Photovoltaikanlage - WSW Netz-GmbH!

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12.07.2015 Aufrufe

Vertrag der WSW Netz GmbH über den Netzanschluss einer Photovoltaikanlage einschließlich der Regelungder Einspeisevergütungsmodalitäten Seite 2 von 10§ 1 Vertragsgegenstand(1) Dieser Vertrag regelt nach Maßgabe des "Gesetzes für den Vorrang ErneuerbarerEnergien" in der jeweils gültigen Fassung (im nachfolgenden "EEG" genannt) den Netzanschluss,den Messstellenbetrieb, die Durchführung der Messung sowie technischeFernreduzierung der Photovoltaikanlage (im nachfolgenden "PV-Anlage" genannt) imZusammenhang mit der Einspeisung der produzierten elektrischen Energie. Darüberhinaus konkretisiert der Vertrag die Rechte und Pflichten des Anlagenbetreibers bezüglichder vom Netzbetreiber gesetzlich zu gewährenden Vergütungsansprüche.(2) Die Netznutzung sowie die Belieferung mit elektrischer Energie bedürfen separatervertraglicher Regelungen.§ 2 PV-Anlage(1) Der Anlagenbetreiber erzeugt in seiner PV-Anlage elektrische Energie durch Nutzungvon Sonnenenergie in dem im Deckblatt angegebenen Umfang. Auf Verlangen desNetzbetreibers legt der Anlagenbetreiber eine technische Spezifizierung der Anlage vor.(2) Soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart worden ist, gilt die im Deckblattaufgenommene installierte Leistung als vertraglich vereinbarte maximale Wirkleistungseinspeisung,wenn der Anlagenbetreiber eine ferngesteuerte Reduzierung der PV-Anlage durch eine vom Netzbetreiber gegen ein angemessenes Entgelt zur Verfügunggestellte technische Einrichtung ermöglicht. Die Regelung in § 6 Abs. 2 Nr. 2 EEG bleibthiervon unberührt.(3) Erweiterungen, Veränderungen und Stilllegungen der PV-Anlage sind dem Netzbetreiberschriftlich unverzüglich anzuzeigen und machen ggf. neue Vereinbarungen erforderlich.(4) Der Anlagenbetreiber beabsichtigt, die gesamte erzeugte elektrische Energie in dasNetz des Netzbetreibers einzuspeisen. Sofern unter den Bedingungen des § 33 Abs. 2EEG die produzierte elektrische Energie in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlageselbst verbraucht wird, so hat der Anlagenbetreiber den Netzbetreiber unverzüglich darüberzu informieren und auf Nachfrage entsprechende Nachweise für den Eigenverbrauchzu erbringen.(5) Der Netzbetreiber verpflichtet sich, die vom Anlagenbetreiber erzeugte elektrischeEnergie vollständig abzunehmen und nach den gesetzlich festgelegten Sätze zu vergüten.Die Vergütungspflicht gilt nur dann, wenn der Anlagenbetreiber im Einzelfall mittelseiner technischen Einrichtung im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1 EEG jederzeit eine ferngesteuerteReduzierung der Einspeiseleistung durch den Netzbetreiber ermöglicht. Bei PV-Anlage mit über 100 Kilowatt Einspeiseleistung gilt im Übrigen § 6 Abs. 1 des EEG 2012uneingeschränkt.MUSTER(6) Die Regelung in Abs. (5) gelangt in den Fällen nicht zur Anwendung, wenn sich derAnlagenbetreiber zur Direktvermarktung seiner produzierten elektrischen Energie entschließt.In diesem Fall gelten die Bestimmungen der §§ 33a fortfolgende EEG.§ 3 Netzanschluss(1) Die Einspeisung der in der PV-Anlage erzeugten elektrischen Energie erfolgt amNetzverknüpfungspunkt. Bei PV-Anlage mit einer Einspeisenennleistung von bis zu 30Stand: Februar 2012

