Wert der vorh. Bausubstanz - GHV - Gütestelle Honorar

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Wert der vorhandener Bausubstanz gemäß § 10 Abs. 3 a HOAI Vorhandene Bausubstanz ist regelmäßig bei Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, Instandhaltungen und Instandsetzungen zu beachten. Nach § 10 Abs. 3 a ist ”vorhandene Bausubstanz, die technisch oder gestalterisch mitverarbeitet wird, bei den anrechenbaren Kosten angemessen zu berücksichtigen; der Umfang der Anrechnung bedarf der schriftlichen Vereinbarung”. Damit ist klargestellt, dass eine grundsätzliche Honorierungspflicht für die Leistungen des Objektplaners bei der Einbeziehung vorhandener Bausubstanz besteht. 1 In den Hinweisen zum RBBau-Vertragsmuster ”Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen” wird dies an einem Beispiel verdeutlicht: ”Bei Umbauten und Erweiterungen z. B. einer Schlammbehandlungsanlage in einer vorhandenen Kläranlage ist deren vorhandene Bausubstanz, die technisch oder gestalterisch mitverarbeitet wird, gemäß § 52 Abs. 3 i. V. m. § 10 Abs. 3 a HOAI zu berücksichtigen” 2 . Nach der amtlichen Begründung sind bei der Definition des Umfangs der Anrechnung insbesondere die Leistungen des Auftragnehmers zu beachten. Die notwendige schriftliche Vereinbarung über den Umfang der Anrechnung muss eine Festlegung der „Baumassen“ treffen und die zugrunde liegenden Preise enthalten 3 . Die anrechenbaren Kosten werden also durch eine feste (vorhandene Bausubstanz nach Masse und Preis) und eine variable Größe (Umfang der technischen oder gestalterischen Mitverarbeitung) definiert. Allgemein anerkannte Regeln für die Ermittlung angemessener Werte vorhandener Substanz liegen nicht vor. Eine erste geschlossene Darstellung der Zusammenhänge hat die Forschungsgemeinschaft Pfarr/Koopmann/Rüster im Auftrag des Bundesministers für Wirtschaft im März 1989 4 vorgelegt. In der Zwischenzeit sind in der Fachliteratur weitere Vorschläge veröffentlicht worden, über die wegen der zunehmenden Bedeutung des Bauens im Bestand im Folgenden ein sicher nicht vollständiger Überblick gegeben wird. Eine erste Gruppe von Autoren orientiert sich bei der Bestimmung des Wertes vorhandener Substanz an den für die mitzuverarbeitende Substanz notwendigen Grundleistungen. Enseleit/Osenbrück 5 schlagen zur Ermittlung der angemessenen anrechenbaren Kosten vorhandener Bausubstanz (A) folgende Formel vor: A = M * D * V * L = W * V * L [EUR] In der Formel bedeuten: A = angemessene anrechenbaren Kosten vorhandener Bausubstanz [EUR] M = Mengen vorhandener Substanz [m², m³, Stück] D = Netto-Preise vorhandener Substanz [EUR] W = Wert vorhandener Bausubstanz = M * D [EUR]

<strong>Wert</strong> <strong>der</strong> <strong>vorh</strong>andener <strong>Bausubstanz</strong> gemäß § 10 Abs. 3 a HOAI<br />

Vorhandene <strong>Bausubstanz</strong> ist regelmäßig bei Wie<strong>der</strong>aufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten,<br />

Mo<strong>der</strong>nisierungen, Instandhaltungen und Instandsetzungen zu beachten. Nach § 10 Abs. 3 a ist ”<strong>vorh</strong>andene<br />

<strong>Bausubstanz</strong>, die technisch o<strong>der</strong> gestalterisch mitverarbeitet wird, bei den anrechenbaren<br />

Kosten angemessen zu berücksichtigen; <strong>der</strong> Umfang <strong>der</strong> Anrechnung bedarf <strong>der</strong> schriftlichen Vereinbarung”.<br />

Damit ist klargestellt, dass eine grundsätzliche Honorierungspflicht für die Leistungen des<br />

Objektplaners bei <strong>der</strong> Einbeziehung <strong>vorh</strong>andener <strong>Bausubstanz</strong> besteht. 1<br />

