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Photovoltaikanlage - WSW Netz-GmbH!

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Vertrag der <strong>WSW</strong> <strong>Netz</strong> <strong>GmbH</strong> über den <strong>Netz</strong>anschluss einer <strong>Photovoltaikanlage</strong> einschließlich der Regelungder Einspeisevergütungsmodalitäten Seite 4 von 10rallelbetrieb mit dem <strong>Netz</strong> des <strong>Netz</strong>betreibers oder angrenzender <strong>Netz</strong>betreiber geeignetist und keine schädigenden Rückwirkungen auf das <strong>Netz</strong> des <strong>Netz</strong>betreibers oder der<strong>Netz</strong>e anderer <strong>Netz</strong>betreiber und Anlagen anderer Kunden ausgehen.(2) Der <strong>Netz</strong>betreiber ist berechtigt, vom Anlagenbetreiber schriftlich Änderungen an derbestehenden PV-Anlage zu verlangen, soweit dies aus Gründen der Versorgungssicherheiterforderlich ist. Kommt der Anlagenbetreiber der Aufforderung nicht nach, so ist der<strong>Netz</strong>betreiber zur netzseitigen Trennung der PV-Anlage gemäß des § 8 berechtigt.(3) Beim Betrieb der PV-Anlage hat der Anlagenbetreiber oder der von beauftragte Dritteinsbesondere folgende technische Regeln einzuhalten: Technische Anschlussbedingungen Strom (TAB 2007) Ergänzung zu den TAB 2007 - Umsetzung des § 33 Abs. 2 EEG 2009 und des§ 4 Abs. 3a KWK-G 2009 zum 1. Januar 2009: Auswirkungen auf Zählerplatz undMessung, Richtlinie „Eigenerzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz – Richtlinie für denAnschluss und Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz“desBDEW, Ausgabe Juni 2008, Richtlinie „Transformatorstationen am Mittelspannungsnetz“ des VDN, Juni 2003, Ergänzende technische Anschlussbedingungen für den Anschluss an das Niederspannungsnetzder <strong>WSW</strong> <strong>Netz</strong> <strong>GmbH</strong>, VDE-Anwendungsregel (VDE-AR-N 4105) "Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz–Technische Mindestanforderungen für Anschluss und Parallelbetriebvon Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz"; Ausgabe August 2011(4) Der <strong>Netz</strong>betreiber veröffentlicht auf seiner Internetseite (www.wsw-netz.de) die jeweilsgültigen und vom Anlagenbetreiber anzuwendenden technischen Regelwerke. Soweitder Anlagenbetreiber die von <strong>Netz</strong>betreiber vorgegebenen technischen Regelwerkebeachtet, gelten die in Abs. (1) aufgenommenen allgemeinen und besonderen Betreiberpflichtenals erfüllt. Die Möglichkeit des Beweises des Gegenteils bleiben hiervon unberührt.§ 7 Einrichtung und Betrieb der Messeinrichtung sowie Durchführung der Messung(1) Der Anlagenbetreiber verpflichtet sich, die Einspeisemesseinrichtung/en durch einenfachkundigen Dritten einzurichten und zu betreiben. Bei einer Einspeisung unter Zuhilfenahmedes Kundennetzes (= indirekte Einspeisung) lässt der Anlagenbetreiber durchden <strong>Netz</strong>betreiber oder einen von ihm beauftragten fachkundigen Dritten eine geeigneteund geeichte Messeinrichtung einbauen, mit der sowohl die Einspeisenennleistung alsauch der Bezug von elektrischer Energie gemessen werden kann. Sofern der <strong>Netz</strong>betreibernach Maßgabe von Abs. (1) Satz 2 mit dem Messstellenbetrieb und der Durchführungder Messung vom Anlagenbetreiber beauftragt wird, kann für den Austausch derMesseinrichtungen ein angemessenes Entgelt erheben.MUSTER(2) Die Aus- und Ablesung der Messeinrichtung führt der <strong>Netz</strong>betreiber oder dessen Beauftragterim Namen des Anlagenbetreibers oder auf Wunsch des <strong>Netz</strong>betreibers der Anlagenbetreiberunentgeltlich durch, sofern der Anlagenbetreiber nicht einen fachkundigenStand: Februar 2012

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