LIMESENTWICKLUNGSPLAN BADEN-WÜRTTEMBERG ...
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154 ANHANG 2 – NACH- UND WIEDERAUFBAU VON BODENDENKMALEN Anhang 2 NACH- UND WIEDERAUFBAU VON BODEN- DENKMALEN ENTLANG DES OBERGERMANISCH- RAETISCHEN LIMES 1 Präambel Der Obergermanisch-Raetische Limes mit seinen zugehörigen Türmen, Kastellen und anderen Bauwerken ist ein singuläres Kulturdenkmal und ein unwiederbringliches Geschichtsdokument. Zur Wahrung nationaler wie internationaler Normen kommt dem Schutz seines Denkmalbestandes oberste Priorität zu. Dies ist bei Planung und Realisierung sämtlicher Vorhaben auf dem Kulturdenkmal und in seiner Umgebung generell zu beachten. Rekonstruktion, Nach- und Wiederaufbau sind dem Erhalt der Originalsubstanz des Limes unterzuordnen. Künftige Maßnahmen zur Rekonstruktion, dem Nach- oder Wiederaufbau müssen daher in den Pflege- und Entwicklungsplan des Obergermanisch- Raetischen Limes integriert sein und bedürfen zusätzlich der Genehmigung sowie Steuerung durch die Denkmal-Fachbehörden. Je mehr Qualität einer Stätte oder einem Denkmalbereich hinsichtlich Substanzerhaltung, Erfahrbarkeit oder wissenschaftlichem Wert zukommt, desto restriktiver sind mögliche Veränderungen zu behandeln. An bestimmten, hochrangigen Limesabschnitten sind solche Maßnahmen gänzlich ausgeschlossen. 2 Definitionen Im nachfolgenden Text sind definiert: Restaurierung als Zurückführen vorhandener Strukturen in einen bekannten früheren Zustand durch Entfernen von Zutaten oder durch Wiederzusammensetzen vorhandener Bestandteile ohne das Einbringen neuen Materials außer zur Sicherung. Die Restaurierung umfasst Anastylose und Konservierung. Rekonstruktion als Hinführen vorhandener Strukturen zu einem bekannten früheren Zustand, bei dem im Unterschied zur Restaurierung neue Materialien eingebracht werden. Rekonstruktionen dienen der Reparatur und sind möglichst in vergleichbaren Werkstoffen und mit den gleichen Handwerkstechniken wie das Original auszuführen. Wiederaufbau als Schaffung eines vermuteten früheren Zustandes auf dem Originalbefund mit weitgehendem Einsatz neuer Materialien. Die Basis bilden erhaltene Belege von diesem Ort oder anderen Stätten sowie Schlussfolgerungen, die aus diesen Belegen gezogen wurden. Nachbau als Wiederaufbau an einem anderen Ort oder nahe bei dem Originalbefund. Reversibel sind solche Maßnahmen, die keinen Schaden an originaler Denkmalsubstanz verursachen und sich ohne Beeinträchtigung entfernen lassen, wenn dies für die Erhaltung des Originals erforderlich sein sollte. 3 Rahmenbedingungen Aufgrund der Erhaltung, des begrenzten Kenntnisstandes sowie des Charakters der Bodendenkmale haben sich Veränderungen am Denkmalbestand des Obergermanisch-Raetischen Limes auf restaurierende und rekonstruierende Maßnahmen zu beschränken. Verlauf oder einzelne Bestandteile des Limes sind durch Maßnahmen der Landschaftspflege wieder sichtbar zu machen. In bestimmten Ausnahmefällen gibt es Argumente für den Wiederaufbau oder den Nachbau von Kastellen, Türmen oder Limesabschnitten. Diese Argumente betreffen die Entwicklung einzelner Plätze für Erziehung, Tourismus oder um ihren Unterhalt zu gewährleisten. Nach- und Wiederaufbau können ferner im Sinne experimenteller Archäologie die Wissensbasis vergrößern, wie ein antikes Gebäude erbaut oder genutzt wurde. Anerkanntermaßen können auch modellhafte Bauten wichtige Werkzeuge für die Interpretation darstellen. Dies darf jedoch nicht dazu führen, dass original erhaltene Denkmalsubstanz, ihr kultureller Wert oder die historische Bedeutung einer Stätte darunter leiden. Rekonstruktion, Wiederaufbau und Nachbau – haben in Übereinstimmung mit nationalen und internationalen Richtlinien zu geschehen; – dürfen in jedem Fall erst nach vollständiger archäologischer Untersuchung der betroffenen Denkmalbereiche geschehen; – müssen die historische Bedeutung der Stätte und ihrer Umgebung erhalten; – sind in originaler Technik und mit vergleichbarem Material auszuführen, soweit dies technisch möglich ist. Finanzielle Gründe rechtfertigen nicht die Verwendung andersartiger Materialien; – müssen auf wissenschaftlich gesicherten Nachwei-