Vertrag der WSW Netz GmbH über den Netzanschluss einer Photovoltaikanlage einschließlich der Regelungder Einspeisevergütungsmodalitäten Seite 3 von 10Kilowatt gilt als Netzverknüpfungspunkt der Endpunkt der jeweiligen Erzeugungsanlagean das Netz für die allgemeine Versorgung (im Regelfall der Hausanschlusskasten); sofernhierzu ein bestehender Netzanschluss genutzt werden kann. In allen übrigen Fällenbestimmt sich der Netzverknüpfungspunkt nach Maßgabe des § 5 EEG.(2) Der Anlagenbetreiber verpflichtet sich, auf seine Kosten den Anschluss bis zumNetzverknüpfungspunkt durch einen fachkundigen Dritten nach Rücksprache mit demNetzbetreiber herzustellen.(3) Der Netzbetreiber verpflichtet sich, dem Anlagenbetreiber die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahmemax. zu erreichende Netzanschlusskapazität zwecks Einspeisung für dieDauer dieses Vertrages zur Verfügung zustellen. Eine darüber hinausgehende Anschlussnutzungbedarf einer schriftlichen Genehmigung seitens des Netzbetreibers.(4) Mit dem Netzverknüpfungspunkt im Sinne von Abs. (1) wird gleichzeitig die Eigentumsgrenzefestgelegt. Der Anlagenbetreiber betreibt, unterhält und wartet alle zur elektrischenEnergieerzeugung und -einspeisung erforderlichen Anlagen bis zur Eigentumsgrenzeeinschließlich der Anlagen zur Einbindung in dass bestehende Netz mit Ausnahmeder Messeinrichtungen des Netzbetreibers.(5) Die § 13 Abs. (2), §§ 14 und 15 Abs. (1) Satz 2, Abs. (2) und (3) Verordnung überAllgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgungin Niederspannung (im Folgenden: NAV) in der jeweils aktuellsten Fassung,veröffentlicht auf der Internetseite des Netzbetreibers unter www.wsw-netz.de, geltenentsprechend, wobei als Anlage die PV-Anlage und als Anschlussnehmer der Anlagenbetreiberanzusehen sind. Neben den Regelungen der NAV treten die ErgänzendenBedingungen der WSW Netz GmbH, die dieser gem. § 4 Abs. 3 NAV öffentlich bekanntgegeben und auf seiner Internetseite veröffentlicht hat.(6) Der Netzbetreiber sendet die jeweils gültige NAV sowie die Ergänzenden Bedingungendem Anlagenbetreiber zu, wenn dieser ein entsprechendes Begehren äußert.§ 5 Inbetriebnahme der PV-Anlage(1) Der Anlagenbetreiber hat die ordnungsgemäße Inbetriebnahme der Anlage sicherzustellen.Er hat auf Verlangen des Netzbetreibers die in § 3 Nr. 5 EEG niedergelegten gesetzlichenVoraussetzungen der Inbetriebnahme nachzuweisen.(2) Bei der Inbetriebsetzung der Anlage ist die Anwesenheit eines Mitarbeiters des Netzbetreibersbzw. dessen Beauftragten erforderlich. Der Termin der Inbetriebnahme ist miteinem Vorlauf von mindestens fünf Arbeitstagen mit dem Netzbetreiber abzustimmen.Die Inbetriebnahme der Anlage setzt ferner voraus, dass die gesetzlich vorzulegendenund vom Netzbetreiber angeforderten Unterlagen (z.B. Anträge, technische Unterlagen)vom Anlagenbetreiber vollständig ausgefüllt und an den Netzbetreiber rechtzeitig vor derInbetriebsetzung (mindestens 14 Arbeitstage im voraus) übergeben werden.MUSTER(3) § 6 Abs. (3) und Abs. (4) dieses Vertrages finden auf den Zeitpunkt der Inbetriebnahmeder PV-Anlage entsprechend Anwendung.§ 6 Betrieb der PV-Anlage während der Vertragslaufzeit(1) Die PV-Anlage ist unter Beachtung der jeweils gültigen Bestimmungen und technischenRegelwerke so zu betreiben, instandzuhalten und zu warten, dass sie für den Pa-Stand: Februar 2012