In den Hinweisen zum RBBau-Vertragsmuster ”Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen” wird<br />

dies an einem Beispiel verdeutlicht: ”Bei Umbauten und Erweiterungen z. B. einer Schlammbehandlungsanlage<br />

in einer <strong>vorh</strong>andenen Kläranlage ist <strong>der</strong>en <strong>vorh</strong>andene <strong>Bausubstanz</strong>, die technisch o<strong>der</strong><br />

gestalterisch mitverarbeitet wird, gemäß § 52 Abs. 3 i. V. m. § 10 Abs. 3 a HOAI zu berücksichtigen” 2 .<br />

Nach <strong>der</strong> amtlichen Begründung sind bei <strong>der</strong> Definition des Umfangs <strong>der</strong> Anrechnung insbeson<strong>der</strong>e<br />

die Leistungen des Auftragnehmers zu beachten. Die notwendige schriftliche Vereinbarung über den<br />

Umfang <strong>der</strong> Anrechnung muss eine Festlegung <strong>der</strong> „Baumassen“ treffen und die zugrunde liegenden<br />

Preise enthalten 3 . Die anrechenbaren Kosten werden also durch eine feste (<strong>vorh</strong>andene <strong>Bausubstanz</strong><br />

nach Masse und Preis) und eine variable Größe (Umfang <strong>der</strong> technischen o<strong>der</strong> gestalterischen Mitverarbeitung)<br />

definiert.<br />

Allgemein anerkannte Regeln für die Ermittlung angemessener <strong>Wert</strong>e <strong>vorh</strong>andener Substanz<br />

liegen nicht vor. Eine erste geschlossene Darstellung <strong>der</strong> Zusammenhänge hat die Forschungsgemeinschaft<br />

Pfarr/Koopmann/Rüster im Auftrag des Bundesministers für Wirtschaft im März 1989 4 vorgelegt.<br />

In <strong>der</strong> Zwischenzeit sind in <strong>der</strong> Fachliteratur weitere Vorschläge veröffentlicht worden, über die<br />

wegen <strong>der</strong> zunehmenden Bedeutung des Bauens im Bestand im Folgenden ein sicher nicht vollständiger<br />

Überblick gegeben wird.<br />

Eine erste Gruppe von Autoren orientiert sich bei <strong>der</strong> Bestimmung des <strong>Wert</strong>es <strong>vorh</strong>andener Substanz<br />

an den für die mitzuverarbeitende Substanz notwendigen Grundleistungen. Enseleit/Osenbrück<br />

5 schlagen zur Ermittlung <strong>der</strong> angemessenen anrechenbaren Kosten <strong>vorh</strong>andener <strong>Bausubstanz</strong><br />

(A) folgende Formel vor:<br />

A = M * D * V * L = W * V * L [EUR]<br />

In <strong>der</strong> Formel bedeuten:<br />

A = angemessene anrechenbaren Kosten <strong>vorh</strong>andener <strong>Bausubstanz</strong> [EUR]<br />

M = Mengen <strong>vorh</strong>andener Substanz [m², m³, Stück]<br />

D = Netto-Preise <strong>vorh</strong>andener Substanz [EUR]<br />

W = <strong>Wert</strong> <strong>vorh</strong>andener <strong>Bausubstanz</strong><br />

= M * D [EUR]


V = Vermin<strong>der</strong>ungsfaktor zur Reduktion <strong>der</strong> <strong>vorh</strong>andenen <strong>Bausubstanz</strong><br />

auf diejenige <strong>Bausubstanz</strong>, die technisch o<strong>der</strong> gestalterisch<br />

mitverarbeitet wird [%]<br />

L = Leistungen des Auftragnehmers an <strong>der</strong> <strong>vorh</strong>andenen <strong>Bausubstanz</strong> [%]<br />

Werden die Grundleistungen für die <strong>vorh</strong>andene <strong>Bausubstanz</strong> nicht in allen Leistungsphasen erbracht,<br />

wird vorgeschlagen, das angegebene Berechnungsschema zu erweitern. Danach soll <strong>der</strong><br />