sen basieren und Produkte eines experimentellen Nachvollzugs antiker Verfahren sein; – haben das Verständnis zu verbessern. Hypothesen sind deutlich zu kennzeichnen und verpflichten gleichzeitig dazu, an ihnen gewonnene Erkenntnisse oder bei der Realisierung umgesetzte Ergebnisse darzustellen, zu archivieren und zu veröffentlichen; – müssen so gestaltet sein, dass sowohl ihre Errichtung und ihr Unterhalt als auch die Bedürfnisse einer Stätte langfristig gewährleistet sind; – sollten zurückstehen, wenn sie nicht einem verdeutlichenden Bestandsschutz dienen, oder wenn die Erfahrbarkeit auch mit anderen Mitteln verbessert werden kann; – vermitteln in modellhafter Form. Daher ist eine Häufung benachbarter Anlagen gleichen Typs nicht sinnvoll. Grundlage jeder Maßnahme ist das vollständige Verständnis eines Denkmals. Dies umfasst sowohl die Bereiche unter und über der Erde als auch seine Umgebung. Eine Beurteilung sollte das archäologische Potential und seine historische und zeitgenössische Bedeutung ebenso umfassen, wie ästhetische, landschaftliche, naturschutzfachliche, öffentliche, geistige und andere Werte. Diese Liste ist nicht erschöpfend. Aus der Planung eines Vorhabens muss hervorgehen, inwiefern seine Durchführung den Wert des Denkmals berühren wird. Eine Realisierung muss sämtliche der angeführten Rahmenbedingungen erfüllen und die Bedeutung des Limes positiv beeinflussen. 4 Richtlinien für künftige Darstellungen Bereits die Planung künftiger Maßnahmen zur Restaurierung, Rekonstruktion, Wiederaufbau oder Nachbau im Bereich des Bodendenkmals Limes hat nationalen wie internationalen Qualitätsstandards zu entsprechen. Inhalte aller Maßnahmen sollten sich idealerweise dazu eignen, die zeitlich-historische Dimension auszudrücken und nicht nur einen Idealzustand wiedergeben. Gleichzeitig ist durch eine Einheitlichkeit in der Beschilderung anzustreben, den Obergermanisch-Raetischen Limes als Gesamtanlage darzustellen. Dieselbe Sorgfalt wie bei der Neukonzeption eines Vorhabens ist auf seine Nachhaltigkeit zu legen. Reparatur und Pflege sind von geschultem Personal oder unter fachkundiger Anleitung auszuführen. Für den Unterhalt bestehender Anlagen müssen eben- ANHANG 2 – NACH- UND WIEDERAUFBAU VON BODENDENKMALEN 155 so ausreichende Sachmittel zu Verfügung stehen wie zur Behebung unvorhergesehener Schäden. 4.1 Limesverlauf An den Streckenabschnitten, an denen der Limesverlauf einen die Umgebung prägenden Gesamteindruck vermittelt, wie beispielsweise in den Wäldern des Taunus und auf dem schwäbischen oder fränkischen Jura, hat jede Art der Rekonstruktion, des Wiederaufbaus oder des Nachbaus zu unterbleiben. An den Streckenabschnitten, an denen Wall/Graben bzw. Mauer oberirdisch erhalten sind, – ist das Augenmerk auf substanzerhaltende Maßnahmen zu richten; – sollten Ausgrabung und Rekonstruktion, Nachoder Wiederaufbau unterbleiben; – ist darauf zu achten, Wege nicht auf, sondern neben dem Denkmal zu führen; – darf Pflanzenbewuchs keine Schäden an der Substanz verursachen; – sollte Integration in naturschutzfachliche Konzepte angestrebt werden. In Bereichen, in denen Wall/Graben bzw. Mauer heute oberirdisch verschwunden sind, – ist verstärkt nach Möglichkeiten zu suchen, die Limestrasse wieder erfahrbar zu machen; – sollten Darstellungen den originalen Verlauf der Limestrasse wiedergeben; – sind Rekonstruktion oder Wiederaufbau reversibel zu gestalten; – dürfen Wege oder Pflanzenbewuchs keine Schäden an der Substanz verursachen. 4.2 Türme, Kleinkastelle und andere Bauten An Streckenabschnitten, an denen der Limesverlauf einen die Umgebung prägenden Gesamteindruck vermittelt, hat jede Art der Rekonstruktion, des Wiederaufbaus oder des Nachbaus von Türmen, Kleinkastellen und anderen Bauten zu unterbleiben. Ebenso sollten Rekonstruktion und Wiederaufbau an solchen Türmen, Kleinkastellen und anderen Bauten unterbleiben, die oberirdisch erhalten sind. Generell gelten folgende Maßgaben: – Wiederaufbau ist zu vermeiden. Ausnahmen können nur solche Anlagen bilden, die bereits vollständig ausgegraben sind und/oder deren Befund weitestgehend zerstört ist. – Rekonstruktionen und Wiederaufbau sind reversibel zu gestalten.
