobachtet werden. Ohne die Auswertung dieser Erfahrungen sollten aus waldbaulicher Sicht weitere Visualisierungsmaßnahmen ähnlicher Art unterbleiben. Ein weiteres Thema sind die Wanderwege auf der Limeskrone. Alleine durch die Benützung durch Fußgänger ist in der Regel nur eine geringe, aber auf die Dauer doch erkennbare Abnutzung der Dammkrone vorhanden. Für Reiter und Mountainbiker sind diese Wege weniger geeignet und nach § 34 Abs. 4 des Waldgesetzes Baden-Württemberg im Wald auch nicht gestattet („… das Radfahren und das Reiten im Wald sind nur auf Straßen und hierfür geeigneten Wegen gestattet. Auf Fußgänger ist Rücksicht zu nehmen. Nicht gestattet sind das Reiten auf gekennzeichneten Wanderwegen unter 3 m Breite und auf Fußwegen, das Radfahren auf Wegen unter 2 m Breite …“). Gerade durch diese Art der Benutzung werden zahlreiche Schäden am Denkmal verursacht. Sie sollte deshalb rigoros unterbunden werden. Insgesamt wäre es daher zweckmäßig, die Wanderwege von der Limeskrone, soweit irgend möglich, seitlich neben das Denkmal zu legen. Künftige Weiterentwicklung Die Pflege des Limes soll in den Waldgebieten unter Aufsicht der staatlichen Forstverwaltung behutsam und zurückhaltend erfolgen. Dazu bedarf es eines gut organisierten Datenaustausches, um die Belange der beteiligten Partner abstimmen zu können. Es wird angeregt, im Bereich des Körperschaftsund Staatswaldes eine kartographische Darstellung der Erschließungswege und Rückegassen im Bereich der Kern- und Pufferzonen zu erstellen, um zukünftig die Abstimmung in einem frühen Stadium von Planungen zu erleichtern. Eine solche Zusammenstellung ist ebenso für den Privatwald wünschenswert.

Die Bedeutung und die Schutzbedürftigkeit des archäologischen Denkmals müssen öffentlich bekannt sein. Die Ortskenntnis der Revierleiter befähigt diese in besonderer Weise zur Vermittlung der unterschiedlichen Interessen und zur Abstimmung möglicher Maßnahmen. Bei Treffen der Waldbesitzervereinigungen soll von Seiten der Forstverwaltung auf das Problem des Schutzes des Limes im Wald hingewiesen werden. 8 Flurbereinigung am Limes von Thomas Meyer 8.1 Zusammenfassung FLURBEREINIGUNG AM LIMES 51 Die Interessen im Bereich des Obergermanisch- Raetischen Limes stellen ein typisches Beispiel gegensätzlicher Ansprüche an den ländlichen Raum dar. Flurneuordnung ist ein wirkungsvolles Instrument, durch Bodenmanagement Nutzungskonflikte zu lösen. Der ganzheitliche und umfassende Gestaltungsauftrag in klassischen Flurneuordnungen bindet die Bürger und alle Akteure in die Planungs- und Entscheidungsprozesse ein. Dadurch haben die Ergebnisse hohe Akzeptanz und durch die eigentumsrechtlichen Regelungen dauerhaften Bestand. Wo möglich, werden die kostengünstigeren vereinfachten Flurneuordnungen oder der freiwillige Landtausch eingesetzt. Die Nutzungskonflikte im Bereich des Limes können mit den Instrumenten der Flurneuordnung gemildert werden, durch • die Überführung der Limes-Flächen ins öffentliche Eigentum und • die Änderung oder Neuanlage des landwirtschaftlichen Wegenetzes, so dass der Limes nicht gefährdet und an den gewünschten Stellen zugänglich wird. Zusätzlich sind ergänzende Flurneuordnungsmaßnahmen zur Sicherung und Aufwertung des Limes möglich: • Neuanlage von Parkplätzen, die den Besucherandrang auf die interessantesten Stellen fokussieren, • neue Wanderwege und Erholungsflächen, die die Nutzung des historischen Kulturerbes ergänzen und • Bepflanzungen, die den Verlauf des Denkmals in der Örtlichkeit sichtbar machen. Für den Einsatz der jeweiligen Verfahrensart nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) müssen unterschiedliche Voraussetzungen erfüllt sein. Allen Kommunen am Limes werden auf Wunsch durch das Landesamt für Denkmalpflege in Zusammenarbeit mit dem Landesamt für Flurneuordnung die Möglichkeiten der Bodenordnung erläutert. Bei Bodenordnungsbedarf schlägt die Flurneuordnungsbehörde das geeignete Flurneuordnungsverfahren vor.