Umfang <strong>der</strong> Leistungen in je<strong>der</strong> Leistungsphase getrennt festgestellt werden. Aus <strong>der</strong> Wichtung <strong>der</strong><br />

Summe aller Teilleistungswerte im Verhältnis zum <strong>Wert</strong> <strong>der</strong> Gesamtleistung ergibt sich demzufolge<br />

ein abgemin<strong>der</strong>ter Leistungssatz und damit eine Reduzierung <strong>der</strong> angemessenen anrechenbaren<br />

Kosten wie folgt:<br />

A’ =M *� D * V * L’ = W * V * P / G [EUR]<br />

In <strong>der</strong> Formel bedeuten:<br />

A’ = reduzierte angemessene anrechenbaren Kosten <strong>vorh</strong>andener<br />

<strong>Bausubstanz</strong> [EUR]<br />

M = wie oben<br />

D = wie oben<br />

V = wie oben<br />

L’ = reduzierte Leistungsanteile des Auftragnehmers für die <strong>vorh</strong>andene<br />

<strong>Bausubstanz</strong> [%]<br />

= P / G<br />

P = Summe <strong>der</strong> Prozentsätze <strong>der</strong> dem Leistungsbild zugeordneten<br />

Bewertungen <strong>der</strong> Leistungsphasen, bei denen <strong>vorh</strong>andene <strong>Bausubstanz</strong><br />

technisch o<strong>der</strong> gestalterisch mitverarbeitet wird [%]<br />

G = Gesamtbewertung <strong>der</strong> Leistungsphasen des Objekts [%]<br />

Die Verfasser definieren die angemessenen anrechenbaren Kosten <strong>vorh</strong>andener <strong>Bausubstanz</strong><br />

wie folgt 6 :<br />

„Die angemessenen anrechenbaren Kosten <strong>vorh</strong>andener <strong>Bausubstanz</strong> (a)<br />

ergeben sich aus dem <strong>Wert</strong> <strong>vorh</strong>andener <strong>Bausubstanz</strong> (W), multipliziert mit<br />

dem Vermin<strong>der</strong>ungsfaktor zur Reduktion <strong>der</strong> <strong>vorh</strong>andenen <strong>Bausubstanz</strong> auf<br />

die technisch o<strong>der</strong> gestalterisch mitverarbeitete Substanz (V), multipliziert mit<br />

dem Teilleistungssatz für die Leistungen an <strong>der</strong> <strong>Bausubstanz</strong> (P), dividiert<br />

durch den Teilleistungssatz für die Leistungen an neuen Teilen (G).“<br />

Ähnlich gehen Wierer 7 und Mayerhofer 8 im HIV-KOM vor. Nach ihrer Auffassung können die<br />

anrechenbaren Kosten für die mitzuverarbeitende <strong>Bausubstanz</strong> mit <strong>der</strong> Formel<br />

A = M * W * WF * LF [EUR]<br />

berechnet werden. In dieser Formel bedeuten:


W = <strong>Wert</strong> (ortsüblicher funktionsbezogener <strong>Wert</strong>; [EUR])<br />

M = Menge <strong>der</strong> mitverarbeiteten <strong>Bausubstanz</strong> [m, m², m³, Stück]<br />

WF = <strong>Wert</strong>faktor (< 1,0)<br />

LF = Leistungsfaktor (< 1,0)<br />

Der Leistungsfaktor wird definiert als <strong>der</strong> Quotient aus <strong>der</strong> Summe <strong>der</strong> für die <strong>Bausubstanz</strong> erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Teilleistungssätze <strong>der</strong> Leistungsphasen 1 bis 4 und 5 bis 9 und <strong>der</strong> Summe <strong>der</strong> insgesamt möglichen<br />

entsprechenden Teilleistungssätze nach dem jeweiligen Leistungsbild.<br />

Bei <strong>der</strong> Feststellung des <strong>Wert</strong>es W <strong>der</strong> mitzuverarbeitenden <strong>Bausubstanz</strong> schlagen die Autoren vor,<br />

vom ortsüblichen Preis <strong>der</strong> Bauteile auszugehen, <strong>der</strong>en Anschaffung sich <strong>der</strong> Bauherr durch die<br />

