Photovoltaikanlage - WSW Netz-GmbH!

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12.07.2015 Aufrufe

Vertrag der WSW Netz GmbH über den Netzanschluss einer Photovoltaikanlage einschließlich der Regelungder Einspeisevergütungsmodalitäten Seite 6 von 10§ 11 Monatliche Abschlagszahlungen(1) Der Anlagenbetreiber erhält vom Netzbetreiber für die Einspeisevergütungen gemäߧ 10 dieses Vertrages monatliche Abschlagszahlungen. Die Abschlagszahlungen sind sozu bemessen, dass die Abweichung zur Jahresendabrechnung möglichst gering ist. ImÜbrigen gilt § 12 (3) dieses Vertrages.(2) Die Auszahlung der monatlichen Abschlagszahlungen erfolgt auf ein vom Anlagenbetreiberbenannten Konto. Barauszahlungen sind ausgeschlossen.§ 12 Jahresendabrechnung(1) Der Netzbetreiber erstellt jeweils nach Ablauf eines Kalenderjahres, spätestens biszum 31. März, auf der Grundlage der ihm bekannten Messdaten unentgeltlich eine Jahresendabrechnung.Unterjährig gezahlte Beträge für die Einspeisevergütung nach § 10dieses Vertrages werden mit der Jahresendabrechnung verrechnet.(2) Der Netzbetreiber zahlt dem Anlagenbetreiber zusätzlich zur Einspeisevergütunggemäß § 6 dieses Vertrages die hierauf entfallende Umsatzsteuer. Etwas Anderes gilt,wenn der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber schriftlich erklärt, dass er als Unternehmervon der Umsatzsteuer befreit ist.(3) Der Netzbetreiber behält sich mit Erstellung der Jahresendabrechnung das Recht vor,zuvor festgelegte Abschlagszahlungen im Sinne des § 11 (1) Satz 2 dieses Vertragesanzupassen.(4) Im Übrigen gilt § 11 (2) dieser Vertrages entsprechend für die Abwicklung der Jahresendabrechnung.§ 13 Vertragslaufzeit; Kündigung(1) Der Vertrag wird über einen Zeitraum von zwanzig Jahren zuzüglich des Inbetriebnahmejahresabgeschlossen.(2) Die vertragliche Laufzeit beginnt - unbeschadet eines späteren Vertragsabschlusses -mit dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage. § 5 Abs. (1) dieses Vertrages gilt entsprechend.(3) Der Vertrag endet vorzeitig, wenn die Anlage oder wesentliche Teile davon außerBetrieb genommen werden. Bei nachgewiesener Manipulation der Anlage behält sich derNetzbetreiber vor, den Vertrag fristlos zu kündigen. Gerichtliche Schritte können unabhängigdavon eingeleitet werden.MUSTER(4) Im Übrigen endet dieser Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit dem Auslaufender für die in § 2 genannte Photovoltaikanlage vom EEG vorgesehenen Förderdaueroder mit dem Außerkrafttreten oder der Unwirksamkeit des EEG.§ 14 RechtsnachfolgeBeide Vertragsparteien können schriftlich die Rechte und Pflichten aus diesem Vertragauf einen Rechtsnachfolger übertragen, sofern dieser die vertraglichen Rechte undPflichten dem anderen Teil gegenüber rechtsverbindlich übernimmt und dem anderenTeil hinreichende Sicherheiten für die Erfüllung der Vertragspflichten bietet. Dies giltauch für wiederholte Rechtsnachfolger.Stand: Februar 2012

Vertrag der WSW Netz GmbH über den Netzanschluss einer Photovoltaikanlage einschließlich der Regelungder Einspeisevergütungsmodalitäten Seite 7 von 10§ 15 Haftung(1) Die Haftung der Vertragspartner wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeitenim Netzbetrieb richtet sich nach § 18 NAV (Anlage 1).(2) In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der Vertragspartner sowie ihrer Erfüllungs-und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen,soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde;dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten).(3) Im Fall einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständenals Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf denSchaden, den die Vertragspartner bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als möglicheFolge der Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder unter Berücksichtigung derUmstände, die sie kannten oder kennen müssen, hätten voraussehen müssen. Gleichesgilt bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen (nicht leitende Angestellte)außerhalb des Bereichs der wesentlichen Vertragspflichten sowie der Lebens-,Körper- oder Gesundheitsschäden.(4) Der Geschädigte hat dem anderen Vertragspartner einen Schaden unverzüglich mitzuteilen.(5) Die Verpflichtungen des Netzbetreibers aus diesem Vertrag zur Abnahme und Vergütungdes angebotenen EEG-Stroms entfallen, soweit und solange der Netzbetreiberdurch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm wirtschaftlich nichtzugemutet werden kann, an der Abnahme bzw. der Einspeisung oder der Fortleitung derelektrischen Energie gehindert ist. Die Abnahme- und Vergütungspflicht entfällt ebenfalls,soweit die Einspeisung bei Betriebsstörungen oder zur Vornahme betriebsnotwendigerArbeiten oder zur Vermeidung eines drohenden Netzzusammenbruchs oder einer drohendenNetzüberlastung auf Verlangen des Netzbetreibers eingestellt werden muss. DerEinspeiser unterrichtet den Netzbetreiber unverzüglich über Störungen oder Schäden anden Stromzuführungseinrichtungen oder der PV-Anlage.§ 16 Sonstige Vereinbarungen(1) Die im Anhang aufgeführte Anlage wird in diesen Vertrag mit einbezogen.(2) Tritt während der Vertragslaufzeit eine wesentliche Veränderung derjenigen wirtschaftlichenVerhältnisse ein, die bei Abschluss dieses Vertrages maßgebend waren,und sind infolgedessen die gegenseitigen Verpflichtungen des Betreibers und des Netzbetreibersunter Berücksichtigung der vereinbarten Vertragsdauer in ein grobes Missverhältnisgeraten, so können sowohl der Betreiber als auch der Netzbetreiber eine angemesseneAnpassung des Vertrages an die geänderten Verhältnisse verlangen.MUSTER(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages einschließlich der Anlagen sowiemöglicher Nachträge rechtlich unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigenVereinbarungen hierdurch nicht berührt. Beide Vertragspartner verpflichten sich,die ungültigen Bestimmungen durch nach Möglichkeit gleichkommende Bestimmungenin rechtsgültiger Form zu ersetzen.Stand: Februar 2012