- Seite 104 und 105: 104 DOP WP 9/119- WP 9/127 DOP WP 9
- Seite 106 und 107: 106 DOP WP 9/131- WP 9/132 mit den
- Seite 108 und 109: 108 links: DOP WP 9/136-WP 9/138 re
- Seite 110 und 111: 110 Abb. 76 | Limeswall bei WP 12/1
- Seite 112 und 113: 112 Abb. 77 | Forstweg im Rotenbach
- Seite 114 und 115: 114 DOP WP 12/22- WP 12/26 mit Klei
- Seite 116 und 117: 116 DOP WP 12/32- WP 12/33 BESTAND
- Seite 118 und 119: 118 DOP WP 12/44- WP 12/47 DOP Kast
- Seite 120 und 121: 120 DOP WP 12/58- WP 12/63 BESTAND
- Seite 122 und 123: 122 DOP Kastell Aalen BESTAND UND M
- Seite 124 und 125: 124 DOP WP 12/84- WP 12/87 DOP WP 1
- Seite 126 und 127: 126 DOP Kastell Rainau-Buch BESTAND
- Seite 128 und 129: 128 Abb. 83 | Ellwangen-Röhlingen,
- Seite 130 und 131: 130 Abb. 85 | Kastell Halheim mit L
- Seite 132 und 133: 132 BESTAND UND MASSNAHMEN AM ORL I
- Seite 134 und 135: 134 BESTAND UND MASSNAHMEN AM ORL I
- Seite 136 und 137: 136 WEITERFÜHRENDE LITERATUR Zu Ka
- Seite 138 und 139: 138 KONTAKTADRESSEN / AUTOREN Groß
- Seite 140 und 141: 140 ANHANG 1 - MANAGEMENT-PLAN Anha
- Seite 142 und 143: 142 ANHANG 1 - MANAGEMENT-PLAN 1.1.
- Seite 144 und 145: 144 ANHANG 1 - MANAGEMENT-PLAN ORL
- Seite 146 und 147: 146 ANHANG 1 - MANAGEMENT-PLAN des
- Seite 148 und 149: 148 ANHANG 1 - MANAGEMENT-PLAN 6 Ba
- Seite 150 und 151: 150 ANHANG 1 - MANAGEMENT-PLAN der
- Seite 152 und 153: 152 ANHANG 1 - MANAGEMENT-PLAN für
- Seite 156 und 157: 156 ANHANG 2 - NACH- UND WIEDERAUFB
- Seite 158 und 159: 158 ANHANG 3 - DENKMALSCHUTZGESETZ
- Seite 160 und 161: 160 ANHANG 4 -LIMES-MUSEUMS-ENTWICK
- Seite 162: 162 BILDNACHWEIS Bildnachweis Abb.