Die Bedeutung und die Schutzbedürftigkeit des archäologischen<br />

Denkmals müssen öffentlich bekannt<br />

sein. Die Ortskenntnis der Revierleiter befähigt<br />

diese in besonderer Weise zur Vermittlung der<br />

unterschiedlichen Interessen und zur Abstimmung<br />

möglicher Maßnahmen. Bei Treffen der Waldbesitzervereinigungen<br />

soll von Seiten der Forstverwaltung<br />

auf das Problem des Schutzes des Limes im<br />

Wald hingewiesen werden.<br />

8 Flurbereinigung am Limes<br />

von Thomas Meyer<br />

8.1 Zusammenfassung<br />

FLURBEREINIGUNG AM LIMES 51<br />

Die Interessen im Bereich des Obergermanisch-<br />

Raetischen Limes stellen ein typisches Beispiel gegensätzlicher<br />

Ansprüche an den ländlichen Raum<br />

dar. Flurneuordnung ist ein wirkungsvolles Instrument,<br />

durch Bodenmanagement Nutzungskonflikte<br />

zu lösen.<br />

Der ganzheitliche und umfassende Gestaltungsauftrag<br />

in klassischen Flurneuordnungen bindet die<br />

Bürger und alle Akteure in die Planungs- und Entscheidungsprozesse<br />

ein. Dadurch haben die Ergebnisse<br />

hohe Akzeptanz und durch die eigentumsrechtlichen<br />

Regelungen dauerhaften Bestand. Wo<br />

möglich, werden die kostengünstigeren vereinfachten<br />

Flurneuordnungen oder der freiwillige Landtausch<br />

eingesetzt.<br />

Die Nutzungskonflikte im Bereich des Limes können<br />

mit den Instrumenten der Flurneuordnung gemildert<br />

werden, durch<br />

• die Überführung der Limes-Flächen ins öffentliche<br />

Eigentum und<br />

• die Änderung oder Neuanlage des landwirtschaftlichen<br />

Wegenetzes, so dass der Limes nicht gefährdet<br />

und an den gewünschten Stellen zugänglich<br />

wird.<br />

Zusätzlich sind ergänzende Flurneuordnungsmaßnahmen<br />

zur Sicherung und Aufwertung des Limes<br />

möglich:<br />

• Neuanlage von Parkplätzen, die den Besucherandrang<br />

auf die interessantesten Stellen fokussieren,<br />

• neue Wanderwege und Erholungsflächen, die die<br />

Nutzung des historischen Kulturerbes ergänzen<br />

und<br />

• Bepflanzungen, die den Verlauf des Denkmals in<br />

der Örtlichkeit sichtbar machen.<br />

Für den Einsatz der jeweiligen Verfahrensart nach<br />

dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) müssen unterschiedliche<br />

Voraussetzungen erfüllt sein. Allen<br />

Kommunen am Limes werden auf Wunsch durch<br />

das Landesamt für Denkmalpflege in Zusammenarbeit<br />

mit dem Landesamt für Flurneuordnung die<br />

Möglichkeiten der Bodenordnung erläutert. Bei<br />

Bodenordnungsbedarf schlägt die Flurneuordnungsbehörde<br />

das geeignete Flurneuordnungsverfahren<br />

vor.

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