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LIMESENTWICKLUNGSPLAN BADEN-WÜRTTEMBERG ...

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DENKMALEIGENSCHAFT<br />

3 Denkmaleigenschaft<br />

3.1 Das Denkmalschutzgesetz<br />

Der Erhalt des Denkmals fällt insbesondere in die<br />

Zuständigkeit der jeweiligen unteren Denkmalschutzbehörden<br />

und der höheren Denkmalschutzbehörden<br />

bei den Regierungspräsidien Stuttgart<br />

und Karlsruhe. Die Gesamtkoordination und Bündelung<br />

der Aufgabenbereiche Erschließung und Erforschung<br />

des ORL übernimmt das Landesamt für<br />

Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart.<br />

Sämtliche Maßnahmen sind daher mit diesen Behörden<br />

abzustimmen. Der Umgang mit dem Denkmal<br />

unterliegt rechtlichen Bestimmungen, insbesondere<br />

den Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes<br />

Baden-Württemberg (DSchG; siehe Anhang 3).<br />

Grundsätzlich sind die Limestrasse und die Kastellplätze<br />

als Kulturdenkmale nach § 2 DSchG geschützt.<br />

Durch die Eintragung in das Denkmalbuch<br />

nach § 12 DSchG wird die besondere Bedeutung des<br />

Kulturdenkmals rechtsbegründend festgestellt und<br />

es zusätzlichem Schutz unterstellt (§ 15 DSchG).<br />

Dies trifft bisher unter anderem auf folgende Denkmale<br />

am Limes in Baden-Württemberg zu:<br />

Neckar-Odenwald-Kreis<br />

Kastellbad Walldürn<br />

Kreis Heilbronn<br />

Kastellbad Jagsthausen<br />

Hohenlohekreis<br />

Limesabschnitt „Pfahldöbel“, Zweiflingen<br />

Landkreis Schwäbisch Hall<br />

Limesabschnitt WP 9/72–76, Mainhardt<br />

Kleinkastell Hankertsmühle, Mainhardt<br />

Rems-Murr-Kreis<br />

Murrhardt, drei Bronzefunde<br />

Limesabschnitt WP 9/116–118, 121–122,<br />

126–128, um WP 9/134, um WP 9/136,<br />

Welzheim<br />

Kastellbad, Ostkastell, Ziegelofen, Welzheim<br />

Ostalbkreis<br />

Kastell Schirenhof, Schwäbisch Gmünd<br />

Kleinkastell Freimühle, Schwäbisch Gmünd<br />

Kleinkastell Kleindeinbach, Schwäbisch Gmünd<br />

Kastell Aalen<br />

Kastell Halheim, Ellwangen-Pfahlheim<br />

Als erweiterter Schutz für Gebiete, die begründeter<br />

Vermutung nach Kulturdenkmale von besonderer<br />

Bedeutung bergen, ist die Ausweisung von Grabungsschutzgebieten<br />

nach § 22 DSchG vorgesehen.<br />

In Grabungsschutzgebieten dürfen Arbeiten, durch<br />

die verborgene Kulturdenkmale zutage gefördert<br />

oder gefährdet werden können, nur mit Genehmigung<br />

der höheren Denkmalschutzbehörde vorgenommen<br />

werden. Die bisherige land- und forstwirtschaftliche<br />

Nutzung bleibt davon unberührt.<br />

In diese langfristige Schutzkategorie wurden bislang<br />

aufgenommen:<br />

Rems-Murr-Kreis<br />

Kastell Murrhardt, Teile<br />

Ostalbkreis<br />

Kastell und Teile des Vicus<br />

Rainau-Buch<br />

Kastell und Vicus Halheim<br />

Für Baden-Württemberg ist vorgesehen, sämtliche<br />

Kernzonen des Welterbes nach § 12 DSchG in das<br />

Denkmalbuch einzutragen.<br />

3.2 Das Welterbe Obergermanisch-<br />

Raetischer Limes<br />

Der Management-Plan verweist auf bestehende gesetzliche<br />

Regelungen, d. h. die jeweiligen Landesgesetze.<br />

Er selbst institutionalisiert keine neuen Kompetenzen<br />

und verändert nichts an den gegenwärtig<br />

geltenden Zuständigkeiten, die das Denkmal auf<br />

Länderebene betreffen (siehe Anhang 1).<br />

Dennoch bestehen darüber hinaus völkerrechtliche<br />

Verpflichtungen durch die Ratifikation des<br />

UNESCO-Übereinkommens zum Schutz des Kultur-<br />

und Naturerbes durch die Bundesrepublik<br />

Deutschland. Nach erfolgreicher Aufnahme in die<br />

Welterbeliste sind diese von allen innerstaatlichen<br />

Stellen auf Ebene der Länder und Kommunen zu<br />

berücksichtigen, um Schaden von der Bundesrepublik<br />

Deutschland abzuwenden.<br />

Die Einordnung des Welterbes erfolgt am Limes in<br />

zwei Kategorien: die Kernzone und die Pufferzone.<br />

Die Ausweisung dieser Zonen orientiert sich an den<br />

Flurstücken, so wie sie heute im Liegenschaftskataster<br />

eingetragen sind. Bestandteil des Welterbes<br />

sind alle authentischen unter- und obertägig erhaltenen<br />

Überreste. Rekonstruktionen, Wiederaufbauten<br />

und Nachbauten, die nach dem Inkrafttreten<br />

der Charta von Venedig 1965 (Internationale<br />

Charta über die Konservierung und Restaurierung<br />

von Denkmälern und Ensembles) errichtet wurden,<br />

sind nicht der Kernzone zugeordnet, sondern<br />

der Pufferzone, auch wenn sie im unmittelbaren<br />

Bereich der Ersteren liegen.

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