154<br />
ANHANG 2 – NACH- UND WIEDERAUFBAU VON BODENDENKMALEN<br />
Anhang 2<br />
NACH- UND WIEDERAUFBAU VON BODEN-<br />
DENKMALEN ENTLANG DES OBERGERMANISCH-<br />
RAETISCHEN LIMES<br />
1 Präambel<br />
Der Obergermanisch-Raetische Limes mit seinen<br />
zugehörigen Türmen, Kastellen und anderen Bauwerken<br />
ist ein singuläres Kulturdenkmal und ein<br />
unwiederbringliches Geschichtsdokument. Zur Wahrung<br />
nationaler wie internationaler Normen kommt<br />
dem Schutz seines Denkmalbestandes oberste Priorität<br />
zu. Dies ist bei Planung und Realisierung sämtlicher<br />
Vorhaben auf dem Kulturdenkmal und in seiner<br />
Umgebung generell zu beachten. Rekonstruktion,<br />
Nach- und Wiederaufbau sind dem Erhalt der<br />
Originalsubstanz des Limes unterzuordnen.<br />
Künftige Maßnahmen zur Rekonstruktion, dem<br />
Nach- oder Wiederaufbau müssen daher in den Pflege-<br />
und Entwicklungsplan des Obergermanisch-<br />
Raetischen Limes integriert sein und bedürfen zusätzlich<br />
der Genehmigung sowie Steuerung durch<br />
die Denkmal-Fachbehörden. Je mehr Qualität einer<br />
Stätte oder einem Denkmalbereich hinsichtlich<br />
Substanzerhaltung, Erfahrbarkeit oder wissenschaftlichem<br />
Wert zukommt, desto restriktiver sind<br />
mögliche Veränderungen zu behandeln. An bestimmten,<br />
hochrangigen Limesabschnitten sind<br />
solche Maßnahmen gänzlich ausgeschlossen.<br />
2 Definitionen<br />
Im nachfolgenden Text sind definiert:<br />
Restaurierung als Zurückführen vorhandener Strukturen<br />
in einen bekannten früheren Zustand durch<br />
Entfernen von Zutaten oder durch Wiederzusammensetzen<br />
vorhandener Bestandteile ohne das Einbringen<br />
neuen Materials außer zur Sicherung. Die Restaurierung<br />
umfasst Anastylose und Konservierung.<br />
Rekonstruktion als Hinführen vorhandener Strukturen<br />
zu einem bekannten früheren Zustand, bei<br />
dem im Unterschied zur Restaurierung neue Materialien<br />
eingebracht werden. Rekonstruktionen dienen<br />
der Reparatur und sind möglichst in vergleichbaren<br />
Werkstoffen und mit den gleichen Handwerkstechniken<br />
wie das Original auszuführen.<br />
Wiederaufbau als Schaffung eines vermuteten früheren<br />
Zustandes auf dem Originalbefund mit weitgehendem<br />
Einsatz neuer Materialien. Die Basis bilden<br />
erhaltene Belege von diesem Ort oder anderen<br />
Stätten sowie Schlussfolgerungen, die aus diesen<br />
Belegen gezogen wurden.<br />
Nachbau als Wiederaufbau an einem anderen Ort<br />
oder nahe bei dem Originalbefund.<br />
Reversibel sind solche Maßnahmen, die keinen<br />
Schaden an originaler Denkmalsubstanz verursachen<br />
und sich ohne Beeinträchtigung entfernen<br />
lassen, wenn dies für die Erhaltung des Originals<br />
erforderlich sein sollte.<br />
3 Rahmenbedingungen<br />
Aufgrund der Erhaltung, des begrenzten Kenntnisstandes<br />
sowie des Charakters der Bodendenkmale<br />
haben sich Veränderungen am Denkmalbestand<br />
des Obergermanisch-Raetischen Limes auf restaurierende<br />
und rekonstruierende Maßnahmen zu beschränken.<br />
Verlauf oder einzelne Bestandteile des<br />
Limes sind durch Maßnahmen der Landschaftspflege<br />
wieder sichtbar zu machen.<br />
In bestimmten Ausnahmefällen gibt es Argumente<br />
für den Wiederaufbau oder den Nachbau von Kastellen,<br />
Türmen oder Limesabschnitten. Diese Argumente<br />
betreffen die Entwicklung einzelner Plätze<br />
für Erziehung, Tourismus oder um ihren Unterhalt<br />
zu gewährleisten. Nach- und Wiederaufbau können<br />
ferner im Sinne experimenteller Archäologie die<br />
Wissensbasis vergrößern, wie ein antikes Gebäude<br />
erbaut oder genutzt wurde. Anerkanntermaßen<br />
können auch modellhafte Bauten wichtige Werkzeuge<br />
für die Interpretation darstellen. Dies darf jedoch<br />
nicht dazu führen, dass original erhaltene<br />
Denkmalsubstanz, ihr kultureller Wert oder die historische<br />
Bedeutung einer Stätte darunter leiden.<br />
Rekonstruktion, Wiederaufbau und Nachbau<br />
– haben in Übereinstimmung mit nationalen und<br />
internationalen Richtlinien zu geschehen;<br />
– dürfen in jedem Fall erst nach vollständiger archäologischer<br />
Untersuchung der betroffenen<br />
Denkmalbereiche geschehen;<br />
– müssen die historische Bedeutung der Stätte und<br />
ihrer Umgebung erhalten;<br />
– sind in originaler Technik und mit vergleichbarem<br />
Material auszuführen, soweit dies technisch<br />
möglich ist. Finanzielle Gründe rechtfertigen<br />
nicht die Verwendung andersartiger Materialien;<br />
– müssen auf wissenschaftlich gesicherten Nachwei-