Einbeziehung <strong>der</strong> <strong>Bausubstanz</strong> erspart. Er stellt also die ortsüblichen Kosten zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Kostenermittlung<br />

dar. Weist die verarbeitete Substanz Mängel auf, muss entsprechend dem Grad <strong>der</strong><br />

Beeinträchtigung ein Min<strong>der</strong>ungsfaktor angesetzt werden, den die Autoren <strong>Wert</strong>faktor WF nennen.<br />

Das Produkt aus <strong>Wert</strong> (ortsüblicher Preis für den Neubau <strong>der</strong> mitverarbeiteten <strong>Bausubstanz</strong>) und<br />

dem <strong>Wert</strong>faktor WF wird als Erhaltungswert <strong>der</strong> Substanz definiert. Der Umfang <strong>der</strong> Mitverarbeitung<br />

in den einzelnen Leistungsphasen kann unterschiedlich sein. Daher empfiehlt es sich, die anrechenbaren<br />

Kosten getrennt nach den Abrechnungsphasen zusammenfassend zu ermitteln. Dies<br />

würde beispielsweise bedeuten, dass die anrechenbaren Kosten <strong>der</strong> <strong>vorh</strong>andenen Substanz bei Ingenieurbauwerken<br />

nach § 52 Abs. 2 HOAI für die Leistungsphase 1 bis 4 einerseits und die Leistungsphasen<br />

5 bis 9 und die Leistungen nach § 57 HOAI an<strong>der</strong>erseits unterschiedlich sein können.<br />

Die bisher beschriebenen Auffassungen werden auch von Frik 9 geteilt. Alle Autoren sind sich unter<br />

Bezug auf das BGH-Urteil vom 19.06.1986 10 darüber einig, dass die Preisbasis zur Ermittlung <strong>der</strong> Kosten<br />

anrechenbarer <strong>Bausubstanz</strong> <strong>der</strong> ortsübliche Preis ist, <strong>der</strong> für die Lieferungen und Leistungen zur<br />

Herstellung <strong>der</strong> <strong>vorh</strong>andenen Substanz zum Zeitpunkt des Planungs- und Bauprozesses zu bezahlen<br />

wären.<br />

Eine zweite Gruppe von Autoren ermittelt den <strong>Wert</strong> <strong>der</strong> <strong>vorh</strong>andenen <strong>Bausubstanz</strong> ohne Berücksichtigung<br />

<strong>der</strong> Bewertung von Grundleistungen. Nach Darstellung von H. Mantscheff 11 , welche<br />

zahlreiche Autoren zitiert, wird überwiegend <strong>der</strong> bisher geschil<strong>der</strong>te Maßstab „Grundleistungen“ auf die<br />

<strong>Wert</strong>ermittlung anzurechnen<strong>der</strong> <strong>Bausubstanz</strong> abgelehnt 12 . Bei <strong>der</strong> Ermittlung anrechenbarer Kosten<br />

käme es nämlich nicht auf den Aufwand des Architekten o<strong>der</strong> Ingenieurs an, da dieser bei <strong>der</strong> Festlegung<br />

von <strong>Honorar</strong>zonen und <strong>Honorar</strong>sätzen berücksichtigt würde. Zur Ermittlung <strong>der</strong> Kosten werden<br />

drei unterschiedlich genaue Berechnungsmethoden zur Ermittlung des <strong>Wert</strong>es <strong>vorh</strong>andener Substanz<br />

erläutert:<br />

– die Ermittlung <strong>der</strong> Kosten nach den Genauigkeitsanfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Kostenschätzung nach DIN<br />

276 als einfachste und gröbste Methode,<br />

– die Ermittlung <strong>der</strong> Kosten nach den Genauigkeitsanfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Kostenberechnung nach DIN<br />

276 aus Mengen- und Kostenansatz mittels ortsüblicher Einheitspreise,


– die Elementmethode nach Eich, die von Seifert 13 ausführlich vorgestellt wurde (im Wesentlichen<br />

nur für Hochbauten möglich; die hierzu notwendigen Preise von Vergleichsobjekten sind im Baukosten-Informationssystem<br />

