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Photovoltaikanlage - WSW Netz-GmbH!

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Vertrag der <strong>WSW</strong> <strong>Netz</strong> <strong>GmbH</strong> über den <strong>Netz</strong>anschluss einer <strong>Photovoltaikanlage</strong> einschließlich der Regelungder Einspeisevergütungsmodalitäten Seite 5 von 10Dritten mit der Erbringung dieser Dienstleistung beauftragt. Der <strong>Netz</strong>betreiber behält sichdas Recht vor, über ein automatisiertes Verfahren (z.B.: Eintragung auf einem Internetportal)die Ablesung durchzuführen.(3) Für den Fall, dass ein fachkundiger Dritter die Messung durchführt, hat der Anlagenbetreibersicherzustellen, dass die festgestellten Messwerte rechtzeitig an den <strong>Netz</strong>betreiberübermittelt werden, damit dieser die Jahresendabrechnung gemäß § 12 diesesVertrages vornehmen kann. Bei verspäteter Datenübermittlung erfolgt die Jahresendabrechnungerst nach Mitteilung der Messwerte. Der <strong>Netz</strong>betreiber behält sich eine Schätzungder Jahreseinspeisemenge vor.(4) Von vorstehenden Regelungen bleiben die Regelungen §§ 21b fortfolgende EnWGunberührt.§ 8 Trennung der PV-Anlage sowie Reduzierung der Einspeiseleistung(1) Gemäß § 4 Abs. (5) dieses Vertrages in Verbindung mit § 15 Abs. 2 NAV ist der<strong>Netz</strong>betreiber ist bei Mängeln an der PV-Anlage, welche die Versorgungssicherheit gefährdenoder erhebliche Störungen im <strong>Netz</strong> des <strong>Netz</strong>betreibers oder in <strong>Netz</strong>en anderer<strong>Netz</strong>betreiber erwarten lassen, nach vorheriger Ankündigung gegenüber dem Anlagenbetreiberzur Trennung der PV-Anlage <strong>Netz</strong> berechtigt; bei Gefahr für Leib und Leben ister hierzu verpflichtet.(2) Im Übrigen ist der <strong>Netz</strong>betreiber in Ansehung des § 6 Abs. 1 und Abs. 2 EEG zurReduzierung der Einspeiseleistung berechtigt. Die Regelungen in § 11 EEG bleiben hiervonunberührt.(3) Bzgl. des Vergütungsanspruchs gilt § 10 Abs. (4) dieses Vertrages.§ 9 BetretungsrechteDer Anlagenbetreiber hat dem <strong>Netz</strong>betreiber und seinen mit Ausweis versehenen Beauftragtenwährend der üblichen Geschäftszeiten Zugang zu der Anlage, den Anschlüssenund der Messeinrichtung in entsprechender Anwendung des § 21 NAV zu gewähren.Dies gilt insbesondere, wenn zu befürchten ist, dass die Erzeugungsanlage nicht dengesetzlichen und technischen Vorschriften entspricht.§ 10 Vergütung(1) Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem EEG in seiner jeweils gültigen Fassung.Der Anlagenbetreiber hat das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für dieZahlung der Vergütung nach §§ 32, 33 EEG nachzuweisen.MUSTER(2) Der Vergütungsanspruch wird dem Grunde und der Höhe nach gemäß § 16 EEGfällig.(3) Eine Vergütungspflicht des <strong>Netz</strong>betreibers entfällt unter den in § 17 EEG genanntenVoraussetzungen (sog. Direktvermarktung).(4) Für den Fall, dass die PV-Anlage im Sinne des § 8 Abs. (1) dieses Vertrages vom<strong>Netz</strong> getrennt wird, erlischt die Vergütungspflicht des <strong>Netz</strong>betreibers für den Zeitraum derTrennung. Im Übrigen gilt § 15 Abs. (5) dieses Vertrages.Stand: Februar 2012

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