Vertrag der <strong>WSW</strong> <strong>Netz</strong> <strong>GmbH</strong> über den <strong>Netz</strong>anschluss einer <strong>Photovoltaikanlage</strong> einschließlich der Regelungder Einspeisevergütungsmodalitäten Seite 6 von 10§ 11 Monatliche Abschlagszahlungen(1) Der Anlagenbetreiber erhält vom <strong>Netz</strong>betreiber für die Einspeisevergütungen gemäߧ 10 dieses Vertrages monatliche Abschlagszahlungen. Die Abschlagszahlungen sind sozu bemessen, dass die Abweichung zur Jahresendabrechnung möglichst gering ist. ImÜbrigen gilt § 12 (3) dieses Vertrages.(2) Die Auszahlung der monatlichen Abschlagszahlungen erfolgt auf ein vom Anlagenbetreiberbenannten Konto. Barauszahlungen sind ausgeschlossen.§ 12 Jahresendabrechnung(1) Der <strong>Netz</strong>betreiber erstellt jeweils nach Ablauf eines Kalenderjahres, spätestens biszum 31. März, auf der Grundlage der ihm bekannten Messdaten unentgeltlich eine Jahresendabrechnung.Unterjährig gezahlte Beträge für die Einspeisevergütung nach § 10dieses Vertrages werden mit der Jahresendabrechnung verrechnet.(2) Der <strong>Netz</strong>betreiber zahlt dem Anlagenbetreiber zusätzlich zur Einspeisevergütunggemäß § 6 dieses Vertrages die hierauf entfallende Umsatzsteuer. Etwas Anderes gilt,wenn der Anlagenbetreiber dem <strong>Netz</strong>betreiber schriftlich erklärt, dass er als Unternehmervon der Umsatzsteuer befreit ist.(3) Der <strong>Netz</strong>betreiber behält sich mit Erstellung der Jahresendabrechnung das Recht vor,zuvor festgelegte Abschlagszahlungen im Sinne des § 11 (1) Satz 2 dieses Vertragesanzupassen.(4) Im Übrigen gilt § 11 (2) dieser Vertrages entsprechend für die Abwicklung der Jahresendabrechnung.§ 13 Vertragslaufzeit; Kündigung(1) Der Vertrag wird über einen Zeitraum von zwanzig Jahren zuzüglich des Inbetriebnahmejahresabgeschlossen.(2) Die vertragliche Laufzeit beginnt - unbeschadet eines späteren Vertragsabschlusses -mit dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage. § 5 Abs. (1) dieses Vertrages gilt entsprechend.(3) Der Vertrag endet vorzeitig, wenn die Anlage oder wesentliche Teile davon außerBetrieb genommen werden. Bei nachgewiesener Manipulation der Anlage behält sich der<strong>Netz</strong>betreiber vor, den Vertrag fristlos zu kündigen. Gerichtliche Schritte können unabhängigdavon eingeleitet werden.MUSTER(4) Im Übrigen endet dieser Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit dem Auslaufender für die in § 2 genannte <strong>Photovoltaikanlage</strong> vom EEG vorgesehenen Förderdaueroder mit dem Außerkrafttreten oder der Unwirksamkeit des EEG.§ 14 RechtsnachfolgeBeide Vertragsparteien können schriftlich die Rechte und Pflichten aus diesem Vertragauf einen Rechtsnachfolger übertragen, sofern dieser die vertraglichen Rechte undPflichten dem anderen Teil gegenüber rechtsverbindlich übernimmt und dem anderenTeil hinreichende Sicherheiten für die Erfüllung der Vertragspflichten bietet. Dies giltauch für wiederholte Rechtsnachfolger.Stand: Februar 2012

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