<strong>der</strong> Architektenkammer Baden-Württemberg veröffentlicht.<br />

Alle von Mantscheff zitierten Autoren ermitteln so genau wie möglich den <strong>Wert</strong> <strong>der</strong> mitverarbeiteten<br />

<strong>vorh</strong>andenen <strong>Bausubstanz</strong> aus Menge und ortsüblichem Preis. Dabei werden nur diejenigen Bestandteile<br />

<strong>der</strong> <strong>vorh</strong>andenen Substanz bei <strong>der</strong> Kostenermittlung berücksichtigt, die als wesentlicher und funktionaler<br />

Teil des Erweiterungsbaus, des Umbaus, des instand gesetzten o<strong>der</strong> mo<strong>der</strong>nisierten Objekts<br />

anstelle eines neu zu errichtenden Teils o<strong>der</strong> einer neu zu errichtenden Anlage Verwendung finden.<br />

Eine vergleichbare Auffassung vertreten auch Bredenbeck/Schmidt 14 , die ausdrücklich festhalten:<br />

„Mit „Leistung“ kann hier (= in <strong>der</strong> Amtliche Begründung zur HOAI) aber nicht<br />

das Leistungsbild <strong>der</strong> Leistungsphasen nach § 15 HOAI gemeint sein. Vielmehr<br />

beschreibt <strong>der</strong> Begriff Leistung an dieser Stelle den Umfang <strong>der</strong> mit zu<br />

verarbeitenden <strong>Bausubstanz</strong> in räumlicher, funktionaler, gestalterischer und<br />

quantitativer Hinsicht. ....<br />

Der Umfang <strong>der</strong> mit zu verarbeitenden <strong>Bausubstanz</strong> in räumlicher, funktionaler,<br />

gestalterischer und quantitativer Hinsicht hat also nichts mit dem Leistungsbild<br />

nach § 15 HOAI zu tun.“<br />

Aus dem Vorgestellten werden folgende Empfehlungen 15 abgeleitet:<br />

– Der Umfang <strong>der</strong> anrechenbaren Kosten für die mitverarbeitete Substanz ist abhängig vom<br />

„Eingriffsbereich“ <strong>der</strong> Ingenieurleistungen. Darunter sind diejenigen Bauteile, Anlagen maschinen-,<br />

verfahrens- und prozesstechnischer Ausrüstungen sowie die Technische o<strong>der</strong> mo<strong>der</strong>nisierten<br />

Objektes sind. Die anrechenbaren Kosten sind unabhängig von den Grundleistungen zu<br />

ermitteln, die für die mitverarbeitete Substanz notwendig sind.<br />

– Die in <strong>der</strong> Amtliche Begründung zu § 10 Abs. 3 a HOAI enthaltene Formulierung, dass <strong>der</strong> Umfang<br />

<strong>der</strong> Anrechnung <strong>vorh</strong>andener <strong>Bausubstanz</strong> insbeson<strong>der</strong>e von <strong>der</strong> Leistung des Auftragnehmers<br />

abhänge, kann HOAI–konform nicht unter Bezug auf die Grundleistungen <strong>der</strong> jeweiligen Leistungsbil<strong>der</strong><br />

missverstanden werden. Die hier angesprochene „Leistung“ ist vielmehr gleichzusetzen mit<br />

dem Umfang <strong>der</strong> mitverarbeiteten Substanz.<br />

– Diese Auffassung wird auch dadurch unterstrichen, dass in § 10 HOAI ausschließlich Ermittlungsarten<br />

für anrechenbare Kosten geregelt sind. Diese sind nach den Grundsätzen <strong>der</strong> HOAI von den<br />

Planungsanfor<strong>der</strong>ungen des Objekts o<strong>der</strong> von den Leistungen unabhängig, die für das Objekt<br />

notwendig sind. Die Kosten sind vielmehr objektiv und prüfbar für die planerisch erfassten Teile unter<br />

Zugrundelegung <strong>der</strong> Kostenermittlungsarten nach DIN 276 und <strong>der</strong> dort genannten Genauigkeitsanfor<strong>der</strong>ungen<br />

zu ermitteln.<br />

Über den Umfang <strong>der</strong> Anrechenbarkeit d. h. über die Höhe ihres <strong>Wert</strong>es ist eine schriftliche Vereinbarung<br />

abzuschließen. Dabei wäre eine <strong>der</strong> beschriebenen Methoden <strong>der</strong> Anteilsberechnung ein wesentlicher<br />

Vereinbarungsbestandteil.


