01.12.2012 Aufrufe

LIMESENTWICKLUNGSPLAN BADEN-WÜRTTEMBERG ...

LIMESENTWICKLUNGSPLAN BADEN-WÜRTTEMBERG ...

LIMESENTWICKLUNGSPLAN BADEN-WÜRTTEMBERG ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

daher unverzichtbar. Dies soll nach dem Abschluss<br />

des Monitoringverfahrens der UNESCO im Jahre<br />

2011 erfolgen.<br />

4.1 Überführung von betroffenen Flächen<br />

in öffentlichen Besitz<br />

Oberirdisch sichtbare Abschnitte des Limes können<br />

durch knappe Präsentationsmaßnahmen erklärt<br />

werden und stellen die bedeutendste Möglichkeit<br />

dar, historische Substanz unmittelbar zu erleben.<br />

Daher kommt deren Sicherung besonderes Gewicht<br />

zu. Es herrscht in dieser Hinsicht hoher Handlungsdruck,<br />

denn der Verlust oder die Beeinträchtigung<br />

jener Abschnitte schreiten teilweise erschreckend<br />

schnell voran. Die nicht sichtbaren Abschnitte<br />

der antiken Grenzbefestigung bedürfen eines<br />

größeren Aufwandes zur öffentlichen Vermittlung.<br />

Auch sie stellen ein erhebliches Potential für zukünftige<br />

archäologische Forschungen zur Verfügung.<br />

Trotz ihrer „Unsichtbarkeit“ besitzen sie daher<br />

keinen verringerten Denkmalwert.<br />

Die Ausdehnung des Denkmals, die zahlreichen Eigentümer<br />

und die damit verbundenen Erschwernisse<br />

stellen eine erhebliche Herausforderung dar.<br />

Beeinträchtigungen der Denkmalsubstanz lassen sich<br />

wirkungsvoll vermeiden, wenn die entsprechenden<br />

Grundstücke und Flächen öffentliches Eigentum<br />

sind und sich im Besitz von Kommunen und Kreisen<br />

sowie des Landes befinden. Als ein wichtiges<br />

denkmalpflegerisches Ziel ist daher anzustreben,<br />

die noch festzulegenden Flächen in öffentliches Eigentum<br />

zu überführen. Dafür stehen die Instrumente<br />

des Ankaufs, des Flächentausches – z. B. mit<br />

Ausgleichsflächen des Naturschutzes – oder die zahlreichen<br />

Möglichkeiten der Flurneuordnung zur Verfügung<br />

(siehe Beitrag Th. Meyer, Kap. 8).<br />

Der Vorschlag, anteilige Grundstücke und Flächen<br />

des Welterbes durch Ankauf oder die unterschiedlichen<br />

Verfahrensarten der Flurneuordnung in öffentliches<br />

Eigentum zu überführen, stellt die Kreise,<br />

Städte und Gemeinden vor Finanzierungsprobleme.<br />

Die Landesdenkmalpflege ist sich ihrer Verantwortung<br />

bewusst und macht deshalb auf Finanzierungsmöglichkeiten<br />

zu geeigneten Vorhaben aufmerksam.<br />

Grundlegend dazu ist die Verwaltungsvorschrift des<br />

Innenministeriums für die Gewährung von Zuwendungen<br />

zur Erhaltung und Pflege von Kulturdenkmalen<br />

(VwV-Denkmalförderung) 26. April 2005 –<br />

Az.: 6-2552.1/3 (GABl. V. 30. 5. 2005, 571 f.). Danach<br />

gewährt das Land aufgrund des § 6 des Denk-<br />

malschutzgesetzes (DSchG) nach Maßgabe dieser<br />

Verwaltungsvorschrift Zuwendungen zu Maßnahmen,<br />

die der Erhaltung und Pflege von Kulturdenkmalen<br />

dienen. Die Zuwendungen sollen den<br />

Eigentümer oder Besitzer bei der Erfüllung der<br />

sich nach § 6 DSchG aus der Sozialbindung des Eigentums<br />

ergebenden Pflichten unterstützen. Ein<br />

Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung<br />

besteht nicht. Das Wirtschaftsministerium entscheidet<br />

nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der<br />

verfügbaren Haushaltsmittel. Anträge sind an die<br />

Referate 25 der jeweils zuständigen Regierungspräsidien<br />

zu richten.<br />

Voraussetzungen für eine Zuwendung sind dabei:<br />

– Die Maßnahme muss denkmalpflegerischen Erfordernissen,<br />

insbesondere den Zielen der § 1<br />

und § 6 des Denkmalschutzgesetztes Baden-Württemberg<br />

entsprechen und mit dem zuständigen<br />

Regierungspräsidium abgestimmt sein. Notwendige<br />

Genehmigungen oder Zustimmungen müssen<br />

vorliegen (VwV-Denkmalförderung 3.1).<br />

– Zuwendungen werden grundsätzlich nur gewährt,<br />

wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben bei Gemeinden,<br />

Gemeindeverbänden, Zweckverbänden,<br />

sowie Landkreisen als Eigentümer oder Besitzer<br />

15 000 €, bei sonstigen Personen 1500 € übersteigen<br />

(VwV-Denkmalförderung 3.3).<br />

Als zuwendungsfähige Ausgaben sind dabei u. a.<br />

festgelegt:<br />

– Ausgaben für die Darstellung der denkmalpflegerischen<br />

Bedeutung eines Kulturdenkmals an dem<br />

Kulturdenkmal selbst oder in seiner Umgebung<br />

(VwV-Denkmalförderung 4.2.3).<br />

– Ausgaben für den Erwerb eines Grundstücks, das<br />

ein besonders bedeutsames Bodendenkmal birgt,<br />

welches durch die Nutzung des Grundstücks gefährdet<br />

ist (VwV-Denkmalförderung 4.2.5).<br />

Die Zuwendung orientiert sich am Interesse des<br />

Landes an der Durchführung der Maßnahme. Der<br />

Fördersatz beträgt bei Zuwendungen an Private in<br />

der Regel die Hälfte und bei Zuwendungen an Gemeinden,<br />

Gemeindeverbände, Zweckverbände und<br />

die Landkreise in der Regel ein Drittel der zuwendungsfähigen<br />

Ausgaben. In Ausnahmefällen können<br />

Regelfördersätze über- oder unterschritten werden.<br />

Überschreitungen der Regelfördersätze sind<br />

insbesondere zulässig, wenn<br />

– das Kulturdenkmal nicht nutzbar oder seine Nutzbarkeit<br />

aus Gründen des Denkmalschutzes erheblich<br />

eingeschränkt ist oder<br />

– nur dadurch eine akute Gefährdung des Kulturdenkmals,<br />

an dessen Erhaltung ein besonderes<br />

denkmalpflegerisches Interesse besteht, abgewendet<br />

werden kann (VwV-Denkmalförderung 4.5).<br />

SCHUTZ 19

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!