LIMESENTWICKLUNGSPLAN BADEN-WÜRTTEMBERG ...
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16<br />
DENKMALEIGENSCHAFT<br />
Aufgrund ihres schlechten Überlieferungszustandes<br />
blieben das Kastell Öhringen-Bürg (KÜN) und das<br />
Kleinkastell Sindringen (KÜN) im Welterbe unberücksichtigt.<br />
Die Pufferzone<br />
Die Pufferzone entlang der Limestrasse und an den<br />
Kastellplätzen stellt einen Umgebungsschutz dar,<br />
um obertägig sichtbare Überreste des Limes und<br />
seiner Komponenten als landschaftsprägende Elemente<br />
zu erhalten und die Wirkung auf den Betrachter<br />
zu gewährleisten. Entsprechende Areale wurden<br />
auch in Bereichen ausgewiesen, in denen das<br />
Vorhandensein archäologischer Reste als wahrscheinlich<br />
gilt. Die Pufferzone wurde weiterhin teilweise<br />
auch auf archäologische Verdachtsflächen ausgeweitet,<br />
die nicht direkt im räumlichen Zusammenhang<br />
mit der Kernzone stehen (Abb. 2). Sollte sich hier<br />
bei zukünftigen Untersuchungen die vermutete<br />
Denkmaleigenschaft konkretisieren, so ist vorgesehen,<br />
diese Flächen zur Kernzone zu machen.<br />
Die Pufferzone umgibt die Kernzone unmittelbar<br />
an individuell ausgewiesenen Stellen. Mit ihr sollen<br />
für das Welterbe negative und unangemessene Entwicklungen<br />
im Umfeld des Denkmals verhindert<br />
werden. Die Pufferzone allein kann allerdings nicht<br />
dazu dienen, jede theoretisch vorstellbare Beeinträchtigung<br />
in der Umgebung des Limes abzuwehren.<br />
Insbesondere größere oder raumbedeutsame<br />
Vorhaben haben mögliche Auswirkungen auf das<br />
Welterbe sorgfältig zu prüfen.<br />
3.3 Der Limes in der Raumordnung und<br />
Bauleitplanung<br />
Der Erhalt des Denkmals in Bestand und Wertigkeit<br />
hat uneingeschränkte Priorität. Daher ist eine<br />
Überplanung des Welterbes grundsätzlich zu vermeiden.<br />
Nach § 2 Abs. 2 Nr. 13 Raumordnungsgesetz<br />
(ROG) sind die geschichtlichen und kulturellen<br />
Zusammenhänge sowie die regionale Zusammengehörigkeit<br />
zu wahren. Die gewachsenen Kulturlandschaften<br />
sind in ihren prägenden Merkmalen<br />
sowie mit ihren Kultur- und Naturdenkmälern zu<br />
erhalten.<br />
Nach § 1 Abs. 6 Nr. 5 Baugesetzbuch (BauGB) sind<br />
bei der Aufstellung der Bauleitpläne insbesondere<br />
u. a. die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes<br />
und der Denkmalpflege zu berücksichtigen.<br />
Um den Schutz des Denkmals in Planungsverfahren<br />
zu gewährleisten, ist seine Aufnahme in die verschiedenen<br />
Ebenen der Raumordnung und Bauleitplanung<br />
notwendig.<br />
In Baden-Württemberg sind die Regionalverbände<br />
nach § 12 Landesplanungsgesetz (LplG) verpflichtet,<br />
für ihre Region Regionalpläne aufzustellen. Der<br />
Regionalplan konkretisiert die Grundsätze nach § 2<br />
ROG und diejenigen des Landesentwicklungsplanes.<br />
Die Ausformung geschieht über Grundsätze<br />
und Ziele, § 11 Abs. 2 LplG. Nach § 1 Abs. 4 BauGB<br />
sind Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen.<br />
Regionen umfassen gebietlich mehrere<br />
Kreise und Städte. Für den Regierungsbezirk Stuttgart<br />
haben die Regionalverbände Ostwürttemberg,<br />
Heilbronn-Franken und der Verband Region Stuttgart<br />
zusammen mit dem damaligen Landesdenkmalamt<br />
Fachpläne zu denkmalpflegerischen Belangen<br />
erarbeitet und veröffentlicht. In ihnen sind eine<br />
Auswahl regional bedeutsamer Kulturdenkmale<br />
erfasst und näher erläutert. In den Vorlagen aller<br />
drei Regionalverbände ist der ORL als Kulturdenkmal<br />
aufgenommen.<br />
Der Flächennutzungsplan (FNP) stellt die erste<br />
Stufe im zweigliedrigen System der Bauleitplanung<br />
dar. Als sogenannter vorbereitender Bauleitplan<br />
stellt der FNP die generellen räumlichen Planungsund<br />
Entwicklungsziele einer Gemeinde in deren<br />
kommunaler Planungshoheit dar. Seine Inhalte<br />
richten sich nach den Vorschriften des § 5 BauGB.<br />
Ein Flächennutzungsplan soll spätestens alle fünfzehn<br />
Jahre von den Gemeinden überprüft und gegebenenfalls<br />
neu aufgestellt, ergänzt oder geändert<br />
werden. Der Limes ist bisher nur teilweise als Kulturdenkmal<br />
nach den Vorgaben der Planzeichenverordnung<br />
des Baugesetzbuches in den FNPs erfasst<br />
und soll künftig vollständig aufgenommen,<br />
dargestellt und berücksichtigt werden.<br />
Der Bebauungsplan (BPI) ist aus dem FNP zu entwickeln<br />
und enthält rechtsverbindliche Festsetzungen,<br />
§ 8 Abs. 1 und 2 BauGB. Die Festsetzungen<br />
im Bebauungsplan bestimmen, was in welcher<br />
Form gebaut werden darf. Nach § 9 BauGB können<br />
neben der Nutzungsart das Maß der Nutzung<br />
sowie parzellenscharfe Baugrenzen festgelegt werden.<br />
Auch hier wird der Limes bislang nur teilweise<br />
nachrichtlich als Kulturdenkmal übernommen und<br />
in den Planwerken lagegetreu darstellt. Er soll künftig<br />
in alle Bebauungspläne nachrichtlich übernommen<br />
und bei allen Baumaßnahmen als Denkmal geschützt<br />
werden.