Für den Zeitpunkt <strong>der</strong> Vereinbarung hat <strong>der</strong> Verordnungsgeber keine Festlegung getroffen. Sie<br />

muss insbeson<strong>der</strong>e nicht bei <strong>der</strong> Auftragserteilung bzw. beim Vertragsabschluss abgeschlossen werden.<br />

Sie sollte nur rechtzeitig getroffen werden, um Unsicherheiten und Unstimmigkeiten zwischen den<br />

Vertragsparteien zu vermeiden. Dies schließt ein, dass eine solche Vereinbarung auch noch abgeschlossen<br />

werden kann, wenn die Objektplanung beendet wurde und die zugehörige Kostenberechnung<br />

vorliegt. Oft kann erst dann <strong>der</strong> Umfang <strong>der</strong> mitverwerteten Bau- und Anlagensubstanz, also <strong>der</strong><br />

Umfang und damit <strong>der</strong> Vomhun<strong>der</strong>tsatz <strong>der</strong> Anrechenbarkeit ihrer Kosten bestimmt werden.<br />

Daher empfiehlt es sich, anstelle eines festen, nicht begründbaren <strong>Wert</strong>es beim Vertragsabschluß die<br />

Methode zur Bewertung <strong>der</strong> <strong>vorh</strong>andenen <strong>Bausubstanz</strong> z. B. nach einer <strong>der</strong> vorgeschlagenen Arten<br />

zu vereinbaren. Auch <strong>der</strong> Zeitpunkt <strong>der</strong> <strong>Wert</strong>ermittlung sollte in dieser Vereinbarung festgelegt werden.<br />

Formulierungsvorschlag:<br />

Die anrechenbaren Kosten <strong>der</strong> technisch o<strong>der</strong> gestalterisch mitverarbeiteten Bau- und Anlagenteile<br />

gemäß § 52 Abs. 3 i. V. m. 10 Abs. 3 a HOAI werden im Rahmen <strong>der</strong> Kostenberechnung (= nach Abschluss<br />

<strong>der</strong> Entwurfsplanung) folgen<strong>der</strong>maßen ermittelt:<br />

a) Bau- und Anlagenteile gelten in dem Umfang als technisch o<strong>der</strong> gestalterisch mitverarbeitet, in<br />

dem sie Teil neuer Anlagenteile (z.B. bei Erweiterungen) sind; sie werden im unmittelbaren Eingriffsbereich<br />

als bestehende Bau- o<strong>der</strong> Anlagenelemente in das neue Objekt integriert. Dasselbe<br />

gilt sinngemäß bei Umbauten, Mo<strong>der</strong>nisierungen, Instandsetzungen und Instandhaltungen.<br />

b) Die feste Ausgangsgröße <strong>der</strong> Kosten sind <strong>der</strong>en „vergleichbare“ ortsübliche Herstellkosten, die<br />

anfallen würden, wenn die mitverarbeiteten Bauteile zum gleichen Zeitpunkt wie die Neubauten<br />

errichtet würden. Sie werden wie die Neubaukosten aus Mengen- und Kostenansatz summarisch<br />

ermittelt.<br />

c) Weisen die mitverarbeiteten Bau- und Anlagenteile Mängel auf, sind die nach b) ermittelten Kosten<br />

in Höhe <strong>der</strong>jenigen Kosten zu verringern, die zur Herstellung ihres bestimmungsgemäßen<br />

„Neuzustandes“ aufzuwenden sind.<br />

Der <strong>Wert</strong> <strong>der</strong> <strong>vorh</strong>andenen <strong>Bausubstanz</strong> ist erfor<strong>der</strong>lichenfalls für die Planungs- und Ausführungsphase<br />

