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Photovoltaikanlage - WSW Netz-GmbH!

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Vertrag der <strong>WSW</strong> <strong>Netz</strong> <strong>GmbH</strong> über den <strong>Netz</strong>anschluss einer <strong>Photovoltaikanlage</strong> einschließlich der Regelungder Einspeisevergütungsmodalitäten Seite 7 von 10§ 15 Haftung(1) Die Haftung der Vertragspartner wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeitenim <strong>Netz</strong>betrieb richtet sich nach § 18 NAV (Anlage 1).(2) In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der Vertragspartner sowie ihrer Erfüllungs-und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen,soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde;dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten).(3) Im Fall einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständenals Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf denSchaden, den die Vertragspartner bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als möglicheFolge der Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder unter Berücksichtigung derUmstände, die sie kannten oder kennen müssen, hätten voraussehen müssen. Gleichesgilt bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen (nicht leitende Angestellte)außerhalb des Bereichs der wesentlichen Vertragspflichten sowie der Lebens-,Körper- oder Gesundheitsschäden.(4) Der Geschädigte hat dem anderen Vertragspartner einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.(5) Die Verpflichtungen des <strong>Netz</strong>betreibers aus diesem Vertrag zur Abnahme und Vergütungdes angebotenen EEG-Stroms entfallen, soweit und solange der <strong>Netz</strong>betreiberdurch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm wirtschaftlich nichtzugemutet werden kann, an der Abnahme bzw. der Einspeisung oder der Fortleitung derelektrischen Energie gehindert ist. Die Abnahme- und Vergütungspflicht entfällt ebenfalls,soweit die Einspeisung bei Betriebsstörungen oder zur Vornahme betriebsnotwendigerArbeiten oder zur Vermeidung eines drohenden <strong>Netz</strong>zusammenbruchs oder einer drohenden<strong>Netz</strong>überlastung auf Verlangen des <strong>Netz</strong>betreibers eingestellt werden muss. DerEinspeiser unterrichtet den <strong>Netz</strong>betreiber unverzüglich über Störungen oder Schäden anden Stromzuführungseinrichtungen oder der PV-Anlage.§ 16 Sonstige Vereinbarungen(1) Die im Anhang aufgeführte Anlage wird in diesen Vertrag mit einbezogen.(2) Tritt während der Vertragslaufzeit eine wesentliche Veränderung derjenigen wirtschaftlichenVerhältnisse ein, die bei Abschluss dieses Vertrages maßgebend waren,und sind infolgedessen die gegenseitigen Verpflichtungen des Betreibers und des <strong>Netz</strong>betreibersunter Berücksichtigung der vereinbarten Vertragsdauer in ein grobes Missverhältnisgeraten, so können sowohl der Betreiber als auch der <strong>Netz</strong>betreiber eine angemesseneAnpassung des Vertrages an die geänderten Verhältnisse verlangen.MUSTER(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages einschließlich der Anlagen sowiemöglicher Nachträge rechtlich unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigenVereinbarungen hierdurch nicht berührt. Beide Vertragspartner verpflichten sich,die ungültigen Bestimmungen durch nach Möglichkeit gleichkommende Bestimmungenin rechtsgültiger Form zu ersetzen.Stand: Februar 2012

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