LIMESENTWICKLUNGSPLAN BADEN-WÜRTTEMBERG ...
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daher unverzichtbar. Dies soll nach dem Abschluss<br />
des Monitoringverfahrens der UNESCO im Jahre<br />
2011 erfolgen.<br />
4.1 Überführung von betroffenen Flächen<br />
in öffentlichen Besitz<br />
Oberirdisch sichtbare Abschnitte des Limes können<br />
durch knappe Präsentationsmaßnahmen erklärt<br />
werden und stellen die bedeutendste Möglichkeit<br />
dar, historische Substanz unmittelbar zu erleben.<br />
Daher kommt deren Sicherung besonderes Gewicht<br />
zu. Es herrscht in dieser Hinsicht hoher Handlungsdruck,<br />
denn der Verlust oder die Beeinträchtigung<br />
jener Abschnitte schreiten teilweise erschreckend<br />
schnell voran. Die nicht sichtbaren Abschnitte<br />
der antiken Grenzbefestigung bedürfen eines<br />
größeren Aufwandes zur öffentlichen Vermittlung.<br />
Auch sie stellen ein erhebliches Potential für zukünftige<br />
archäologische Forschungen zur Verfügung.<br />
Trotz ihrer „Unsichtbarkeit“ besitzen sie daher<br />
keinen verringerten Denkmalwert.<br />
Die Ausdehnung des Denkmals, die zahlreichen Eigentümer<br />
und die damit verbundenen Erschwernisse<br />
stellen eine erhebliche Herausforderung dar.<br />
Beeinträchtigungen der Denkmalsubstanz lassen sich<br />
wirkungsvoll vermeiden, wenn die entsprechenden<br />
Grundstücke und Flächen öffentliches Eigentum<br />
sind und sich im Besitz von Kommunen und Kreisen<br />
sowie des Landes befinden. Als ein wichtiges<br />
denkmalpflegerisches Ziel ist daher anzustreben,<br />
die noch festzulegenden Flächen in öffentliches Eigentum<br />
zu überführen. Dafür stehen die Instrumente<br />
des Ankaufs, des Flächentausches – z. B. mit<br />
Ausgleichsflächen des Naturschutzes – oder die zahlreichen<br />
Möglichkeiten der Flurneuordnung zur Verfügung<br />
(siehe Beitrag Th. Meyer, Kap. 8).<br />
Der Vorschlag, anteilige Grundstücke und Flächen<br />
des Welterbes durch Ankauf oder die unterschiedlichen<br />
Verfahrensarten der Flurneuordnung in öffentliches<br />
Eigentum zu überführen, stellt die Kreise,<br />
Städte und Gemeinden vor Finanzierungsprobleme.<br />
Die Landesdenkmalpflege ist sich ihrer Verantwortung<br />
bewusst und macht deshalb auf Finanzierungsmöglichkeiten<br />
zu geeigneten Vorhaben aufmerksam.<br />
Grundlegend dazu ist die Verwaltungsvorschrift des<br />
Innenministeriums für die Gewährung von Zuwendungen<br />
zur Erhaltung und Pflege von Kulturdenkmalen<br />
(VwV-Denkmalförderung) 26. April 2005 –<br />
Az.: 6-2552.1/3 (GABl. V. 30. 5. 2005, 571 f.). Danach<br />
gewährt das Land aufgrund des § 6 des Denk-<br />
malschutzgesetzes (DSchG) nach Maßgabe dieser<br />
Verwaltungsvorschrift Zuwendungen zu Maßnahmen,<br />
die der Erhaltung und Pflege von Kulturdenkmalen<br />
dienen. Die Zuwendungen sollen den<br />
Eigentümer oder Besitzer bei der Erfüllung der<br />
sich nach § 6 DSchG aus der Sozialbindung des Eigentums<br />
ergebenden Pflichten unterstützen. Ein<br />
Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung<br />
besteht nicht. Das Wirtschaftsministerium entscheidet<br />
nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der<br />
verfügbaren Haushaltsmittel. Anträge sind an die<br />
Referate 25 der jeweils zuständigen Regierungspräsidien<br />
zu richten.<br />
Voraussetzungen für eine Zuwendung sind dabei:<br />
– Die Maßnahme muss denkmalpflegerischen Erfordernissen,<br />
insbesondere den Zielen der § 1<br />
und § 6 des Denkmalschutzgesetztes Baden-Württemberg<br />
entsprechen und mit dem zuständigen<br />
Regierungspräsidium abgestimmt sein. Notwendige<br />
Genehmigungen oder Zustimmungen müssen<br />
vorliegen (VwV-Denkmalförderung 3.1).<br />
– Zuwendungen werden grundsätzlich nur gewährt,<br />
wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben bei Gemeinden,<br />
Gemeindeverbänden, Zweckverbänden,<br />
sowie Landkreisen als Eigentümer oder Besitzer<br />
15 000 €, bei sonstigen Personen 1500 € übersteigen<br />
(VwV-Denkmalförderung 3.3).<br />
Als zuwendungsfähige Ausgaben sind dabei u. a.<br />
festgelegt:<br />
– Ausgaben für die Darstellung der denkmalpflegerischen<br />
Bedeutung eines Kulturdenkmals an dem<br />
Kulturdenkmal selbst oder in seiner Umgebung<br />
(VwV-Denkmalförderung 4.2.3).<br />
– Ausgaben für den Erwerb eines Grundstücks, das<br />
ein besonders bedeutsames Bodendenkmal birgt,<br />
welches durch die Nutzung des Grundstücks gefährdet<br />
ist (VwV-Denkmalförderung 4.2.5).<br />
Die Zuwendung orientiert sich am Interesse des<br />
Landes an der Durchführung der Maßnahme. Der<br />
Fördersatz beträgt bei Zuwendungen an Private in<br />
der Regel die Hälfte und bei Zuwendungen an Gemeinden,<br />
Gemeindeverbände, Zweckverbände und<br />
die Landkreise in der Regel ein Drittel der zuwendungsfähigen<br />
Ausgaben. In Ausnahmefällen können<br />
Regelfördersätze über- oder unterschritten werden.<br />
Überschreitungen der Regelfördersätze sind<br />
insbesondere zulässig, wenn<br />
– das Kulturdenkmal nicht nutzbar oder seine Nutzbarkeit<br />
aus Gründen des Denkmalschutzes erheblich<br />
eingeschränkt ist oder<br />
– nur dadurch eine akute Gefährdung des Kulturdenkmals,<br />
an dessen Erhaltung ein besonderes<br />
denkmalpflegerisches Interesse besteht, abgewendet<br />
werden kann (VwV-Denkmalförderung 4.5).<br />
SCHUTZ 19