<strong>der</strong> Objekte getrennt zu ermitteln.<br />

Als Alternativen zur Erfassung des <strong>Wert</strong>es <strong>der</strong> <strong>vorh</strong>andenen <strong>Bausubstanz</strong> werden in <strong>der</strong> Praxis<br />

angewendet:<br />

– Vereinbarung eines ”angemessenen” <strong>Wert</strong>es bei Vertragsabschluss, <strong>der</strong> während <strong>der</strong> Vertragslaufzeit<br />

in <strong>der</strong> Regel unverän<strong>der</strong>t bleibt 16 . Wie dieser Betrag ermittelt wird, ist in das Ermessen<br />

<strong>der</strong> Vertragspartner gelegt. Diese Kosten werden den Neubaukosten hinzugerechnet.<br />

Das <strong>Honorar</strong> wird für die Summe <strong>der</strong> so berechneten Gesamtkosten unter Ansatz <strong>der</strong> <strong>Honorar</strong>zone<br />

ermittelt, <strong>der</strong> das Gesamtobjekt zuzurechnen ist. Empfehlende Hinweise zur Ermittlung existieren<br />

nicht. Die Regelung entspricht nicht <strong>der</strong> in <strong>der</strong> amtl. Begr. empfohlenen Vorgehensweise.<br />

Sie birgt daher tendenziell die Gefahr in sich, dass die zur Erzielung eines HOAI–<br />

konformen Mindesthonorars nach § 4 Abs. 2 notwendigen anrechenbaren Kosten nicht vereinbart


– Vereinbarung einer ”angemessenen” anzurechnenden <strong>Wert</strong>es wie vor. Auch dieser Betrag wird<br />

den Neubaukosten hinzugerechnet. Das <strong>Honorar</strong> wird für die Summe <strong>der</strong> so berechneten Gesamtkosten<br />

unter Ansatz <strong>der</strong> <strong>Honorar</strong>zone ermittelt, <strong>der</strong> das Gesamtobjekt zuzurechnen ist. Der<br />

<strong>Honorar</strong>anteil, <strong>der</strong> dem prozentualen Anteil des <strong>Wert</strong>es <strong>der</strong> anrechenbaren <strong>Bausubstanz</strong> an<br />

den Gesamtkosten entspricht, wird zusätzlich mit einem aus § 59 entlehnten ”Umbauzuschlag”<br />

erhöht, um den zusätzlichen Aufwand bei Verarbeitung <strong>der</strong> <strong>vorh</strong>andenen <strong>Bausubstanz</strong> zu decken<br />

17 .<br />

Nachdem § 10 Abs. 3 a eine freie Vereinbarung vorsieht, sind natürlich auch <strong>der</strong>artige Alternativen<br />

denkbar. Sie haben den Nachteil, dass sie teils HOAI-widrige Gedanken beinhalten (Umbauzuschlag<br />

nur für einen Teil <strong>der</strong> Maßnahme), teils unbegründet und daher auch nicht prüfbar bzw.<br />

nachvollziehbar sind.<br />

Gerade bei den sehr häufig vorkommenden Mischformen (Kombination von Erweiterung mit Umbau,<br />

Mo<strong>der</strong>nisierung, Instandsetzung – auch im Falle des § 23 HOAI - etc.) kann empfohlen werden, wegen<br />

<strong>der</strong> sehr komplizierten Nachweise des Umbauzuschlags, <strong>der</strong> <strong>Honorar</strong>zonenhöhe und des <strong>Wert</strong>es<br />

<strong>vorh</strong>andener <strong>Bausubstanz</strong> bei Vertragsabschluss den Ansatz eines „Erschwerniszuschlages“ auf<br />

das Tafelhonorar zu vereinbaren, <strong>der</strong> all die Einflüsse auf die Leistungen beim Planen und Bauen im<br />

Bestand zusammenfasst. Eine entsprechende vertragliche Formulierung könnte unter Ziffer 7.1.8 des<br />

Boorberg - Vertragsmusters o<strong>der</strong> - mit Hinweis unter 7.1.8 - <strong>der</strong> Länge wegen besser unter § 9 eingefügt<br />

werden und wie folgt lauten:<br />

"Die Vertragsparteien sind sich einig, dass die vom Auftragnehmer geschuldeten<br />