Vertrag der <strong>WSW</strong> <strong>Netz</strong> <strong>GmbH</strong> über den <strong>Netz</strong>anschluss einer <strong>Photovoltaikanlage</strong> einschließlich der Regelungder Einspeisevergütungsmodalitäten Seite 3 von 10Kilowatt gilt als <strong>Netz</strong>verknüpfungspunkt der Endpunkt der jeweiligen Erzeugungsanlagean das <strong>Netz</strong> für die allgemeine Versorgung (im Regelfall der Hausanschlusskasten); sofernhierzu ein bestehender <strong>Netz</strong>anschluss genutzt werden kann. In allen übrigen Fällenbestimmt sich der <strong>Netz</strong>verknüpfungspunkt nach Maßgabe des § 5 EEG.(2) Der Anlagenbetreiber verpflichtet sich, auf seine Kosten den Anschluss bis zum<strong>Netz</strong>verknüpfungspunkt durch einen fachkundigen Dritten nach Rücksprache mit dem<strong>Netz</strong>betreiber herzustellen.(3) Der <strong>Netz</strong>betreiber verpflichtet sich, dem Anlagenbetreiber die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahmemax. zu erreichende <strong>Netz</strong>anschlusskapazität zwecks Einspeisung für dieDauer dieses Vertrages zur Verfügung zustellen. Eine darüber hinausgehende Anschlussnutzungbedarf einer schriftlichen Genehmigung seitens des <strong>Netz</strong>betreibers.(4) Mit dem <strong>Netz</strong>verknüpfungspunkt im Sinne von Abs. (1) wird gleichzeitig die Eigentumsgrenzefestgelegt. Der Anlagenbetreiber betreibt, unterhält und wartet alle zur elektrischenEnergieerzeugung und -einspeisung erforderlichen Anlagen bis zur Eigentumsgrenzeeinschließlich der Anlagen zur Einbindung in dass bestehende <strong>Netz</strong> mit Ausnahmeder Messeinrichtungen des <strong>Netz</strong>betreibers.(5) Die § 13 Abs. (2), §§ 14 und 15 Abs. (1) Satz 2, Abs. (2) und (3) Verordnung überAllgemeine Bedingungen für den <strong>Netz</strong>anschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgungin Niederspannung (im Folgenden: NAV) in der jeweils aktuellsten Fassung,veröffentlicht auf der Internetseite des <strong>Netz</strong>betreibers unter www.wsw-netz.de, geltenentsprechend, wobei als Anlage die PV-Anlage und als Anschlussnehmer der Anlagenbetreiberanzusehen sind. Neben den Regelungen der NAV treten die ErgänzendenBedingungen der <strong>WSW</strong> <strong>Netz</strong> <strong>GmbH</strong>, die dieser gem. § 4 Abs. 3 NAV öffentlich bekanntgegeben und auf seiner Internetseite veröffentlicht hat.(6) Der <strong>Netz</strong>betreiber sendet die jeweils gültige NAV sowie die Ergänzenden Bedingungendem Anlagenbetreiber zu, wenn dieser ein entsprechendes Begehren äußert.§ 5 Inbetriebnahme der PV-Anlage(1) Der Anlagenbetreiber hat die ordnungsgemäße Inbetriebnahme der Anlage sicherzustellen.Er hat auf Verlangen des <strong>Netz</strong>betreibers die in § 3 Nr. 5 EEG niedergelegten gesetzlichenVoraussetzungen der Inbetriebnahme nachzuweisen.(2) Bei der Inbetriebsetzung der Anlage ist die Anwesenheit eines Mitarbeiters des <strong>Netz</strong>betreibersbzw. dessen Beauftragten erforderlich. Der Termin der Inbetriebnahme ist miteinem Vorlauf von mindestens fünf Arbeitstagen mit dem <strong>Netz</strong>betreiber abzustimmen.Die Inbetriebnahme der Anlage setzt ferner voraus, dass die gesetzlich vorzulegendenund vom <strong>Netz</strong>betreiber angeforderten Unterlagen (z.B. Anträge, technische Unterlagen)vom Anlagenbetreiber vollständig ausgefüllt und an den <strong>Netz</strong>betreiber rechtzeitig vor derInbetriebsetzung (mindestens 14 Arbeitstage im voraus) übergeben werden.MUSTER(3) § 6 Abs. (3) und Abs. (4) dieses Vertrages finden auf den Zeitpunkt der Inbetriebnahmeder PV-Anlage entsprechend Anwendung.§ 6 Betrieb der PV-Anlage während der Vertragslaufzeit(1) Die PV-Anlage ist unter Beachtung der jeweils gültigen Bestimmungen und technischenRegelwerke so zu betreiben, instandzuhalten und zu warten, dass sie für den Pa-Stand: Februar 2012

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