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LIMESENTWICKLUNGSPLAN BADEN-WÜRTTEMBERG ...

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16<br />

DENKMALEIGENSCHAFT<br />

Aufgrund ihres schlechten Überlieferungszustandes<br />

blieben das Kastell Öhringen-Bürg (KÜN) und das<br />

Kleinkastell Sindringen (KÜN) im Welterbe unberücksichtigt.<br />

Die Pufferzone<br />

Die Pufferzone entlang der Limestrasse und an den<br />

Kastellplätzen stellt einen Umgebungsschutz dar,<br />

um obertägig sichtbare Überreste des Limes und<br />

seiner Komponenten als landschaftsprägende Elemente<br />

zu erhalten und die Wirkung auf den Betrachter<br />

zu gewährleisten. Entsprechende Areale wurden<br />

auch in Bereichen ausgewiesen, in denen das<br />

Vorhandensein archäologischer Reste als wahrscheinlich<br />

gilt. Die Pufferzone wurde weiterhin teilweise<br />

auch auf archäologische Verdachtsflächen ausgeweitet,<br />

die nicht direkt im räumlichen Zusammenhang<br />

mit der Kernzone stehen (Abb. 2). Sollte sich hier<br />

bei zukünftigen Untersuchungen die vermutete<br />

Denkmaleigenschaft konkretisieren, so ist vorgesehen,<br />

diese Flächen zur Kernzone zu machen.<br />

Die Pufferzone umgibt die Kernzone unmittelbar<br />

an individuell ausgewiesenen Stellen. Mit ihr sollen<br />

für das Welterbe negative und unangemessene Entwicklungen<br />

im Umfeld des Denkmals verhindert<br />

werden. Die Pufferzone allein kann allerdings nicht<br />

dazu dienen, jede theoretisch vorstellbare Beeinträchtigung<br />

in der Umgebung des Limes abzuwehren.<br />

Insbesondere größere oder raumbedeutsame<br />

Vorhaben haben mögliche Auswirkungen auf das<br />

Welterbe sorgfältig zu prüfen.<br />

3.3 Der Limes in der Raumordnung und<br />

Bauleitplanung<br />

Der Erhalt des Denkmals in Bestand und Wertigkeit<br />

hat uneingeschränkte Priorität. Daher ist eine<br />

Überplanung des Welterbes grundsätzlich zu vermeiden.<br />

Nach § 2 Abs. 2 Nr. 13 Raumordnungsgesetz<br />

(ROG) sind die geschichtlichen und kulturellen<br />

Zusammenhänge sowie die regionale Zusammengehörigkeit<br />

zu wahren. Die gewachsenen Kulturlandschaften<br />

sind in ihren prägenden Merkmalen<br />

sowie mit ihren Kultur- und Naturdenkmälern zu<br />

erhalten.<br />

Nach § 1 Abs. 6 Nr. 5 Baugesetzbuch (BauGB) sind<br />

bei der Aufstellung der Bauleitpläne insbesondere<br />

u. a. die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes<br />

und der Denkmalpflege zu berücksichtigen.<br />

Um den Schutz des Denkmals in Planungsverfahren<br />

zu gewährleisten, ist seine Aufnahme in die verschiedenen<br />

Ebenen der Raumordnung und Bauleitplanung<br />

notwendig.<br />

In Baden-Württemberg sind die Regionalverbände<br />

nach § 12 Landesplanungsgesetz (LplG) verpflichtet,<br />

für ihre Region Regionalpläne aufzustellen. Der<br />

Regionalplan konkretisiert die Grundsätze nach § 2<br />

ROG und diejenigen des Landesentwicklungsplanes.<br />

Die Ausformung geschieht über Grundsätze<br />

und Ziele, § 11 Abs. 2 LplG. Nach § 1 Abs. 4 BauGB<br />

sind Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen.<br />

Regionen umfassen gebietlich mehrere<br />

Kreise und Städte. Für den Regierungsbezirk Stuttgart<br />

haben die Regionalverbände Ostwürttemberg,<br />

Heilbronn-Franken und der Verband Region Stuttgart<br />

zusammen mit dem damaligen Landesdenkmalamt<br />

Fachpläne zu denkmalpflegerischen Belangen<br />

erarbeitet und veröffentlicht. In ihnen sind eine<br />

Auswahl regional bedeutsamer Kulturdenkmale<br />

erfasst und näher erläutert. In den Vorlagen aller<br />

drei Regionalverbände ist der ORL als Kulturdenkmal<br />

aufgenommen.<br />

Der Flächennutzungsplan (FNP) stellt die erste<br />

Stufe im zweigliedrigen System der Bauleitplanung<br />

dar. Als sogenannter vorbereitender Bauleitplan<br />

stellt der FNP die generellen räumlichen Planungsund<br />

Entwicklungsziele einer Gemeinde in deren<br />

kommunaler Planungshoheit dar. Seine Inhalte<br />

richten sich nach den Vorschriften des § 5 BauGB.<br />

Ein Flächennutzungsplan soll spätestens alle fünfzehn<br />

Jahre von den Gemeinden überprüft und gegebenenfalls<br />

neu aufgestellt, ergänzt oder geändert<br />

werden. Der Limes ist bisher nur teilweise als Kulturdenkmal<br />

nach den Vorgaben der Planzeichenverordnung<br />

des Baugesetzbuches in den FNPs erfasst<br />

und soll künftig vollständig aufgenommen,<br />

dargestellt und berücksichtigt werden.<br />

Der Bebauungsplan (BPI) ist aus dem FNP zu entwickeln<br />

und enthält rechtsverbindliche Festsetzungen,<br />

§ 8 Abs. 1 und 2 BauGB. Die Festsetzungen<br />

im Bebauungsplan bestimmen, was in welcher<br />

Form gebaut werden darf. Nach § 9 BauGB können<br />

neben der Nutzungsart das Maß der Nutzung<br />

sowie parzellenscharfe Baugrenzen festgelegt werden.<br />

Auch hier wird der Limes bislang nur teilweise<br />

nachrichtlich als Kulturdenkmal übernommen und<br />

in den Planwerken lagegetreu darstellt. Er soll künftig<br />

in alle Bebauungspläne nachrichtlich übernommen<br />

und bei allen Baumaßnahmen als Denkmal geschützt<br />

werden.

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