Leistungen unter Berücksichtigung <strong>der</strong> bestehenden Bauwerke<br />

und/o<strong>der</strong> Anlagen in den Leistungsphasen 1 bis "x" und "y" bis "z" Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

aufweisen, die nach den §§ 23, 24, 59, 66 Abs. 5 und 76 HOAI entsprechende<br />

Zuschläge auf das <strong>Honorar</strong> und die Berücksichtigung des <strong>Wert</strong>es<br />

mitverarbeiteter Bau- bzw. Anlagensubstanz nach § 10 Abs. 3a HOAI erfor<strong>der</strong>n.<br />

Unter Verzicht auf die hierfür sehr schwierig zu führenden Einzelnachweise<br />

wird vereinbart, dass <strong>der</strong> Auftragnehmer stattdessen die <strong>Honorar</strong>e für die<br />

Leistungsphasen 1 bis "x" mit einem Zuschlag in Höhe von "X %" und für die<br />

Leistungsphasen "y" bis "z" mit einem Zuschlag in Höhe von "Y %" erhöht.<br />

Die <strong>Wert</strong>e für "X" und "Y" werden nach Vorliegen <strong>der</strong> Kostenberechnung<br />

vereinbart."<br />

Es wird ergänzend darauf hingewiesen, dass <strong>der</strong> Mindestzuschlag bei Umbauten und Mo<strong>der</strong>nisierungen<br />

ab <strong>Honorar</strong>zone III 20% beträgt. Daher muss ein Erschwerniszuschlag ab dieser <strong>Honorar</strong>zone<br />

immer größer als dieser <strong>Wert</strong> sein. Zu beachten ist dabei, dass daher zuerst die zutreffende <strong>Honorar</strong>zone<br />

durch Bewertung <strong>der</strong> Planungsanfor<strong>der</strong>ungen beim Umbau, bei <strong>der</strong> Erweiterung, bei <strong>der</strong> Mo<strong>der</strong>nisierung<br />

etc. durchgeführt werden muss, um anschließend über den Zuschlag überhaupt verhandeln<br />

zu können.<br />

Der Zuschlag stünde dann für die Erschwernis und den <strong>Wert</strong> <strong>der</strong> <strong>vorh</strong>andenen Substanz zur Verfügung.<br />

Hierfür könnten z. B. folgende Zuschläge analog zur Punktebewertung gewählt werden:


Planungsanfor<strong>der</strong>ungen aus <strong>der</strong><br />

Berücksichtigung <strong>vorh</strong>. Substanz<br />

sehr gering gering durchschnittlich überdurchschnittlich sehr hoch<br />

<strong>Honorar</strong>zuschlag in % 20 30 40 50 60<br />

In diesem Zusammenhang ist noch auf ein beson<strong>der</strong>es Problem bei <strong>der</strong> Ermittlung anrechenbarer<br />

Kosten bei Deponien einzugehen. Gelegentlich wird die Auffassung vertreten, dass auch <strong>der</strong> überdeckte<br />

o<strong>der</strong> künftig einzulagernde Abfall zu den anrechenbaren Kosten einer Deponie gehöre.<br />

Dem ist das OLG Karlsruhe in seinem Urteil vom 26.06.200 18 mit folgen<strong>der</strong> Begründung entgegengetreten:<br />

1) Der überdeckte o<strong>der</strong> künftig darüber einzulagernde Müll einer Deponie ist bei <strong>der</strong> Planung einer<br />

Abdeckung von Ablagerungen in seinem <strong>Wert</strong> den Herstellkosten nicht hinzuzurechnen.<br />

2) Die Kosten für den Müll zählen nur dann zu den Herstellkosten einer Abdeckung von Altablagerungen,<br />

wenn dieser tatsächlich als Baustoff – und nicht nur gedanklich als Planungsgrundlage –<br />

mitverarbeitet wird.<br />

Ludwigshafen, 02. März 2004<br />

Wolfgang Kaufhold<br />

Beraten<strong>der</strong> Ingenieur<br />

Von <strong>der</strong> Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz öffentlich bestellter<br />

und vereidigter Sachverständiger für Ingenieurhonorare

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